OGH 4Ob17/91 (RS0037581)

OGH4Ob17/9112.3.1991

Rechtssatz

Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefasst ist. Diese Frage ist aber nach dem materiellen Recht zu beurteilen.

Normen

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

4 Ob 17/91OGH12.03.1991

Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265

4 Ob 29/94OGH22.03.1994
3 Ob 43/95OGH26.04.1995

Auch; nur: Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. (T1)

4 Ob 2283/96fOGH29.10.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2)

3 Ob 199/97dOGH09.07.1997

Auch; Beisatz: Die nähere Beschreibung eines Unterlassungsgebotes durch eine mit "insbesondere" eingeleitete Wendung bedeutet keine Einschränkung des Unterlassungsgebots. (T3)

6 Ob 246/04aOGH15.12.2004

Vgl

4 Ob 49/06vOGH23.05.2006
9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

Auch; nur T1

4 Ob 206/18zOGH27.11.2018
4 Ob 25/20kOGH05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_003