Rechtssatz
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
1 Ob 504/93 | OGH | 29.01.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Beurteilung, dass die Fahrweise eines Schifahrers unnötig gefahrenerhöhend war und ihm damit einleitende (zumindest) leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. (T1) |
10 Ob 2444/96a | OGH | 11.02.1997 |
Beisatz: Hier: Schadenersatz infolge eines eingebrochenen Kanaldeckels. (T2) |
1 Ob 367/97w | OGH | 28.04.1998 |
nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (T3)<br/>Beisatz: Abstrakt ist die Konkretisierung der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nur eingeschränkt möglich. (T4) |
6 Ob 180/99k | OGH | 29.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. (T5) |
7 Ob 313/03k | OGH | 13.02.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Sturz beim Herabsteigen vom Behandlungstisch im Krankenhaus. (T6) |
7 Ob 157/06y | OGH | 05.07.2006 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Verstoß gegenüber bestehender Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. (Hier: Paintballmatch.) (T7) |
6 Ob 17/07d | OGH | 15.02.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung einer Kletterwand durch falsch aufgelegte Matten. (T8) |
2 Ob 273/05v | OGH | 19.04.2007 |
nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T9) |
1 Ob 121/08p | OGH | 20.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Sowohl die Beurteilung, ob die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen einem anderen übertragen wurde, als auch inwieweit allenfalls eine Anweisungs- oder Überwachungspflicht verletzt wurde, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist. (T10) |
6 Ob 147/08y | OGH | 07.08.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T11) |
5 Ob 223/08t | OGH | 25.11.2008 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sommerrodelbahn. (T12)<br/>Beisatz: Entgegen der Betriebsvorschrift war keiner der Betriebsangehörigen zur Überwachung der Einhaltung der Bedienungsvorschriften vorgesehen. (T13) |
5 Ob 276/08m | OGH | 13.01.2009 |
Auch; Beisatz: Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt keine Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat. (T14) |
3 Ob 18/09g | OGH | 25.03.2009 |
Beisatz: Hier: Verletzung durch die Schwenktüre einer Umkleidekabine. (T15) |
1 Ob 62/11s | OGH | 28.04.2011 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T17) |
4 Ob 149/11g | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Freizeitwiese. (T18) |
7 Ob 151/12z | OGH | 26.09.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T19) |
9 ObA 5/13w | OGH | 24.04.2013 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit, den Zugang einer Arbeitgeberkündigung zu ermöglichen. (T20) |
2 Ob 37/13z | OGH | 30.07.2013 |
nur T9; Beisatz: Hier: Dach mit ausreichend dimensioniertem Schneerückhalte‑ und Schneefangsystem gegen Dachlawinen. (T21) |
3 Ob 212/13t | OGH | 22.01.2014 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Einsteigen in ein Wasserflugzeug. (T22) |
4 Ob 33/14b | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Schneeräumung einer Müllsammelstelle. (T23) |
3 Ob 61/14p | OGH | 30.04.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden der Fahrerin eines Segway im Ausmaß von ¼ bei einem Sturz wegen überhöhter Geschwindigkeit, wodurch sie einen aus dem Boden ragenden Stein nicht als Gefahr erkannte, gegenüber mangelhafter und verharmlosender Instruktion durch die Beklagte. (T24) |
2 Ob 47/14x | OGH | 12.06.2014 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Herabrollen eines nach dem Pressen auf abschüssigem Gelände gelagerten Siloballens auf befahrene Straße. (T25)<br/> |
1 Ob 143/16k | OGH | 30.08.2016 |
nur T3; Beisatz: Hier: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse und der dadurch verursachten Vereisung verpflichtet gewesen wäre, Streugut im Bereich des Automaten vor der Waschbox auszubringen, was für die verantwortliche Mitarbeiterin leicht möglich gewesen wäre, ist jedenfalls vertretbar. (T26)<br/> |
5 Ob 21/17z | OGH | 04.05.2017 |
Beisatz: Hier: Sturz auf einer eisigen Stelle des Kundenparkplatzes eines Supermarkts. (T27)<br/> |
1 Ob 219/18i | OGH | 20.12.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Pistensicherungspflicht. (T28) |
2 Ob 175/20d | OGH | 28.01.2021 |
Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T29) |
3 Ob 218/22p | OGH | 15.03.2023 |
Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht infolge der Überlassung eines Veranstaltungszentrums für eine Ballveranstaltung. (T30) |
4 Ob 225/22z | OGH | 28.02.2023 |
Beisatz: Haftung des Veranstalters eines Zeltfestes verneint, auch wenn es unbillig sein mag, dass der Kläger die Folgen seiner Zivilcourage (durch Hinzukommen zu einer Rauferei trotz vorhandener Securitymitarbeiter) selbst zu tragen hat. (T31) |
2 Ob 191/23m | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz: Hier: Rechtsansicht, wonach es grundsätzlich zumutbar ist, unkundige Helfer (Verwandtschaftshilfe) explizit vor dem ungesicherten Begehen eines in Bau befindlichen Daches zu warnen und ihnen das ungesicherte Begehen des Daches explizit zu untersagen, ist vertretbar. (T32) |
Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0080OB01501_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)