OGH 8Ob41/15k

OGH8Ob41/15k25.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Christine Schneider, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, wegen 281.024,26 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. Februar 2015, GZ 2 R 211/14t‑93, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. September 2014, GZ 10 Cg 211/11m‑81, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00041.15K.0825.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.627,64 EUR (darin 437,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die Beklagte betrieb zum Unfallszeitpunkt in ihrem Schigebiet einen (vom übrigen Pistenbetrieb mit Markierungszäunen abgegrenzten) Funpark.

Am 4. Dezember 2010 hatte der damals fast 16 Jahre alte Kläger mit der Beklagten einen Liftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Er fuhr mit seinen Freunden in den Funpark, um dort über eine Sprungschanze auf einen an diese anschließenden Luftpolster („BigAirbag“) zu springen. Es handelt sich dabei um ein 11 Meter breites, 15 Meter langes, bis zu 3,5 Meter hohes Luftkissen mit einem Zwei‑Kammern‑System, das als Aufprallschutz fungiert. In den letzten vier bis fünf Jahren wurden auf dieser Anlage pro Jahr ca 40.000 Sprünge absolviert. Der Hersteller des BigAirbag empfiehlt zwar, „das Gebiet um den BigAirbag durch Netze zu markieren“; eine seitliche Begrenzung des Anfahrtsbereichs wird allerdings in seiner Gebrauchsanweisung nicht angesprochen. Eine Absperrung der Anlaufspur nach links und nach rechts war zum Unfallszeitpunkt auch nicht vorhanden. Eine derartige Begrenzung und Sicherung der Anlaufspur war damals weder üblich, vom Hersteller nicht vorgeschrieben und auch nicht technischer Standard oder in irgendwelchen Vorschriften erwähnt. Unterhalb des BigAirbag stand ein Container, von dem aus die Anlage durch einen immer vor Ort befindlichen Angestellten überwacht und betreut wurde.

Der Startbereich für den BigAirbag war durch zwei überlappende, insgesamt etwa 17 bis 20 Meter breite Zäune mit einer Einfahrtschleuse und einer Informationstafel für jedermann klar erkennbar und sehr gut markiert. Der Markierungszaun konnte allerdings auf der talwärts gesehen linken Seite umfahren werden.

Der Kläger, dem die Anlage bekannt war, trainierte im Unfallszeitpunkt für einen BigAirbag‑Contest im März 2010. Vor dem Unfall war er bereits einen einfachen Rückwärtssalto über die Schanze gesprungen, bei dem er aber wegen zu geringer Anfahrtsgeschwindigkeit auf dem Bauch im ersten Drittel des BigAirbag landete. Daher beschlossen er und seine Freunde, einen eigenen Startbereich etwa 25 bis 30 Meter oberhalb des von der Beklagten vorgesehenen festzulegen, an dem auch schon zuvor ein Snowboarder gestartet und mittig auf dem Luftkissen gelandet war. Der Kläger startete aus einer Position von ca 25 bis 30 Metern oberhalb der Startabsperrung. Er beabsichtigte, einen doppelten Rückwärtssalto auszuführen, für den er einen höheren Abstand zum Luftkissen benötigte und den er mit einer höheren Absprunggeschwindigkeit an der Schanze erreichen wollte. Diesen Sprung hatte er vor dem Unfallstag auf einer vergleichbaren Schanze bereits 10 mal trainiert. Um oberhalb der Startabsperrung zu starten und wieder in die Anlaufspur zu gelangen, musste man zwecks Umfahrung der Startabsperrung einen S‑Schwung fahren, was nur einem technisch guten Schifahrer möglich ist. Der Kläger nahm zwei mal mit seinen Schistöcken Schwung, beschleunigte mit Schlittschuhschritten und ging in die Hocke. Dabei fuhr er in einem Abstand von ca 3,5 Metern links an dem von der Beklagten aufgestellten Netz vorbei und machte nach der Rechtskurve eine Linkskurve, um auf die Anlaufspur zur Schanze zu gelangen. Er warf die Stöcke am Flachstück vor der Schanze zur Seite, richtete sich auf und sprang. Am Schanzentisch ging er mit dem Körper wieder in die Knie und nahm mit den Händen Schwung für einen doppelten Rückwärtssalto. Auf Höhe der Startabsperrung hatte er bereits eine Fahrgeschwindigkeit von ca 35 bis 37 km/h. Der Kläger erschrak während des Sprungs, als er bemerkte, wie hoch er war, er streckte sich und kam schließlich erst nach dem BigAirbag auf der Piste auf. Er erlitt beim Aufprall schwerste Verletzungen (Querschnittslähmung).

Im Unfallszeitpunkt war die Schanze höher als vom Hersteller des BigAirbag vorgeschrieben.

Ob Mitarbeiter der Beklagten noch während seiner Anfahrt versuchten, den Kläger durch Zurufe von seinem Manöver abzuhalten, ist nicht feststellbar.

Wenn jemand, wie der Kläger, seitlich in die Anlaufspur des BigAirbag hineinfährt und damit die Absperrung im Startbereich umfährt, gibt es keine für die Beklagte zumutbare Aufsichtslösung.

Der Kläger begehrte von der Beklagten Zahlung von (zuletzt) 281.024,26 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen, aus dem Unfall resultierenden Schäden. Die Beklagte sei ihren Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten nicht ausreichend nachgekommen, weil keine Begrenzung der Anlaufspur zum Startbereich vorhanden gewesen sei, sodass Benutzer der Anlage problemlos mit höherer Geschwindigkeit in die Spur gelangen hätten können. Zudem habe die Beklagte geduldet, dass „Locals“ von weiter oben starten und habe dies nicht unterbunden. Auch sei die Schanze nicht richtig konstruiert und jedenfalls im Unfallszeitpunkt zu hoch gewesen.

Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, der Unfall sei allein auf den Übermut und das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen. Die Beklagte habe alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingehalten. Der Startbereich sei eindeutig durch Fangzäune gekennzeichnet gewesen. Der Kläger habe den Anlauf weit über den abgezäunten Startbereich hinaus verlängert, er sei deswegen über den Luftpolster hinausgesprungen und auf die Piste geprallt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Umstand, dass die Schanze höher war, als vom Hersteller des BigAirbag vorgeschrieben, auf den Unfall keinen Einfluss gehabt habe. Auf dieser Grundlage verneinte es eine Haftung der Beklagten. Diese habe den Funpark von der Piste und damit den übrigen Pistenbenützern getrennt, Informationstafeln im Einfahrtsbereich aufgestellt und Personal zur Überwachung eingesetzt. Ein Markierungszaun auf beiden Seiten der Anlaufspur sei damals nicht üblich gewesen und habe nicht dem Stand der Technik entsprochen. Die Beklagte habe alle ihr zum Unfallszeitpunkt zumutbaren Maßnahmen der Gefahrenabwehr getroffen. Der Kläger, der sich selbst kein Mitverschulden zugemessen habe, sei in der Lage gewesen, das Risiko seines Verhaltens zu erkennen und müsse den Unfall selbst verantworten.

Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Die Anwendung österreichischen Sachrechts auf den Fall sei unstrittig. Der Kläger habe ‑ als geübter Springer ‑ den Funpark auf eine vom Betreiber nicht vorgesehene Weise benutzt, indem er bewusst eine unzulässige höhere Startposition gewählt habe, um eine höhere Geschwindigkeit zu erreichen. Die Beklagte habe aber entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Herstellers eine höhere Schanze verwendet, worin ein sorgfaltswidriges Verhalten liege. Die Feststellung, dass dieser Umstand für den Unfall nicht kausal gewesen sei, sei derzeit nicht überprüfbar, weil das ihr zugrunde liegende Sachverständigengutachten insoweit unschlüssig sei. Die Kausalität dieses Umstands für den Unfall des Klägers sei im fortzusetzenden Verfahren noch zu klären. Dass die Beklagte die Anlaufspur nicht durch seitliche Absperrungen abgesichert habe, könne ihr ‑ da dies damals nicht üblich und vom Hersteller auch nicht vorgeschrieben gewesen sei ‑ nicht vorgeworfen werden. Offen sei, ob andere Nutzer bereits längere Zeit vor dem Unfall von einer erhöhten (unzulässigen) Position aus gestartet seien und die Mitarbeiter der Beklagten das hätten wahrnehmen können. Der Beklagten sei zwar die lückenlose Überwachung der Anlage weder möglich noch zumutbar; aus einem nur vereinzelten Fehlverhalten eines Nutzers könne keine Verletzung der Überwachungspflicht abgeleitet werden. Sofern jedoch ‑ wie der Kläger geltend macht ‑ die Mitarbeiter der Beklagten schon längere Zeit hindurch hätten erkennen können, dass Nutzer unzulässig von einem Bereich oberhalb der Startposition gestartet seien, habe die Beklagte ihre Überwachungspflichten verletzt. Auf wiederholte erkennbare Verstöße gegen die vorgesehene Benutzung müsse die Beklagte ‑ insbesondere im Hinblick auf die jugendliche Zielgruppe, für die die Anlage errichtet sei und die dazu neige, Gefahren zu unterschätzen ‑ reagieren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Berufungsgericht zugelassene Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht beantragt.

Die Beklagte beantragt, den Rekurs des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS‑Justiz RS0043685) mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens ‑ das Berufungsgericht hätte nach Ansicht des Klägers das Verfahren selbst ergänzen müssen ‑ liegt nicht vor, weil es dem Sinn des § 496 Abs 3 ZPO widerspräche, wenn die vorzunehmende Verfahrensergänzung einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern würde (RIS‑Justiz RS0042313). Die Weiterungen des Verfahrens infolge der vom Rechtsmittelgericht beauftragten Verfahrensergänzungen sind derzeit nicht abzusehen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht keine erheblichen Verfahrenskosten verbunden wären (RIS‑Justiz RS0044905).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Verkehrssicherungspflichtige zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RIS‑Justiz RS0022476). Der Umfang dieser Sicherheitsvorkehrungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; seine Beurteilung begründet daher ‑ von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0023487, RS0110202, RS0029874 ua). Eine grobe Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag aber der Rekurs nicht aufzuzeigen.

2.1 Die aus § 1298 ABGB resultierende Behauptungs- und Beweislast der Beklagten hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt, ebenso wie den durch § 1299 ABGB bestimmten Sorgfaltsmaßstab.

2.2 Das Berufungsgericht hat auch aufgegriffen, dass die Schanzenkonstruktion nicht den Vorgaben des Herstellers entsprochen hat; da es das Sachverständigengutachten, das den Feststellungen des Erstgerichts über die mangelnde Kausalität dieses Umstands zugrunde liegt, als unschlüssig erachtete, hat es das Verfahren als ergänzungsbedürftig erachtet.

Auch zur Behauptung des Klägers, die Beklagte hätte erkennen müssen, dass Nutzer der Anlage bereits seit längerer Zeit immer wieder in einem Bereich oberhalb der vorgesehenen Startposition gestartet seien, hat das Berufungsgericht das Verfahren als ergänzungsbedürftig erachtet. Den dazu angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts ‑ die ohnedies dem Standpunkt des Klägers entsprechen ‑ ist beizupflichten. Dies gilt insbesondere auch für die Auffassung, dass die Beklagte ‑ falls für sie der vom Kläger behauptete häufige Fehlgebrauch der Anlage erkennbar war ‑ Maßnahmen zur Unterbindung dieses Fehlgebrauchs hätte setzen müssen, dass aber der festgestellte Einzelfall eines solchen Fehlgebrauchs, der noch dazu unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stattfand, eine solche Verpflichtung noch nicht auslöste.

2.3 Der Kläger meint aber, dass unabhängig von den eben aufgezählten Umständen die Haftung der Beklagten schon jetzt zu bejahen sei, weil sie keine wirkungsvollen Maßnahmen zur Abgrenzung der Anlage und damit zur Verhinderung eines verlängerten Anlaufs ergriffen habe und weil sie die Anlage nicht ausreichend durch ihre Mitarbeiter beaufsichtigt habe.

2.3.1

Der Verkehrssicherungspflichtige muss die von ihm betriebene Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 1 Ob 114/08h uva). Die von ihm zu setzenden Gefahrenabwendungsmaßnahmen haben sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung zu beziehen. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen (SZ 60/256; RIS‑Justiz RS0023285).

2.3.2 Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Festlegung des konkreten Inhalts einer Verkehrssicherungspflicht, also hier die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich ist. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 115/99a; RIS‑Justiz RS0078150) und entzieht sich daher in der Regel einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

2.3.3 Auch insofern erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keineswegs als unvertretbar. Es steht fest, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls weder üblich noch technischer Standard war, die Anlaufspur einer derartigen Sprunganlage durch einen Korridor zu begrenzen. Der Startbereich für den Funpark war für jedermann klar erkennbar markiert. Mit der Behauptung, dass den Benutzern der Anlage dadurch ein zu geringer Anlauf für den Sprung zur Verfügung gestellt worden wäre, um auf dem Luftpolster mittig landen zu können, entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt. Allein aus dem Umstand, dass eine Umfahrung der Begrenzung des Anlaufs und damit ein im Vergleich zur vorgegebenen Startposition schnelleres Auffahren auf die Schanze für geübte Fahrer grundsätzlich möglich war, kann eine Haftung der Beklagten nicht abgeleitet werden. Die im Rekurs erwähnte Empfehlung des Herstellers, das Gebiet um den Luftpolster durch Netze zu markieren, lässt sich ‑ entgegen der Ansicht des Klägers ‑ nicht als Vorschrift, den Anlauf zur Sprungschanze durch Netze zu begrenzen, interpretieren. Auch eine unzureichende Überwachung der Anlage kann der Beklagten ‑ hatte sie vorher tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte für den in Rede stehenden Fehlgebrauch der Anlage ‑ nicht vorgeworfen werden. Nach den Feststellungen befand sich immer ein Angestellter in dem unterhalb des BigAirbag aufgestellten Containers und betreute die Anlage.

Hat die Beklagte (bzw ihre Mitarbeiter) hingegen ‑ was noch zu klären sein wird ‑ in der Vergangenheit wiederholt einen vergleichbaren Fehlgebrauch der Anlage wahrgenommen oder hätte sie (ihre Mitarbeiter) einen solchen Fehlgebrauch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen, wäre sie im Sinne der dargestellten Rechtslage zu geeigneten Gegenmaßnahmen und auch zu einer noch verstärkten Überwachung verpflichtet gewesen. Davon ist aber das Berufungsgericht ohnedies ausgegangen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS‑Justiz RS0123222). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

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