OGH 9ObA95/00m

OGH9ObA95/00m5.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Dietschy und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*****bank, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 1 Mio sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 160.000) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1999, GZ 7 Ra 280/99v-53, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO (hier: § 46 Abs 1 ASGG) erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).

Dem Revisionswerber gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Verneinung einer schlüssigen Genehmigung der nach dem März 1992 von ihm ermöglichten Kreditkontoüberziehungen eine krasse Fehlbeurteilung wäre. Gerade der ihm wegen seiner früheren Kompetenzüberschreitungen erteilte strenge Verweis musste ihn daran zweifeln lassen, dass ein Rechtsfolgewille des Vorstandes der Klägerin in Richtung einer Genehmigung bestand (RIS-Justiz RS0014150, zuletzt 9 ObA 32/97i).

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe durch sein weisungswidriges Verhalten grob fahrlässig gehandelt, ist vertretbar, zumal die von der Judikatur begründeten Abgrenzungskriterien (RIS-Justiz RS0030644, RS0038120) beachtet wurden. Es kann dem Beklagten nicht beigepflichtet werden, dass nach der von ihm zitierten Judikatur (9 ObA 320/97t = SZ 71/63) an Organe von Kapitalgesellschaften ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab angelegt werden müsse. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung richtig dargestellter Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann vielmehr wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (9 ObA 280/98m = DRdA 1998, 146). In Übereinstimmung mit der Judikatur (RIS-Justiz RS0054752, zuletzt 8 ObA 185/97g) haben die Vorinstanzen die zur Ermittlung des zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers erforderliche zweistufige Vorgangsweise beachtet, wonach zunächst eine allfällige Mitverschuldensquote des Dienstgebers zu ermitteln und sodann über eine Mäßigung zu entscheiden ist.

Eine allfällige Schadensminderung durch Steuervorteile konnte von den Vorinstanzen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das darauf gerichtete Vorbringen des Beklagten (AS 79) konkrete Angaben über die Höhe und den Zeitpunkt möglicher Steuervorteile vermissen lässt.

Dem Revisionswerber ist wohl dahin beizupflichten, dass das Berufungsgericht auf die Rechtsrüge, soweit darin eine durch Auszahlung der Konkursquote von 4,807 % geminderte Schadenhöhe releviert wurde, nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es kann aber nicht übersehen werden, dass der Betrag, zu dessen Zahlung der Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil verurteilt wurde, bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht vorgenommenen, mangels grober Fehlbeurteilung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Verschuldensteilung von 3:1 zu Lasten des beklagten Dienstnehmers und gleicher Mäßigungsquote selbst bei Abzug der Konkursquote den daraus errechneten Ersatzbetrag nicht erreicht.

Auch diesbezüglich gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

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