Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die beklagte Partei veranstaltete am 11. 3. 1995 auf dem Abfahrtsgelände des "L*****-Liftes" im Schigebiet von D***** das "1. D***** Schneefest" mit Festzelt und verschiedenen Darbietungen. Der Zu- und Abgang zu und von dem mitten auf der Piste gelegenen Veranstaltungsort war von der H*****-Bundesstraße aus entweder über die Schipiste oder über den ziemlich steilen L*****weg und einen von diesem im rechten Winkel abzweigenden, eigens für das Fest angelegten, die Piste querenden Weg möglich. Die Fußgänger benützten überwiegend den L*****weg, die Schifahrer die Piste. Der Kläger, der eine Eintrittskarte um S 50,-- erworben hatte, kam auf dem Heimweg von der Veranstaltung um ca 21.00 Uhr infolge Glatteises zu Sturz, als er von dem die Piste querenden Weg kommend den L*****weg betrat. Der infolge der Tageserwärmung wässrige Schnee war in den Nachtstunden wieder gefroren, wodurch es auf dem ungestreuten L*****weg zu rutschigen Bereichen kam. Irgendwelche Absicherungen des L*****weges gegen Eisglätte war nicht erfolgt. Es herrschte eine lediglich "diffuse" Beleuchtung durch die Scheinwerfer beim Festzelt und vereinzelte Glühbirnen entlang des Weges. Der Kläger erlitt beim Sturz einen Bruch des Innen- und Außenknöchels.
Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von S 120.000,-- sowie S 5.088,08 an unfallsbedingten Mehrauslagen und weiters die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden. Die beklagte Partei habe es unterlassen, den als Zugang zur Großveranstaltung dienenden L*****weg zu streuen und begehbar zu machen und hafte hiefür aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt jeglichen Verschuldensvorwurf.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 95.088,08 sA zu zahlen und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt. Das Mehrbegehren von S 30.000,-- und ein Teilbegehren bei den Zinsen wies es rechtskräftig ab. Die beklagte Partei hafte infolge der Vernachlässigung der ihr als Veranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ein Mitverschulden des Klägers sei zu verneinen. Das Schmerzengeld sei mit S 90.000,-- zu bemessen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es änderte seinen ursprünglichen Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, aufgrund des gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrages der beklagten Partei gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einer genau gleichgelagerten Sachverhaltskonstellation vorliege. Insbesondere fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Schneefestes auf einer Schipiste sowie zur Frage, inwieweit die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten reichten, wenn im alpinen Gelände eine Veranstaltung abgehalten werde und ein vorhandener Weg dazu diene, daß Fußgänger zum Veranstaltungsort gelangten.
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist die Revision der beklagten Partei jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Zur Frage der Verkehrssicherungspflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, deren hier zum Tragen kommende Grundsätze das Berufungsgericht ausführlich und zutreffend wiedergegeben hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang auch bereits mit der Haftung von Veranstaltern von einem größeren Publikum zugänglichen Festen oder sportlichen Ereignissen für die Sicherheit der Besucher befaßt. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und daß die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungs- teilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zu- und Abgang zu sorgen (vgl insbesondere 2 Ob 2026/96x mwN). Hiebei trifft die Beweislast, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder daß die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 1 Ob 536/83 ua). Ebenso trifft diesen die Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten, wobei jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhaltes zu Lasten des Schädigers geht (JBl 1994, 339).
Ein Abweichen der Vorinstanzen von den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu erkennen. Nach der bereits vom Berufungsgericht dargestellten Rechtsprechung ist die auch hier grundsätzlich zu lösende Rechtsfrage der Wegesicherungspflicht eines Veranstalters zu bejahen. Ob dieser Pflicht entsprochen wurde oder ob die Forderung nach bestimmten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die Grenze der Zumutbarkeit für den Veranstalter überschreiten würde, hängt aber jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Eine richtungsweisende Entscheidung ist wegen der unterschiedlichen örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht zu erwarten, und es ist nahezu auszuschließen, daß "eine genau gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation" an die Gerichte herangetragen wird.
Die Vorinstanzen haben der beklagten Partei unter den gegebenen Umständen (Vorhersehbarkeit der Vereisung des Weges infolge starker Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht, Steilheit des Weges, lediglich "diffuse" Beleuchtung zur Nachtzeit, zu erwartende starke Fußgängerfrequenz auf dem Weg schon infolge des eigens geschaffenen, von dort weg führenden Zuganges zum Festgelände) angelastet, daß sie jegliche Maßnahmen unterlassen hat, um den mit der Glatteisbildung verbundenen Gefahren für die Besucher ihrer Veranstaltung entgegenzuwirken. Darin kann ein zur näheren materiellrechtlichen Befassung Anlaß gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Die Frage der Verschuldensteilung hat grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ebensowenig gebietet es hier die Einzelfallgerechtigkeit, den von den Vorinstanzen als nicht gerechtfertigt erachteten Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Mangels eines Hinweises in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision im aufgezeigten Sinn waren für diesen Schriftsatz keine Kosten zuzuerkennen.
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