OGH 9ObA187/89 (RS0029600)

OGH9ObA187/8930.8.1989

Rechtssatz

Nicht jeder geringe Verstoß gegen die Treuepflicht vermag einen Entlassungstatbestand zu begründen, doch kann sich ein solcher aus einer Summe von Verstößen ergeben. (§ 48 ASGG).

Angestellte — Untreue — Vertrauensunwürdigkeit — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Erheblichkeit — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
HVertrG 1993 §22

9 ObA 187/89OGH30.08.1989
8 ObA 2235/96aOGH29.08.1996

Auch; Beisatz: Dies gilt für Fehlbeträge in der Kasse ebenso wie für unwahre Angaben. (T1)

9 ObA 124/98wOGH08.07.1998

Vgl aber; Beisatz: Wenn auch die Summierung geringfügiger Verstöße den Tatbestand erfüllen kann, muss das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. Der eigentliche Anlassfall (hier um eine Viertelstunde verspätete Krankmeldung) muss sohin eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T2)

9 ObA 129/99gOGH09.07.1999

Auch; Beis wie T1 nur: Dies gilt für Fehlbeträge in der Kasse. (T3)

8 ObA 17/07vOGH21.05.2007

Vgl; Beisatz: Der eigentliche Anlassfall muss für die Entlassung eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T4)

8 ObA 35/08tOGH27.05.2008

Vgl auch

8 ObA 61/08sOGH23.02.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestidentität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T5); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter. (T6)

8 ObA 37/11sOGH15.07.2011

Auch; Beis ähnlich wie T5

9 ObA 78/12dOGH24.09.2012

Beis ähnlich wie T2

8 ObA 64/12pOGH24.10.2012

Auch; Beis wie T4

8 ObA 1/13zOGH05.04.2013

Auch; Beis wie T4

9 ObA 18/14hOGH26.02.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

9 ObA 12/16dOGH18.03.2016

Vgl auch

8 ObA 38/16wOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

8 ObA 65/16sOGH30.05.2017

Auch

9 ObA 68/17sOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

8 ObA 30/17wOGH25.10.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kündigung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995. (T7)

9 ObA 118/17vOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

8 ObA 1/18gOGH26.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00187_8900000_001

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