Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzefalles (RIS-Justiz RS0029874). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war bei den Rauchfangkehrerarbeiten weder das defekte Putztürchen noch der in den Kamin ragende Balken erkennbar. Der vor dem Kamin angebrachte hölzerne, sichtbare Wandverbau war kein tragender Bauteil und widersprach daher nicht den Bauvorschriften. Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die einen Verstoß des Beklagten gegen § 6 Vorarlberger Feuerpolizeiordnung idF LGBl 56/1994 verneint haben, ist insbesondere im Hinblick auf diese Umstände nicht zu erkennen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)