OGH 8ObA35/08t

OGH8ObA35/08t27.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Land O*****, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Mag. Markus Schablinger, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen Zustimmung zur Entlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2008, GZ 11 Ra 15/08t-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein Entlassungsgrund im Sinne des § 122 ArbVG verwirklicht wurde, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung im Einzelfall vorliegen, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298 mwN). Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 69 f mwN; RIS-Justiz RS0107773; RS0102181; RS0110702). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung widerspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts weder der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, noch ist sie unvertretbar. Gerade unter Berücksichtigung, dass bei Arbeitnehmern in leitender Position ein strengerer Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0029341 mwN, etwa 8 ObA 94/06s uam), ist die Bejahung des Vorliegens eines Entlassungsgrunds durch die Vorinstanzen zumindest vertretbar. Dabei ist hervorzuheben, dass dem Beklagten als Oberarzt durchwegs bewusst sein musste, welche Schwierigkeiten für den Dienstbetrieb durch sein willkürliches und beharrliches Nichterscheinen - teilweise trotz gegenteiliger Vorankündigung - entstehen können. Er hat damit die dienstlichen Interessen der Klägerin maßgeblich beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0029600; zur Gesamtbeurteilung auch RS0029790 mwN). Die Ausführungen des Beklagten zur Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes übergehen den Umstand, dass der Beklagte ja bis zuletzt seinen Dienst beharrlich nicht angetreten hat (zur Entlassung bei Dauerzuständen RIS-Justiz RS0028865 mwN; RS0028859). Aus welchen konkreten Gründen die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Gebot der Gleichbehandlung bei der Gewährung von Karenzierungen nach § 48 des OÖ Landesvertragsbedienstetengesetzes nicht zutreffen sollten, vermag die Revision ebensowenig substantiiert näher darzustellen wie die Behauptung, das Beharren der Klägerin auf Erfüllung der Dienstpflichten sei „jedenfalls sittenwidrig". Insgesamt zeigen damit die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Stichworte