Rechtssatz
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus.
2 Ob 259/99y | OGH | 23.09.1999 |
nur: Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. (T1)<br/>Beisatz: Zur Haftung Unmündiger gemäß § 1310 ABGB und zum Mitverschulden Unmündiger existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung. (T2) |
2 Ob 246/99m | OGH | 23.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes "für eine Unfallsituation im Freizeitsportbereich auf Parkplätzen" gibt, begründet für sich keine erhebliche Rechtsfrage, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, abstrakt die "Unfallsituation im Freizeitsportbereich auf Parkplätzen" zu beurteilen. (T3) |
3 Ob 286/01g | OGH | 27.02.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeldbemessung. (T4) |
7 Ob 113/01w | OGH | 07.05.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Diese Begründung des Zulassungsausspruches reicht daher nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T5) |
3 Ob 77/04a | OGH | 26.05.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Äußern von abstrusen Rechtsansichten allein führt noch nicht zum Vorliegen erheblicher Rechtsfragen, die der Oberste Gerichtshof jedenfalls beantworten müsste. (T7) |
10 Ob 22/04i | OGH | 27.09.2005 |
nur T1; Beisatz: Die ordentliche Revision wäre andernfalls im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig. (T8) |
3 Ob 202/05k | OGH | 29.03.2006 |
nur T1; Beisatz: Die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der von der zweiten Instanz erzielten Lösung rechtfertigt die Anrufung des Obersten Gerichtshof nicht. (T9) |
4 Ob 12/07d | OGH | 13.02.2007 |
Beisatz: Hier: Irreführungseignung eines Preisvergleichs nach § 2 UWG. (T10) |
6 Ob 148/07v | OGH | 13.07.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Die Höhe des Streitwerts ist für sich genommen für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung. (T11) |
8 ObA 35/08t | OGH | 27.05.2008 |
nur T1; Beisatz: Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T12) |
8 ObA 48/08d | OGH | 02.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Allein die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der in zweiter Instanz erzielten Lösung kann die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigen; andernfalls hätte der Oberste Gerichtshof in solchen, in den Zulassungsbereich fallenden Fällen immer die Sachentscheidung zu fällen. (T13) |
8 Ob 91/08b | OGH | 14.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass „zu einer solchen Konstellation" noch keine ausdrückliche Rechtsprechung vorliegt, ist eine bloße Leerformel. (T14) |
1 Ob 26/15b | OGH | 03.03.2015 |
Auch; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T16 |
6 Ob 178/16v | OGH | 30.01.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Da die Revision die Anwendung der vom Berufungsgericht angezogenen Gesetzesbestimmungen nicht konkret bekämpft, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der Vorinstanzen dazu unter dem Aspekt der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zu überprüfen. (T17) |
2 Ob 66/23d | OGH | 20.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich der geltend gemachten Duldung des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T18) |
2 Ob 133/23g | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz: Ob für die Nachlassabsonderung nach § 812 ABGB im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0050OB00508_9600000_001
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