OGH 4Ob195/17f

OGH4Ob195/17f24.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 133 R 87/17t‑10, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00195.17F.1024.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Vorinstanzen untersagten der beklagten Medieninhaberin einer österreichischen Tageszeitung, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, eine unrichtige „Exklusivität“ ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, insbesondere wenn sie fälschlich eine „exklusive“ Berichterstattung über ein „Rolling Stones“-Konzert am 16. 9. 2017 in Spielberg behauptet. Wenngleich die beklagte Partei am 9. 5. 2017 über das Konzert als Erste berichtet habe, sei ihre Behauptung am Folgetag, wonach sie darüber „exklusiv berichtete“, wegen eines weiteren Berichts einer anderen Zeitung am 9. 5. 2017 irreführend im Sinne des § 2 UWG.

Dazu zeigt die beklagte Partei in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf.

Rechtliche Beurteilung

1. Wie die angesprochenen Kreise eine Angabe oder Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RIS‑Justiz RS0107768).

2. Bei der Rechtsansicht des Rekursgerichts handelt es sich jedenfalls nicht um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS‑Justiz RS0107771; RS0043000 [T7]). Die angefochtene Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 2 UWG.

3.1 Es entspricht gesicherter Judikatur, dass die unrichtige Behauptung „exklusiver“ Berichterstattung gegen § 2 UWG verstoßen kann (4 Ob 11/93, Exklusivinterview; 4 Ob 210/99g, Mick Jagger; 4 Ob 222/07m).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Leser eine Exklusivitätsbehauptung dahingehend verstehen, dass der Bericht auf Informationen basiert, die nur dem Medium zur Verfügung stehen, und auch eine besondere journalistische Recherche voraussetzt (4 Ob 11/93 und 4 Ob 210/99g: „Eindruck besonderer Professionalität und Durchschlagskraft“). „Exklusivität“ wird nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung im Sinne der (auch vom Rekursgericht herangezogenen) Wortbedeutung laut Duden von „ausschließlich einem bestimmten Personenkreis oder bestimmten Zwecken, Dingen vorbehalten, anderen [Dingen] nicht zukommend“ verstanden (vgl zu einem Exklusivinterview 4 Ob 210/99g; allgemein: 4 Ob 183/13k, Schulschikurse III [„ausschließliche Bezugsmöglichkeit“] oder 4 Ob 107/15m, Pauschalreisen [„nur exklusiv für den konkret angesprochenen und bestimmbaren Adressatenkreis“]).

4. Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, der durchschnittliche Medienkonsument denke im Anlassfall bei der Bezeichnung „exklusiv“ nicht an die Priorität der Berichterstattung, sondern daran, dass ausschließlich die Zeitung der beklagten Partei über das Konzert berichtete, ist jedenfalls vertretbar, zumal im nachfolgenden Artikel vom 10. 5. 2017 ein zeitlicher Vorsprung nicht hinreichend hervorgehoben wurde.

5. Schon wegen dieser stark vom Einzelfall geprägten Umstände (vgl 4 Ob 134/15g, Augenklinik mwN) bedarf die Ansicht, dass der Hinweis auf eine exklusive Berichterstattung irreführend war, keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

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