OGH 4Ob132/93 (RS0031845)

OGH4Ob132/9321.9.1993

Rechtssatz

Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.

Ehrenbeleidigung — Rufschädigung — juristische Person

 

Normen

ABGB §1330 BI

4 Ob 132/93OGH21.09.1993
4 Ob 171/93OGH14.12.1993

Auch; Beisatz: Das gleiche gilt bei ehrenrührigen Behauptungen; auch hier ist die juristische Person als Betroffene aktiv legitimiert. (T1)

6 Ob 246/04aOGH15.12.2004

Beisatz: Hier: Privatstiftung. (T2)

6 Ob 184/04hOGH30.11.2006

Auch

6 Ob 45/14gOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T1

6 Ob 66/16yOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Bei Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 ABGB ist derjenige aktiv legitimiert, der von den ehrenrührigen Behauptungen betroffen ist. Das kann auch eine juristische Person ‑ wie ein Verein ‑ sein, weil auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind. (T3)

6 Ob 162/17tOGH17.01.2018

Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 184/21hOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00132_9300000_004

Stichworte