Rechtssatz
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).
7 Ob 151/98a | OGH | 01.12.1998 |
Auch; Beisatz: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Anstoßen eines Kunden an eine automatische Glasschiebetür. (T2) |
7 Ob 167/98d | OGH | 19.01.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Wegesicherungspflicht eines Veranstalters eines "Schneefestes" auf einer Schipiste. (T3) |
1 Ob 338/98g | OGH | 19.01.1999 |
nur: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. (T4) |
6 Ob 115/99a | OGH | 20.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Unter welchen besonderen Umständen der Verkehrssicherungspflicht entsprochen wurde, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T5) |
6 Ob 180/99k | OGH | 29.03.2000 |
Beisatz: Hier: Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dahin, dass der Klägerin, die die Schrankenanlage als regelmäßige Benützerin des Treppelweges kannte und auch wusste, dass der Schranken fallweise geschlossen ist, das alleinige Verschulden daran anzulasten ist, dass sie gegen die ohnehin auffällig gestaltete und eigens gekennzeichnete Schrankenanlage gestoßen ist, ist nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht zu erblicken. (T6) |
7 Ob 51/00a | OGH | 29.03.2000 |
nur T4; Beisatz: Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche. (T7) |
7 Ob 128/00z | OGH | 12.07.2000 |
nur: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8) |
9 Ob 162/00i | OGH | 06.09.2000 |
Beisatz: Hier: Die Größe des vom Gastwirt zu säubernden und zu streuenden Bereiches hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T9) |
6 Ob 314/00w | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T8; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (T10) |
9 Ob 101/01w | OGH | 25.04.2001 |
nur T4; Beisatz: Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines zugefrorenen Sees, der einen Eislaufbetrieb nicht eröffnet oder organisiert, sondern nur nicht untersagt hat. (T11) |
7 Ob 156/01v | OGH | 11.07.2001 |
nur T4; Beisatz: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; hier: Verletzung einer Patientin im Krankenhaus. (T12) |
9 Ob 202/02z | OGH | 04.09.2002 |
nur T8; Beis wie T1 nur: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen. (T13) |
1 Ob 300/03d | OGH | 10.02.2004 |
nur T8; Beisatz: Entscheidungen über Verkehrssicherungspflichten sind nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlief, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Kletterunfall. (T15) |
7 Ob 313/03k | OGH | 13.02.2004 |
nur T8; Beisatz: Sturz beim Herabsteigen vom Behandlungstisch im Krankenhaus. (T16) |
7 Ob 28/04z | OGH | 21.04.2004 |
Beis wie T13 nur: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T17) |
9 Ob 19/05t | OGH | 03.08.2005 |
Beisatz: Hier: Beschaffenheit der Bodenplatte eines Boxautomaten. (T18) |
6 Ob 17/07d | OGH | 15.02.2007 |
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung einer Kletterwand durch falsch aufgelegte Matten. (T19) |
2 Ob 158/06h | OGH | 26.04.2007 |
Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Wie groß der Bereich des Einganges ist, auf den sich die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bezieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse abzustellen. (T20) |
6 Ob 106/07t | OGH | 21.06.2007 |
nur T4; Beisatz: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch. (T21) |
2 Ob 79/08v | OGH | 29.05.2008 |
nur: Entscheidend ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. (T22) |
1 Ob 121/08p | OGH | 20.06.2008 |
Auch; Beisatz: Sowohl die Beurteilung, ob die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen einem anderen übertragen wurde, als auch inwieweit allenfalls eine Anweisungs- oder Überwachungspflicht verletzt wurde, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist. (T23) |
1 Ob 39/08d | OGH | 11.08.2008 |
nur T8; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung in „behindertengerechtem" Haus. (T24) |
6 Ob 147/08y | OGH | 07.08.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T25) |
1 Ob 114/08h | OGH | 11.08.2008 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben einer Wasserrutsche. (T26) |
6 Ob 201/08i | OGH | 06.11.2008 |
Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung der drei von der Straße zum Restauranteingang führenden Stufen bei extremer, mit Verwehungen verbundener Schneelage in einem 1.700 m hoch gelegenen Schiort. (T27) |
5 Ob 276/08m | OGH | 13.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt keine Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat. (T28) |
3 Ob 18/09g | OGH | 25.03.2009 |
Beisatz: Hier: Verletzung durch die Schwenktüre einer Umkleidekabine. (T29) |
1 Ob 62/10i | OGH | 01.06.2010 |
nur T4; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kontroll‑ und Reinigungsmaßnahme in einer U‑Bahnstation. (T30) |
4 Ob 138/10p | OGH | 15.02.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T31) |
2 Ob 79/10x | OGH | 27.01.2011 |
nur T4; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit etwa durch Anbringung einer für den Bahnhofsbereich alternativen Signaleinrichtung an einer Lokomotive. (T32) |
1 Ob 62/11s | OGH | 28.04.2011 |
nur T4; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T33) |
4 Ob 149/11g | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Freizeitwiese. (T34) |
4 Ob 203/11y | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T35) |
10 Ob 39/12a | OGH | 23.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Verlassen eines ausreichend beleuchteten Verbindungsweges zwischen Gasthaus und Rodelbahn. (T36) |
7 Ob 151/12z | OGH | 26.09.2012 |
Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T37) |
2 Ob 119/12g | OGH | 11.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Absicherungsmaßnahmen eines Lift- und Pistenbetreibers hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung nach Pistenschluss. (T38) |
2 Ob 47/14x | OGH | 12.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Herabrollen eines nach dem Pressen auf abschüssigem Gelände gelagerten Siloballens auf befahrene Straße. (T39) |
6 Ob 183/15b | OGH | 14.01.2016 |
Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sprungschanze in einem „Snowpark“. (T40) |
2 Ob 113/16f | OGH | 05.08.2016 |
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/73 |
1 Ob 143/16k | OGH | 30.08.2016 |
Beisatz: Hier: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse und der dadurch verursachten Vereisung verpflichtet gewesen wäre, Streugut im Bereich des Automaten vor der Waschbox auszubringen, was für die verantwortliche Mitarbeiterin leicht möglich gewesen wäre, ist jedenfalls vertretbar. (T41)<br/> |
5 Ob 21/17z | OGH | 04.05.2017 |
Beisatz: Hier: Sturz auf einer eisigen Stelle des Kundenparkplatzes eines Supermarkts. (T42)<br/> |
6 Ob 163/18s | OGH | 26.09.2018 |
Auch; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bei einem Mehrparteienhaus für „betreubares Wohnen“ kann die Gewährleistung eines sicheren Zugangs über den Haupteingang für ausreichend erachtet werden. (T43) |
9 Ob 71/19k | OGH | 15.04.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, eine Kondensierung oder Nässebildung schlechthin zu verhindern, sondern nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert. (T44)<br/>Beisatz: Hier: Sturz beim Übergang zwischen Parkhaus und Einkaufszentrum; die Beklagte hat zumutbare, angemessene und grundsätzlich auch geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfallgeschehens gesetzt. (T45) |
2 Ob 56/20d | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Hier: Sturz in den Spalt zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett des Waggons. (T46) |
3 Ob 77/20z | OGH | 20.08.2020 |
Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T18 |
1 Ob 168/22w | OGH | 12.10.2022 |
Beisatz: Wesentlich ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Menschen erkennbar war und welche Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr möglich und zumutbar sind. (T47); Beisatz: Hier: Spielplatz. (T48) |
7 Ob 76/23m | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T49); Beisatz wie T14 |
2 Ob 191/23m | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz wie T14: Hier: Rechtsansicht, wonach es grundsätzlich zumutbar ist, unkundige Helfer (Verwandtschaftshilfe) explizit vor dem ungesicherten Begehen eines in Bau befindlichen Daches zu warnen und ihnen das ungesicherte Begehen des Daches explizit zu untersagen, erfordert keine Korrektur. (T50) |
Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_0020OB00129_98D0000_001
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