OGH 4Ob134/94

OGH4Ob134/9422.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) F*****gesellschaft mbH; 2) Kurt F*****, beide vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen 50.000 S, Unterlassung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 425.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.Juli 1994, GZ 4 R 127/94-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. April 1994, Gz 39 Cg 12/94x-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Parteien wider die beklagte Partei auf Unterlassung des Verbreitens rufschädigender und unwahrer Tatsachenbehauptungen wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung ab sofort bei sonstiger Exekution verboten, die im 'Club 2' des ORF aufgestellte unwahre Behauptung:

'F***** hat offenbar seit Monaten dem Bundespräsidenten nachrecherchieren lassen im Privatbereich. Es gibt auch Hinweise darauf: per Detektei nachrecherchieren lassen. Daher haben die abgedrückt und haben die Freundin sofort gehabt, die behauptete Freundin, ich weiß es nicht ..... es war nicht der Schrei der Wohnzimmer, sondern es war die Sauerei von 't*****'.'

zu wiederholen oder inhaltsgleiche Äußerungen abzugeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen."

Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Erstklägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "t*****"; der Zweitkläger ist der Geschäftsführer der Erstklägerin und Herausgeber deren Tageszeitung.

Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der Tageszeitung "K*****".

Zur damals aktuellen Affäre "Klestil - Löffler" fand am 25.1.1994 in der ORF-Sendung "Club 2" eine Diskussion unter der Leiter des Gastgebers Rudolf N***** statt. Diskussionsteilnehmer waren neben dem Beklagten ein Meinungsforscher, eine Psychologin, ein Psychologe, eine Politologin und ein Historiker. Der Beklagte wurde vom Gastgeber einleitend als "Journalist, Herausgeber und Chefredakteur des 'K*****'" vorgestellt. Bei längeren Wortmeldungen des Beklagten erschien auch während der Sendung gelegentlich das Insert "Peter R*****, Journalist".

Nachdem die Diskussion einige Facetten des Verhältnisses zwischen dem amtierenden Bundespräsidenten, seiner Ehefrau und der Gesandten Margot L***** behandelt hatte, warf der Gastgeber die Frage auf, was in einer derartigen Situation "die Medien dürfen". Von Rudolf N*****

"F***** hat offenbar seit Monaten dem Bundespräsidenten nachrecherchieren lassen im Privatbereich. Es gibt auch Hinweise darauf: per Detektei nachrecherchieren lassen. Daher haben die abgedrückt und haben die Freundin sofort gehabt, die behauptete Freundin, ich weiß es nicht".

An dieser Stelle wurde der Beklagte seinerseits vom Diskussionleiter mit den Worten: "Ist kein Widerspruch zu mir" unterbrochen.

Darauf replizierte der Beklagte, bevor sich die Diskussion nach einem kurzen, zusammenfassenden Statement Rudolf N*****s wieder auf andere Teilnehmer verlagerte: "Nein, es war nicht der Schrei der Wohnzimmer, es war die Sauerei von 't*****'."

Mit seiner Wortmeldung wollte der Beklagte nur als Journalist zur medialen Umsetzung der "Affäre" des Bundespräsidenten Stellung nehmen; er verfolgte dabei keine Wettbewerbszwecke; insbesondere wollte er auch nicht die Position der Tageszeitung "K*****" gegenüber "t*****" verbessern. Der Beklagte besaß massive Hinweise darauf, daß von den Klägern in der "Causa des Bundespräsidenten" schon Monate hindurch Recherchen veranlaßt bzw durchgeführt worden waren. Über die Einschaltung von Privatdetektiven durch die Kläger standen dem Beklagten gleichfalls - ihm verläßlich erscheinende - Informationen zur Verfügung. Diese stammten vor allem von Hans R*****, dem anderen Chefredakteur des "K*****", welcher ihm seine Informationsquelle in der Präsidentschaftskanzlei namentlich bekannt gegeben hatte. Dort hat der Beklagte auch nachgefragt und die Richtigkeit der ihm zugemittelten Information bestätigt erhalten.

Mit der Behauptung, daß der Beklagte die beanstandete ehrenrührige und unwahre Äußerung zur Förderung des Wettbewerbs der Tageszeitung "K*****", also zu Wettbewerbszwecken abgegeben und daher sowohl gegen §§ 1 und 7 UWG als auch gegen § 1330 ABGB verstoßen habe, beantragen die Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die - näher umschriebene - unwahre Behauptung zu wiederholen oder inhaltsgleiche Äußerungen abzugeben.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Er habe die beanstandeten Behauptungen nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellt; diese seien auch wahr und keineswegs ehrenrührig. Im übrigen seien juristische Personen nicht beleidigungsfähig, so daß der Erstklägerin die Aktivlegitimation fehle.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Da der Beklagte nach den Bescheinigungsannahmen mit seiner Äußerung keine Wettbewerbszwecke verfolgt habe, scheide das UWG als Grundlage für den Unterlassungsanspruch der Kläger aus. Der Beklagte habe aber auch nicht gegen § 1330 ABGB verstoßen, sei doch die Behauptung, der Zweitkläger habe monatelang recherchieren lassen, nicht ehrverletzend. Damit werde im Gegenteil auf eine besonders intensive Recherche hingewiesen. Selbst wenn diese unter Einschaltung einer Detektei stattgefunden haben sollte, könnte hiedurch das Ansehen der Kläger nicht geschmälert werden. Der Beklagte habe im übrigen seine Behauptungen nicht als unumstößliche Wahrheit verkündet, sondern sie durch die Einschübe "offenbar" und "daß es Hinweise darauf gibt" deutlich relativiert. Derartige Hinweise seien dem Beklagten aber zur Verfügung gestanden. Die beanstandete Äußerung dürfe auch nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der ganzen Diskussionssendung betrachtet werden. Eine Fernsehdiskussion lebe aber geradezu von einem lebendig präsentierten, kontradiktorischen Meinungsaustausch. Die Diskussion habe gerade in diesem Teil einen stark wertenden Charakter angenommen. Die beanstandete Äußerung des Beklagten sei daher im Zuge eines Meinungsstreites mit dem Diskussionsleiter ("Schrei der Wohnzimmer" - "Sauerei von 't*****'") gefallen. Es handle sich dabei um eine schnell hingesagte, pointierte, aber keineswegs besonders hervorgehobene Formulierung im Zuge einer direkt übertragenen Fernsehdiskussion. Selbst wenn sie geeignet wäre, dem guten Ruf und der wirtschaftlichen Lage der Kläger zu schaden, käme doch dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung ein höherer Stellenwert zu.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten nicht als bescheinigt angenommen worden sei, scheide eine Beurteilung des Sachverhaltes nach dem UWG aus. Die beanstandete Äußerung sei aber auch weder ehrenrührig noch rufschädigend im Sinne des § 1330 ABGB. Der erste Teil der Äußerung über die Einschaltung einer Detektei zur Beobachtung der privaten Lebensverhältnisse des Bundespräsidenten sei eine Tatsachenbehauptung. Hiezu sei aber den Klägern der Nachweis mißlungen, daß der Beklagte deren Unwahrheit kannte oder kennen mußte. Der spätere Hinweis "es war eine Sauerei von 't*****'" enthalte eine Vermengung von Tatsachen und Werturteil. Werturteile seien aber als rein subjektive Meinungskundgabe einer objektiven Überprüfbarkeit entzogen. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Ehre oder des wirtschaftlichen Rufes müßten die Kläger wegen des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an einem Gedankenaustausch öffentlich diskutierender Journalisten hinnehmen. Soweit die Äußerung auch auf entsprechende Tatsachen schließe lasse, habe der Beklagte nachgewiesen, daß er ausreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist schon deshalb zulässig, weil das Rekursgericht (aus den nachstehenden Gründen) von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die Vorinstanzen keineswegs die Wahrheit der Behauptung des Beklagten, der Zweitkläger oder die Zeitung der Erstklägerin hätten seit Monaten dem Bundespräsidenten im Privatbereich "per Detektei nachrecherchierern lassen", als bescheinigt angenommen haben. Bescheinigt ist nur, daß der Beklagte einen diesbezüglichen Hinweis bekommen hatte, welcher ihm auf Nachfrage von der ungenannten Person in der Präsidentschaftskanzlei bestätigt worden war.

Entgegen der Meinung der Kläger haben die Vorinstanzen den vorliegenden Sachverhalt zutreffend nur nach § 1330 ABGB beurteilt, weil dem Beklagten nach ihrer Bescheinigungsannahme bei Abgabe der beanstandeten Äußerungen eine - dem Tatsachenbereich zugehörende - Wettbewerbsabsicht, auch eine solche in der Form der Förderung fremden Wettbewerbs, gefehlt hat.

Zutreffend weisen die Rechtsmittelwerber aber darauf hin, daß das Rekursgericht, obwohl es die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer; SZ 61/193

Demgegenüber kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung(en) an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Das gleiche gilt für den Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerung(en) (ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre und 163 - Kelomat-Druckkochtopf; MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident, jeweils mwN; 4 Ob 40/93; 4 Ob 133/93; 4 Ob 1120/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Danach sind aber die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. Das gilt auch für die Bewertung des Verhaltens der Tageszeitung "t*****" als "Sauerei", wurde doch eine solche wertende Beurteilung hier nicht isoliert ausgesprochen, sondern gerade im Zusammenhang mit allen anderen, von den Klägern als unrichtig beanstandeten konkreten Verhaltensvorwürfen erhoben. Es liegt daher eine "konkludente Tatsachenbehauptung" vor, weil dem "Urteil" entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 1330; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 175; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 27; ÖBl 1980, 130 - Baum-Guerilla; MR 1993, 14 - Spitzelakt; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre und 163 -

Kelomat-Druckkochtopf; MR 1994, 111 = ÖBl 1994, 82 -

Nazijournalismus; EvBl 1994/97 = ÖBl 1994, 118 - Exekutionsanträge

uva; zuletzt etwa 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Daran ändert es nichts, daß der Beklagte seine Tatsachenbehauptungen ("F***** hat offenbar ....." und "es gibt auch Hinweise darauf: .....") in das Kleid einer Vermutung gehüllt hat: Auch bloße Verdächtigungen fallen unter § 1330 Abs 2 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (Reischauer aaO Rz 14 zu § 1330; Korn/Neumayer aaO 58; SZ 25/169; SZ 27/298; MR 1992, 205 - Disziplinaranzeige; ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; 4 Ob 1073, 1074/92).

Daß die Äußerungen hier aber auch geeignet sind, die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf der Kläger zu beeinträchtigen, ergibt sich schon aus dem vorangehenden Diskussionsbeitrag des Beklagten, in welchem er auf die langjährige Übung verwiesen hat, die privaten Lebensverhältnisse von Politikern in den Medien unbehandelt zu lassen, so lange kein direkter politischer Zusammenhang besteht und nicht gerade ein "schwer heuchelndes Verhalten" vorliegt. Das gilt auch für den wirtschaftlichen Ruf der Erstklägerin; entgegen der Meinung des Beklagten genießen nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch juristische Personen den Schutz des § 1330 Abs 1 ABGB (MR 1991, 196 - TeleUno III; ecolex 1992, 233 = ÖBl 1992, 51 - Opernball-Demo II; ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget uva; zuletzt etwa 4 Ob 40/93; 6 Ob 21/94). Der Vorwurf des Beklagten konnte demnach von einem Durchschnittshörer und -seher nur (oder jedenfalls: auch) dahin verstanden werden, daß sich der Zweitkläger und die Zeitung der Erstklägerin (medien)regelwidrig und unehrenhaft ("Sauerei") verhalten haben, wenn sie seit Monaten dem Bundespräsidenten im Privatleben - noch dazu "per Detektei" - nachrecherchieren ließen.

Ist demnach die kreditschädigende Tatsachenbehauptung - wie hier - zugleich eine Ehrenbeleidigung, dann hatten die betroffenen Kläger nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen (bescheinigen); die Beweis(Bescheinigungs)last für die Richtigkeit der Mitteilung traf den Beklagten als Täter (stRsp ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; MR 1994, 111 = ÖBl 1994, 82 - Nazijournalismus; 6 Ob 21/94). Die Bescheinigung der Wahrheit seiner Mitteilung ist aber dem Beklagten nicht gelungen; es ist daher von ihrer Unrichtigkeit auszugehen.

Daß aber selbst eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, die im Zuge eines (politischen) Meinungsstreites oder eines "Schulenstreites" (MR 1993, 221 - No Problem Orchester) begangen wird, das Maß einer zulässigen (politischen) Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (NRSp 1992/199; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1993, 14 - Spitzelakt; zuletzt etwa 4 Ob 40/93; 6 Ob 17/94; 6 Ob 21/94). Dasselbe muß auch für einen Meinungsstreit über "mediengerechtes Verhalten" gelten.

Diese Erwägungen führen bereits in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung, zumal hiefür bei Verletzung der absoluten Rechte der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes nach ständiger Rechtsprechung auch keine gesonderte Gefahrenbescheinigung erforderlich ist (SZ 61/193 - Camel; MR 1988, 158 - Lucona; MR 1991, 18 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuß; MR 1993, 221 - No Problem Orchester; 4 Ob 172/93).

Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Kläger auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.

Stichworte