OGH 6Ob6/17a

OGH6Ob6/17a27.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. H*****B*****, vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. M***** GmbH, 2. S***** GmbH sowie 3. o***** GmbH, alle *****, alle vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Widerruf über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. Dezember 2016, GZ 5 R 186/16h‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00006.17A.0227.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS‑Justiz RS0031883 [T6]). Daher stellt diese Frage im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0031883 [T28]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RIS‑Justiz RS0107768).

2.1. Dass eine Behauptung auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0032494 [T7]).

2.2. Wenn die Vorinstanzen die Zeitungsartikel der Beklagten dahin verstanden haben, dass darin der Vorwurf erhoben wurde, der Kläger habe sich durch die Anstellung seines Sohnes bei den ÖBB in seiner Berichterstattung beeinflussen lassen, so haben diese den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Eine derartige Aussage ist als objektiv überprüfbare (zumindest konkludente) Tatsachenbehauptung und nicht als bloße Schlussfolgerung oder Werturteil anzusehen (vgl 4 Ob 149/02v zum Vorwurf, eine Zeitung erhalte „Gefälligkeitsinserate“). Den Wahrheitsbeweis haben die Beklagten nicht angetreten.

3. Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurswerber daher keine Rechtsfragen der in § 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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