OGH 6Ob304/01a

OGH6Ob304/01a20.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. V***** Gesellschaft mbH, 2. Wolfgang F*****,

3. Prof. Ing. Alfred W*****, 4. Werner S*****, 5. Josef K*****, 6. Dr. Peter P***** und 7. Kurt K*****, alle vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien F*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. September 2001, GZ 2 R 23/01v-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2000, GZ 10 Cg 106/00v-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Werturteile können als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen, aber auch unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht (SZ 68/97 mwN). Dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung aber nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (4 Ob 55/00t). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt angeschlossen hat, sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes - wie auch an Privatpersonen und privaten Vereinigungen, die die politische Bühne betreten (MR 2001, 89 - Jerusalem gegen Österreich) - weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist. Auch die Kläger müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen Gegners im politischen Meinungsstreit zurechnen lassen (6 Ob 168/01a). Dessen ungeachtet kann in der Beurteilung des Rekursgerichtes, dass die hier verwendeten Formulierungen das Maß einer zulässigen (wenn auch politischen) Kritik überschritten haben und daher auch nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden können, keine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Den Entscheidungen 6 Ob 168/01a und 6 Ob 191/01h lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort anders lautende Formulierungen zu beurteilen waren, die zudem im Rahmen eines den Sachverhalt aufklärenden Textes verwendet worden waren. Dies war hier nicht der Fall.

Der Umstand, dass die strittigen Äußerungen von einem Strafsenat des Oberlandesgerichtes nicht als tatbildlich im Sinn des § 111 StGB beurteilt wurden, bewirkt schon im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Schutz nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB nicht auf strafrechtliche Tatbestände beschränkt ist (RIS-Justiz RS0031680), keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beseitigende Rechtsunsicherheit. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerungen vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stellt demnach keine erhebliche Rechtsfrage dar (4 Ob 174/97k ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

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