European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00029.13Z.0424.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 2.009,34 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 334,89 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zur Geltendmachung der Vertragsanfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Vertrag schon mit der zum Vertragsabschluss führenden Willenseinigung zu laufen beginnt. Entgegen diesem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten
erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Trotz der Erklärung der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber nämlich die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer
erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen (8 Ob 19/12w; 8 Ob 98/11m). Außerdem liegt eine
erhebliche Rechtsfrage auch dann nicht vor, wenn zwar zu einer konkreten Fragestellung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, aber die relevanten rechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt sind (RIS‑Justiz RS0102181).
2. Der Ausgang des Verfahrens hängt hier wesentlich von Fragen der Vertragsauslegung ab, die typischerweise vom
Einzelfall abhängen und in der Regel keine
erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS‑Justiz RS0042936; RS0042776). Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Kläger dem Beklagten eine Ablöse dafür zahlen sollte, dass dieser das Pachtrecht an einem Gastlokal aufgeben und sich beim Verpächter für den Kläger als neuen Pächter einsetzen sollte. Diese Vereinbarung sollte nur dann nachträglich wieder wegfallen, wenn der Verpächter ‑ wider Erwarten ‑ den Kläger als neuen Pächter nicht akzeptieren sollte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarung unter der genannten auflösenden Bedingung stand, ist nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht unvertretbar, hat doch der Kläger bereits am 26. 11. 2007 eine erste Rate an den Beklagten gezahlt und war dieser bereits ab Abschluss der Vereinbarung zur Auflösung seines eigenen Pachtvertrags ebenso verpflichtet wie dazu, sich beim Verpächter für den Abschluss eines Pachtvertrags mit dem Kläger zu verwenden. Dem hält der Kläger in der Revision entgegen, dass ein aufschiebend bedingter Vertrag vorliege. Damit wünscht er jedoch nur eine andere Vertragsauslegung, womit er aber keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt (RIS‑Justiz RS0112106 ua). Auf die vom Berufungsgericht lediglich hilfsweise angestellten Überlegungen zu den Rechtsfolgen im Fall der Annahme eines Vertragsabschlusses unter aufschiebender Bedingung muss daher nicht eingegangen werden, sodass sich auch die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage im konkreten Fall nicht stellt.
3. Der mit Rechtsprechung und Lehre übereinstimmenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB für die Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte und wegen Irrtums, wobei sich der andere vertragsschließende Teil keiner List schuldig gemacht hat, bereits mit Vertragsabschluss beginnt (RIS‑Justiz RS0019052; RS0034350; M. Bydlinski in Rummel³ § 1487 Rz 6, 7; Mader/Janisch in Schwimann³ § 1487 Rz 10, 12; Vollmaier in Klang³ § 1487 Rz 20, 26 ua), tritt der Revisionswerber nicht entgegen. Ist die Verjährung wie hier eingetreten, so kann in diesen Fällen auch keine Einrede mehr erhoben werden (M. Bydlinski aaO § 1487 Rz 6, 7 mwH; Mader/Janisch aaO § 1487 Rz 10, 12; Vollmaier aaO § 1487 Rz 21, 28, jeweils mwH). Auf die Behauptung, dass der Kläger durch die Einstellung seiner Zahlungen im Jahr 2008 die Einrede des Irrtums und der Verkürzung über die Hälfte analog zu § 933 Abs 3 ABGB perpetuiert hätte, ist nicht einzugehen, weil dieser in sich selbständige Einwand erstmals in der Revision geltend gemacht wurde (RIS‑Justiz RS0043338 ua).
4. Der Kläger hält auch in der Revision sein Vorbringen, dass ihm der Beklagte absichtlich die Eigentumsverhältnisse an den Fahrnissen im Lokal verschwiegen und ihn über zu erwartende Umsätze falsch informiert habe, sodass dem Beklagten Arglist vorzuwerfen sei und ihm auch ein Schadenersatzanspruch zustehe, aufrecht. Damit weicht die Revision aber von den Sachverhaltsfeststellungen ab, wonach der Kläger insbesondere selbst davon ausging, dass das Mobiliar, über das er mit dem Beklagten gar nicht gesprochen hat, im Eigentum der Verpächterin stand und ihm auch der Jahresabschluss 2005 zur Verfügung gestellt wurde. Die Revision ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich.
5. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen.
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