Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass „der gegenständliche Fall von den bisher zur Schutzwirkung von Verträgen zu Gunsten dritter Personen entschiedenen Fällen abweicht (Vertrag mit dem Dieb)". Dabei handelt es sich jedoch - ebenso wie bei der Zulassungsbegründung, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu einem vergleichbaren Sachverhalt" (vgl dazu 6 Ob 68/07d) - letztlich um eine Scheinbegründung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" oder das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen", müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen aufwirft (6 Ob 68/07d; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 502 Rz 69, 70 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
2. Die Beklagte meint, es sei „für den Rechtsverkehr und damit für die Wirtschaftstreibenden die Frage von eminenter Bedeutung ..., inwieweit der Auftragnehmer [ein Abschleppunternehmen] die Identität und Verfügungsberechtigung von Auftraggebern verifizieren muss, die für den Auftraggeber nicht erkennbar in der Absicht handeln, den Verfügungsberechtigten [über ein Fahrzeug] zu schädigen"; das Berufungsgericht habe die diesbezüglichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten überspannt.
2.1. Der Kläger war im Juli 2000 Eigentümer eines Geländewagens, welchen er auf öffentlichem Straßengrund in S***** abgestellt hatte. Das Fahrzeug war mit einer Überdeckplane versehen, welche sich von oben nach unten bis etwa 15 cm unter den Unterrand der Fenster ausbreitete. Es war gegen ein ungewolltes Verbringen durch eine Lenkradsperre und eine Getriebesperre gesichert; außerdem konnte der Batteriehauptschalter nur durch Öffnung der Motorhaube eingeschaltet werden. Und schließlich hatte der Kläger einen Schalter einbauen lassen, der die Benzinzufuhr unterbrach und vor dem Wegfahren ausdrücklich betätigt werden musste.
Am 26. 7. 2000 beschloss Thomas B*****, der in der Nähe des Abstellplatzes des Geländewagens wohnte, sich dieses anzueignen. Er rief daher beim S*****, einer Vereinigung von mehreren Abschleppunternehmen, zu der auch die Beklagte gehört, an, um ein Abschleppen des Fahrzeugs in die Wege zu leiten. Dort wurde er an die Beklagte vermittelt, für die Manfred W***** den Anruf entgegen nahm. Thomas B***** meldete sich dabei mit den Worten „Kfz-B*****" und erteilte den Abschleppauftrag. Er äußerte sich dabei zwar nicht, wohin das Fahrzeug abgeschleppt werden sollte und zu welchem Zweck; er teilte jedoch mit, dass beim Fahrzeug jemand auf den Abschleppdienst warten werde. Manfred W***** leitete den Auftrag an den Abschleppfahrer Günther C***** weiter; er informierte ihn darüber, dass das Fahrzeug in eine Werkstätte gebracht werden solle. Als der Abschleppfahrer mit dem Abschleppfahrzeug beim Geländewagen des Klägers eintraf, wartete dort tatsächlich Manfred T*****, der sich mit einem Führerschein auswies. Der Abschleppfahrer hatte von Manfred W***** allerdings keinen Auftrag erhalten, eine Identifikation der an Ort und Stelle wartenden Person vorzunehmen oder eine allfällige Nahebeziehung dieser Person zum Geländewagen zu überprüfen; daher nahm er auch eine derartige Überprüfung nicht vor. Manfred T***** informierte den Abschleppfahrer darüber, dass das Fahrzeug nach F***** (Deutschland) gebracht werden solle und er dem Abschleppfahrzeug voraus fahren werde. Er teilte mit, es sei kein Schlüssel für den Geländewagen vorhanden; dieser sei vielmehr in der Werkstätte, das Fahrzeug habe einen Getriebeschaden. Daher bemühte sich der Abschleppfahrer auch gar nicht, in das Fahrzeuginnere vorzudringen; er ging davon aus, dass es gar nicht bewegt werden könnte. Nachdem er den Geländewagen mittels absenkbarer Plateauvorrichtung auf dem Abschleppfahrzeug aufgeladen hatte, fuhr er hinter Manfred T***** Richtung F*****, wo der Geländewagen bei einer Werkstätte wieder abgeladen wurde. Thomas B***** bezahlte daraufhin das Abschlepphonorar in bar an den Abschleppfahrer. Der Kläger schaltete nach Entdeckung des Diebstahls seines Fahrzeugs die Polizei ein, die aufgrund von Zeugenaussagen die Werkstätte in F***** ausfindig machen konnte. Dort fand der Kläger den Geländewagen nur mehr in zerlegtem Zustand vor. Dessen Zusammenbau und Wiederinstandsetzung würden 6.703,20 EUR kosten, darüber hinaus entstanden dem Kläger für den Rücktransport des Fahrzeugs nach S*****, dessen Garagierung usw Kosten von 920 EUR.
Thomas B***** wurde am 14. 3. 2001 vom Landesgericht Salzburg wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB verurteilt und gemäß § 366 StPO zur Zahlung von 100.000 S an den Kläger verpflichtet; tatsächlich hat dieser jedoch keinerlei Leistungen von Thomas B***** erhalten.
Die Beklagte wies bereits am Tag nach diesem Abschleppvorgang in einer internen Mitteilung „aus gegebenem Anlass" ihre Abschleppfahrer an, „bei nicht bekannten Firmen und bei Privatpersonen in jedem Fall die Besitzverhältnisse des Fahrzeugs zu klären"; könne ein Kunde den diesbezüglichen Beweis nicht erbringen, sei von einer Fahrzeugüberstellung Abstand zu nehmen; die Besitzverhältnisse seien durch Typenschein mit Kaufvertrag oder Zulassungsschein bzw Lichtbildausweis zu klären. Vor dem Abschleppvorgang war es jedoch Übung gewesen, dass bei einem telefonischen Abschleppauftrag die Identität des Auftraggebers nicht näher zu untersuchen war, wenn sich der Anrufer als Kfz-Werkstätte „erklärte"; dieser Erklärung war vertraut worden.
2.2. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht ging dabei zwar grundsätzlich von einer Haftung für den beim Kläger eingetretenen Schaden infolge Verletzung eines absoluten Rechtsgutes (Eigentum) aus, hielt aber eine Deliktshaftung der Beklagten im Hinblick auf § 1315 ABGB für unzulänglich. Es nahm daher einen Vertrag (Abschleppvertrag zwischen Thomas B***** und der Beklagten) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (des Klägers als Eigentümer des Fahrzeugs) an. Die vertragliche Sorgfaltspflicht der Beklagten hätte auch die Unversehrtheit der Sache beinhaltet, gleichgültig, als wessen Eigentum sie sich später herausstellte; es hätten die Eigentumsverhältnisse vor dem Abschleppen geprüft werden müssen.
2.3. Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision nicht gegen die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, dass durch den Abschleppvorgang und das spätere Zerlegen des Geländewagens des Klägers in dessen Eigentumsrechte eingegriffen wurde. Er hat dadurch einen Schaden in Höhe des Klagsbetrags erlitten, für dessen Eintritt das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten kausal gewesen ist.
2.4. Das Eigentumsrecht ist ein absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht. Ein Verhalten, mit dem gegen eine aus der Absolutheit eines Rechtsgutes abzuleitende Verhaltenspflicht verstoßen wird, ist deliktisch (RIS-Justiz RS0010350). Der Eingriff indiziert grundsätzlich Rechtswidrigkeit (RIS-Justiz RS0022939); deren konkrete Feststellung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Maßgebliche Kriterien sind dabei vor allem der Rang des betroffenen Rechtsgutes, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten (Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 1294 Rz 4 mwN; vgl auch Harrer in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1294 Rz 6 ff; RIS-Justiz RS0022899).
Stellt man nun die riskante Vorgangsweise der Beklagten vor dem Abschleppvorgang, nämlich lediglich aufgrund eines unüberprüften Anrufs einer unbekannten Person abgestellte und gegen ein ungewolltes Verbringen mehrfach gesicherte Fahrzeuge auf ein Abschleppfahrzeug aufzuladen und sie dann ins Ausland zu verbringen, um sie dort einer völlig unbekannten Person auszuhändigen, dem Risiko der Vernichtung unter Umständen erheblicher Eigentumswerte einerseits und dem Aufwand andererseits gegenüber, den eine Überprüfung der Eigentums- bzw Besitzverhältnisse am abzuschleppenden Fahrzeug durch Typenschein, Kaufvertrag oder Zulassungsschein in Verbindung mit einem Lichtbildausweis bedingt hätte, so führt die dargestellte Interessenabwägung ohne Zweifel zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten.
2.5. Das Verhalten, das zur Verletzung des absolut geschützten Rechtsgutes führte, muss schuldhaft gewesen sein, um Schadenersatzpflichten auszulösen; ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß reicht jedoch aus (§ 1297 ABGB).
Die Beklagte meint dazu in ihrer Revision, das Berufungsgericht habe ihre Sorgfaltspflichten überspannt; es seien von ihr außergewöhnliche, ihr nicht zumutbare Sicherungsmaßnahmen verlangt worden. Bis zum hier zu beurteilenden Abschleppvorgang habe es einen vergleichbaren Fall nicht gegeben, sodass der Schadenseintritt nicht vorhersehbar gewesen sei; es sei auch keineswegs ungewöhnlich, Fahrzeuge von S***** nach F***** zu verbringen. Die Beklagte zeigt damit aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich nämlich das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt nach den Umständen des Einzelfalls, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0029874; jüngst 6 Ob 17/07d).
2.6. Das Berufungsgericht griff auf die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurück, weil es die Deliktshaftung der Beklagten im Hinblick auf § 1315 ABGB für unzulänglich hielt. Es bezog sich dabei offensichtlich auf den Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, für die ihre Mitarbeiter Manfred W***** und der Abschleppfahrer tätig geworden sind. Einer derartigen Konstruktion hätte es aber gar nicht bedurft:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haften juristische Personen deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Repräsentanten (RIS-Justiz RS0009113). Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Täters ist dabei nicht entscheidend. Repräsentant ist vielmehr jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat (6 Ob 249/00m mwN), also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt (7 Ob 271/02g = ecolex 2004/200).
Nach den Feststellungen ist Manfred W***** gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beklagten für den Zweig Güterbeförderung. § 39 Abs 2 GewO verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb „entsprechend zu betätigen", worunter nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerberechtliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren (RIS-Justiz RS0016760 [T 3]; 7 Ob 135/03h). Der Geschäftsführer muss nach Abs 2 leg cit insbesondere eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen (vgl Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7 Anm 48 und 49). Wie das Erstgericht feststellte, steht Manfred W***** seit 1997 im Angestelltenverhältnis zur Beklagten und führte teilweise selbst Abschleppfahrten durch. Am 26. 7. 2000 war er mit der Entgegennahme von Abschleppaufträgen beschäftigt und hatte Weisungsbefugnis gegenüber dem Abschleppfahrer.
Bejaht wurde bisher etwa die Repräsentantenstellung eines bauleitenden Ingenieurs (2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713); eines Hauptkameramanns für das Fernsehunternehmen (3 Ob 119/99 = RdW 2000/378); eines Poliers (8 Ob 84/02i); eines Bereichsleiters eines Winterdienstunternehmens (2 Ob 291/03p). Im Sinne dieser Rechtsprechung kommt daher auch Manfred W***** als gewerberechtlichem Geschäftsführer, der - wie festgestellt - auch über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügte, die Stellung eines Repräsentanten der Beklagten zu. Ihm ist vorzuwerfen, dass er nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sichergestellt hat, dass es im Zuge der Ausführung des Abschleppauftrags nicht zu einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut (Eigentum) des Klägers kommt (vgl 7 Ob 271/00d = JBl 2001, 525; 2 Ob 226/99w; 4 Ob 179/99y = RdW 1999, 715); insbesondere hat er dem Abschleppfahrer nicht den Auftrag erteilt, eine Identifikation der an Ort und Stelle befindlichen Person vorzunehmen bzw eine allfällige Nahebeziehung dieser Person zum abzuschleppenden Fahrzeug zu überprüfen. Damit bedarf es aber einer Auseinandersetzung mit der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritten ausgegangen werden kann, im Hinblick auf die von Manfred W***** bei der Beklagten eingenommenen Position nicht; die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend eine Haftung der Beklagten für den vom Kläger erlittenen Schaden angenommen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es bei der Repräsentantenhaftung auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, nicht ankommt. Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kämen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0009113 [T5, T12 und T13]; 7 Ob 271/00d mwN = JBl 2001, 525; 7 Ob 271/02g = ecolex 2004/200). Die juristische Person kann sich ihrer Haftung aber auch nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt; in einem solchen Fall haftet sie nämlich für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrolle zu sorgen (RIS-Justiz RS0009113 [T 7]; 7 Ob 271/00d = JBl 2001, 525; 7 Ob 271/02g), also für Organisationsverschulden.
2.7. Schließlich macht die Beklagte in ihrer Revision noch geltend, dem Kläger fehle es am rechtlichen Interesse, weil ihm ohnehin im Strafverfahren gegen Thomas B***** 100.000 S zugesprochen worden seien; die Aufteilung des Schadenersatzanspruchs zwischen Thomas B***** und ihr wäre „allenfalls eine im Regressprozess ... zu klärende Frage".
Die Beklagte übersieht damit allerdings, dass nach §§ 1301 ff ABGB mehrere Täter solidarisch für den eingetretenen Schaden haften. Da sich die Anteile der Beklagten und Thomas B***** daran nicht bestimmen lassen, spielt es auch keine Rolle, dass die Beklagte lediglich Nebentäterin gewesen ist; auch in diesem Fall liegt Solidarhaftung vor (6 Ob 658/94 = ecolex 1995, 714). Im Fall einer Solidarverpflichtung schuldet jeder Schuldner bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers die ganze Leistung (§§ 890, 891 ABGB; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ [2006] § 890 Rz1, § 891 Rz 5). Dass der Kläger von Thomas B***** keinerlei Zahlungen erhalten hat, haben die Vorinstanzen jedoch ausdrücklich festgestellt. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
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