OGH 9Ob40/09m

OGH9Ob40/09m26.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Manfred T*****, Pensionist, *****, vertreten durch die Hauer-Puchleitner-Majer Rechtsanwälte OEG in Gleisdorf, wegen 17.467,59 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. März 2009, GZ 5 R 39/09h-34, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Dezember 2008, GZ 20 Cg 197/07s-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Berufungsentscheidung wird hinsichtlich des Leistungsbegehrens dahin abgeändert, dass Punkt 1.) a) des Urteils des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.287,24 EUR (darin 186,54 EUR USt und 1.168 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gelten als weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Eigentümer der beiden angrenzenden Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, jeweils Grundbuch ***** B*****, die in der Natur eine gemeinsam eingezäunte Einheit mit einer Fläche von insgesamt 1.456 m² bilden. Auf der Liegenschaft EZ ***** befindet sich das Haus des Beklagten mit der Anschrift *****.

Am 10. 6. 2005 kam es nach Schweißarbeiten auf den Liegenschaften des Beklagten zu einem Brand und im Anschluss daran zum Auftrag der Marktgemeinde B***** an den Beklagten, verschiedene Brandschutzmängel zu beheben. Mit Bescheid der Marktgemeinde B***** wurde für den 1. 12. 2005 eine Feuerbeschau-Nachbeschau anberaumt. Der Bescheid wurde dem Beklagten zugestellt. Beim Eintreffen der Feuerbeschaukommission am 1. 12. 2005 war der Beklagte nicht anwesend. Da auf den Liegenschaften des Beklagten bereits von draußen ein Kanister mit Flüssigkeit zu sehen war, wurde die Feuerbeschau-Nachbeschau abgebrochen und vom Bürgermeister der Marktgemeinde B***** gegen den Beklagten Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft F***** erstattet.

Die Bezirkshauptmannschaft F***** erteilte der Polizeiinspektion B***** den Auftrag, den Zustand auf der Liegenschaft des Beklagten festzustellen und mit Lichtbildern zu dokumentieren. Aufgrund dieses Auftrags begab sich der Kläger, damaliger Kommandant der Polizeiinspektion B*****, mit einem Kollegen noch am 1. 12. 2005 zum Anwesen des Beklagten. Der Kläger betrat das Gelände - in Abwesenheit des Beklagten - nicht über das im Südosten gelegene Tor, das zum Haus des Beklagten führt, sondern durch das zweite, weiter nördlich gelegene Tor. Von dort führt ein bloßer Erdweg mit Steinen in westlicher Richtung zu einem Wirtschaftsgebäude, an das ein pavillonartiges Gebilde angrenzt. Dieser Erdweg endet etwa 5 m nach dem Wirtschaftsgebäude und mündet in einen abfallenden Bereich. Darunter liegt noch eine weitere Hütte. Auf dem Gelände des Beklagten waren augenfällig viele Fahrnisse aller Art gelagert. Das gesamte Areal war am 1. 12. 2005 überdies mit einer leichten Schneedecke bedeckt. Die einzelnen Fahrnisse waren jedoch soweit ersichtlich. Man musste sich aber sehr vorsichtig bewegen, um zu sehen, wo man hintritt. Der Kläger ging zunächst auf dem Erdweg in Richtung Hütte und fotografierte verschiedene Fahrnisse. Als er schließlich den geraden Teil des Weges verließ und auf dem abschüssigen Gelände ging, rutschte er auf einer mit Schnee bedeckten Platte aus. Beim Sturz zog sich der Kläger Verletzungen am rechten Knöchel zu.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage nach Einschränkung und Ausdehnung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von 17.467,59 EUR sA für Schmerzengeld, Verdienstentgang und sonstige unfallkausale Kosten. Er habe sich beim Sturz vom 1. 12. 2005 auf der Liegenschaft des Beklagten einen Bruch des Innen- und Außenknöchels rechts zugezogen. Dem Beklagten sei die Feuerbeschau-Nachbeschau für den 1. 12. 2005 angekündigt worden. Er habe es schuldhaft unterlassen, dafür zu sorgen, dass die an der Feuerbeschau teilnehmenden Personen ihre Aufgabe gefahrlos durchführen können, weil er eine ihm bekannte Gefahrenquelle (Plexiglasscheibe unter der Schneedecke) nicht entfernt und damit fahrlässig die Verletzung des Klägers herbeigeführt habe. Die Haftung des Beklagten werde auf seine Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer, auf das Ingerenzprinzip und auf sämtliche erdenklichen Rechtsgründe gestützt. Aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzung seien beim Kläger Dauerfolgen verblieben. Er habe vorzeitig in den Ruhestand treten müssen und habe bei seinem Pensionsbezug finanzielle Nachteile erlitten. Es werde deshalb auch die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für alle Ansprüche des Klägers hafte, die aus dem Vorfall vom 1. 12. 2005 auf der Liegenschaft des Beklagten resultieren.

Der Beklagte bestreitet das Klagevorbringen, beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe. Der Beklagte sei damals als Kraftfahrer tätig und deshalb nicht in der Lage gewesen, an der feuerpolizeilichen Überprüfung durch die Marktgemeinde B***** vom 1. 12. 2005 teilzunehmen. Dies habe er auch dem Bürgermeister mitgeteilt. Auf den Vorschlag des Beklagten, den Schlüssel zu hinterlegen, habe der Bürgermeister geantwortet, dass die Beamten die Liegenschaft nicht betreten werden. Der Beklagte habe daher nicht wissen können, dass in seiner Abwesenheit die Liegenschaft betreten werde. Er habe auch über keine Plexiglasscheibe verfügt, auf der der Kläger angeblich zu Sturz gekommen sei. Die vom Kläger geltend gemachte Schneedecke wirke auch zugunsten des Beklagten in Bezug auf den Vorwurf, die Entfernung eines Gegenstands unterlassen zu haben. Der Kläger habe das Betreten einer schneebedeckten Wiese selbst zu verantworten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung des vorstehend wiedergegebenen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass beim Ingerenzprinzip die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfe, andernfalls man zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung gelange. Der Beklagte habe nicht vorhersehen müssen, dass ein Polizist in seiner Abwesenheit seine Liegenschaften begehen werde und dabei im abschüssigen, vom Schnee bedeckten Bereich auf einer Platte ausrutschen könnte.

Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und erkannte mit Teil-Zwischenurteil, dass der Beklagte dem Grunde nach schuldig sei, dem Kläger den Betrag von 17.521,29 EUR sA (richtig zufolge Einschränkung des Klagebegehrens: 17.467,59 EUR sA) zu bezahlen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hob es das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO hingegen nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht ging rechtlich davon aus, dass die Anberaumung der Feuerbeschau dem Eigentümer gemäß § 10 Abs 5 Stmk Feuerpolizeigesetz rechtzeitig anzukündigen sei. Die Feuerbeschaukommission habe alle Räume des Beschauobjekts gemäß § 11 Abs 1 und 2 Stmk Feuerpolizeigesetz zu überprüfen. Der Eigentümer habe die Räume für die Feuerbeschau zugänglich zu halten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gemäß § 12 Stmk Feuerpolizeigesetz habe die Behörde durch Nachbeschau unter sinngemäßer Anwendung der §§ 10, 11 Stmk Feuerpolizeigesetz festzustellen, ob die gemäß § 11 Abs 3 und 4 Stmk Feuerpolizeigesetz getroffenen Anordnungen durchgeführt worden seien. Da sich die Feuerbeschau auf alle Teile des Bauobjekts zu erstrecken habe, die für die Brandsicherheit von Bedeutung seien, habe der Beklagte damit rechnen müssen, dass auch in seiner Abwesenheit zum Zweck der Durchführung der Feuerbeschau Personen seine Liegenschaft betreten werden. Wer eine Gefahrenquelle schaffe oder bestehen lasse, müsse die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. Für den Beklagten sei die Möglichkeit einer Gefahr durch das herumliegende Gerümpel klar erkennbar und es daher ein Leichtes gewesen, dieser Gefahr zu begegnen. Die Gefahrenabwehr sei ihm auch zumutbar gewesen. Es komme nicht darauf an, ob der Verkehrssicherungspflichtige die Gefahrenquelle selbst geschaffen habe. Es reiche aus, dass er sie in seiner Sphäre geduldet habe.

Gegen die Berufungsentscheidung in ihrem „gesamten Umfang“ richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils sowohl bezüglich der Abweisung des Leistungsbegehrens als auch bezüglich der Abweisung des Feststellungsbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist, soweit sie sich auf das Leistungsbegehren bezieht, zulässig und berechtigt.

Die vom Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Ausführungen des Revisionswerbers zu diesen Revisionsgründen auch auf die rechtliche Beurteilung der Sache abzielen, werden sie im Nachfolgenden mitbehandelt.

Das Berufungsgericht zitierte bezüglich der Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B***** einige Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl 1985/49. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Unfall des Klägers nicht im Rahmen der von der Marktgemeinde B***** für den 1. 12. 2005 anberaumten Feuerbeschau-Nachbeschau ereignet hat. Der Kläger war nicht Mitglied der Feuerbeschaukommission (siehe zu deren Zusammensetzung § 10 Stmk Feuerpolizeigesetz 1985). Die Beschau wurde abgebrochen, nachdem die Kommission - in Abwesenheit des beruflich verhinderten Beklagten - schon bei bloßer Betrachtung der Lage von außen den Eindruck gewann, dass auf den Liegenschaften des Beklagten Verschiedenes unzulässigerweise gelagert wurde. Der Ansatz des Klägers, der Beklagte habe die Feuerbeschaukommission bei ihrem Tätigwerden gefährdet, geht daher nach dem festgestellten Sachverhalt fehl. Von dieser Kommission betrat am 1. 12. 2005 niemand die Liegenschaften des Beklagten.

Der Unfall des Klägers ereignete sich nicht während der Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B*****, sondern erst (wenn auch noch am selben Tag) im Rahmen des Strafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft F*****, das über Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde B***** gegen den Beklagten eingeleitet worden war. Der Kläger hatte im Rahmen dieses Strafverfahrens als Kommandant der Polizeiinspektion B***** von der Bezirkshauptmannschaft F***** den Auftrag erhalten, den Zustand auf den Liegenschaften des Beklagten festzustellen und mit Lichtbildern zu dokumentieren. Aufgrund dessen begab er sich zusammen mit einem Kollegen zum Anwesen des Beklagten und betrat dieses in dessen Abwesenheit. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass dem Beklagten weder die Einleitung des Strafverfahrens noch das damit zusammenhängende Einschreiten des Klägers zum Unfallszeitpunkt bekannt waren. Der Versuch des Klägers, den gegenüber dem Beklagten angekündigten Termin der Feuerbeschau-Nachbeschau auch auf seinen Einsatz im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F***** zu erstrecken, ist daher verfehlt.

Der Kläger ließ in seinem Prozessvorbringen die rechtliche Grundlage für das Betreten der Liegenschaft in Abwesenheit und ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers offen. Eine nähere Untersuchung dieses Aspekts muss hier nicht erfolgen, weil Verkehrssicherungspflichten selbst bei einem unerlaubten Eingriff eines Dritten bestehen können. Voraussetzung ist allerdings - wie auch sonst - immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0023801 ua).

Unter dem Überbegriff Verkehrssicherungspflichten (im weiteren Sinn) wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen der Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn und dem Ingerenzprinzip unterschieden (vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1294 Rz 78; Karner in KBB² § 1294 Rz 6, jeweils mwN, ua). Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass es beim Unfall des Klägers nicht um die Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn geht. Der Beklagte hatte nämlich für Dritte keinen Verkehr auf seinem Grund und Boden eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0023355 ua), schon gar nicht abseits des Hauses auf dem sonstigen Liegenschaftsgelände (vgl 1 Ob 741/81 ua). Es geht hier also um den Vorwurf, dass der Beklagte eine Gefahrenquelle auf seinen Liegenschaften bestehen lassen habe, die zum Unfall des Klägers führte. Solche Fälle können dem Ingerenzprinzip unterliegen, wonach derjenige, der eine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt oder bestehen lassen hat, auch zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten, somit typischerweise damit verbundenen Gefahr verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0022778; RS0089131 ua); dabei ist beispielsweise an ungesicherte Gruben zu denken (vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1294 Rz 70 mwN ua). Der konkrete Inhalt der Pflicht hängt immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110202 ua). Die Ingerenzpflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl RIS-Justiz RS0023397 ua) und darf - wie sowohl das Erstgericht als auch der Revisionswerber zutreffend betonen - nicht überspannt werden (Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1295 Rz 46 mwN; RIS-Justiz RS0022778; RS0023487 ua). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Pflichten erreicht bzw überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0111380 ua).

Bei der vom Kläger geltend gemachten Gefahrenquelle handelte es sich laut erstgerichtlicher Feststellung um eine nicht näher definierte, von Schnee bedeckte Platte. Bezüglich dieser steht nur fest, dass der Kläger auf ihr ausgerutscht ist; Material, Größe und sonstige Beschaffenheit sind unbekannt. Dass es sich dabei um ein Objekt gehandelt hat, das schon per se eine Gefahr für Dritte dargestellt hätte, wurde nicht geltend gemacht. Diese Platte wurde auch nicht mit der allfälligen Brandgefahr beim Beklagten in Verbindung gebracht. Das Verfahren ergab auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte habe die Platte gerade an jener Stelle hingelegt, auf der der Kläger letztlich ausgerutscht ist, oder die Platte bzw ihre konkrete Lage wäre ihm sonst am Unfalltag bekannt gewesen.

Nach den Feststellungen begab sich der Kläger ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten auf dessen Anwesen. Dabei benutzte er nicht den Haupteingang und den Hauptweg zum Haus, sondern ein Seitentor, von dem aus lediglich ein unbefestigter Erdweg zu einem Wirtschaftsgebäude führt, der dann einige Meter danach endet. Von dort ging der Kläger bei leichter Schneedecke auf einem abschüssigen Teil des Geländes weiter, rutschte auf einer unter dem Schnee liegenden Platte aus und kam dabei zu Sturz. Welchen Grund der Beklagte gehabt haben sollte, einen derartigen, sich in seiner Abwesenheit ereignenden Unfall vorherzusehen, vermochte auch der Kläger nicht anzugeben. Dass sich der Unfall nicht während der dem Beklagten bekanntgegebenen Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B***** ereignete, wurde schon erwähnt. Ein Eigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grund und Boden nach eigenem Gutdünken schalten und walten (§ 354 ABGB). Verlangte man, er habe seine Liegenschaften stets und bei jeder Witterung in perfekter Ordnung zu halten, damit nicht Personen, die in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen die Liegenschaft betreten, beim Fotografieren über etwas stolpern, was nicht herumliegen sollte, und auf einer leicht schneebedeckten abschüssigen Stelle ausrutschen, dann hieße das, die Sorgfaltspflichten eines Grundeigentümers und das Ingerenzprinzip zu überspannen und eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu etablieren. Der Beklagte mag durch den vorhergehenden Brand im Juni 2005 und die Anhäufung verschiedenster Fahrnisse auf seinen Liegenschaften eine Situation geschaffen haben, die die Marktgemeinde B***** dazu bewogen hat, eine Feuerbeschau-Nachbeschau vorzunehmen. Der Beklagte hat jedoch keine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt oder bestehen lassen, die den Vorwurf rechtfertigt, er habe typischerweise eine Gefahr für eine Person geschaffen, die ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung die Liegenschaften bei leichter Schneelage betritt (vgl 1 Ob 741/81 ua). Für den Kläger galt - wie für jeden Fußgänger - der Grundsatz „Vor die Füße schauen“ (RIS-Justiz RS0027447 ua), dies umso mehr, als das Gelände, in dem er zu Sturz kam, abschüssig und leicht mit Schnee bedeckt war und schon die sonstige auffällige Ansammlung von Fahrnissen auf den Liegenschaften zu äußerster Vorsicht Anlass gab. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts überzeugt insoweit ebenso wenig wie die Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung.

Der Revision des Beklagten ist daher bezüglich des Leistungsbegehrens Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil in Abänderung der Berufungsentscheidung insoweit wiederherzustellen.

Hingegen ist die Revision des Beklagten, soweit sie sich auch gegen den - das Feststellungsbegehren betreffenden - aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet, zurückzuweisen. Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist nämlich gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 Rz 55 ff; ausdrücklich zum zusammen mit einem Teilurteil ergangenen [Teil-]Aufhebungsbeschluss Rz 63). Damit besteht im Revisionsverfahren kein Raum für eine Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht nicht an die bereits vom Obersten Gerichtshof nachgeprüfte, nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sondern an die des Obersten Gerichtshofs gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 Rz 63; 6 Ob 73/06p; 2 Ob 215/06s; RIS-Justiz RS0042279; RS0043854 ua).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens (auf Basis der Bemessungsgrundlage des Leistungsbegehrens) beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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