OGH 8ObA94/06s

OGH8ObA94/06s18.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Alfred Klair und Mag. Dr. Thomas Keppert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus Sch*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. F. V***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 76.915,28 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2006, GZ 12 Ra 44/06m-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kommt es auf den von ihm, als „erhebliche Rechtsfrage" relevierten Umstand, dass der Alleingesellschafter der Arbeitgeber-GmbH dem klagenden Geschäftsführer in anderem Zusammenhang fallweise die Anweisung gab, gewisse Auszahlungen als „Schwarzzahlungen" vorzunehmen, nicht an. Im gegenständlich zu beurteilenden Fall, hat der Kläger ohne Wissen des Alleingesellschafters bestimmte Bonifikationen „schwarz" als „Gutschrift" direkt aus der Firmenkassa auszahlen lassen, um sich selbst und anderen Arbeitnehmern die Lohnsteuer zu ersparen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch dieses Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirklicht hat, ist zumindest vertretbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist an das Verhalten von Arbeitnehmern in leitender Position ein strengerer Maßstab anzulegen (Arb 11.047; DRdA 2000/27, 255; 9 ObA 241/02k, 9 ObA 257/02p ua).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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