Rechtssatz
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl 2 Ob 48/77) (hier: Lawinenunglück auf Baustelle).
Verkehrssicherungspflicht
2 Ob 541/81 | OGH | 15.12.1981 |
Beisatz: Ausrutschen auf einer Weinbeere bei einem Obststand. (T1) Veröff: RZ 1982/50 S 195 |
7 Ob 594/83 | OGH | 05.05.1983 |
Beisatz: Hier: Neuerliche Eisbildung auf Apothekenstufen innerhalb kürzester Zeit. (T2) |
1 Ob 605/83 | OGH | 11.05.1983 |
Auch |
1 Ob 667/83 | OGH | 13.07.1983 |
nur: Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit. (T3) Veröff: ZVR 1984/280 S 283 |
8 Ob 132/83 | OGH | 22.09.1983 |
nur T3; Beisatz: Hier: Veranstalter von Autorennen muss eine die Sicherheit gewährleistende Organisation schaffen. (T4) Veröff: ZVR 1984/139 S 146 |
7 Ob 558/87 | OGH | 26.03.1987 |
Beisatz: Ausrutschen auf einem Salatblatt vor Kasse in Selbstbedienungsgeschäft. (T5) Veröff: ZVR 1989/28 S 47 |
2 Ob 32/92 | OGH | 09.09.1992 |
nur T3; Veröff: ZVR 1993/62 S 146 |
2 Ob 2288/96a | OGH | 31.10.1996 |
Auch; nur T3; Beisatz: Befand sich bei einem Eislaufplatz zwischen den Kabinen und der Eislauffläche auf den dort befindlichen Gummimatten schon seit längerer Zeit eine Eisfläche, ist es keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wenn man vom Verkehrssicherungspflichtigen verlangt, auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass durch diese Eisfläche niemand zum Sturz kommt, sei es etwa dadurch, dass diese Eisfläche weggeschlagen wird, sei es dadurch, dass sie gekennzeichnet wird oder sei es letztlich dadurch, dass geeignete Geländer angebracht werden, die es dem Benutzer des Weges ermöglichen, sich abzustützen. (T6) |
10 Ob 26/00x | OGH | 25.07.2000 |
nur T3; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T7) |
9 Ob 162/00i | OGH | 06.09.2000 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ausrutschen eines Gastes vor dem Fenster eines Gasthauses auf 1096 m Höhe, welches außerhalb des Zugangsbereiches liegt. (T8) |
2 Ob 47/01b | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Warnpflicht besteht auch bei einer Vielzahl von Gewässern. (T9) |
7 Ob 156/01v | OGH | 11.07.2001 |
Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T10) |
4 Ob 46/04z | OGH | 16.03.2004 |
Beis wie T10; Beisatz: In der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. (T11) |
1 Ob 103/04k | OGH | 01.07.2004 |
Vgl; Beisatz: Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und auch nicht erforderlich. (T12); Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T13) |
3 Ob 160/04g | OGH | 20.10.2004 |
nur T3; Beisatz: Die beklagte Partei kann sich jedoch nicht durch den Hinweis auf die mangelnde Eigentümerstellung an dem Gehsteig, auf dem der Unfall geschah, entlasten. Vielmehr wäre es ihr angesichts der Lage der Gefahrenstelle unmittelbar vor ihrem Geschäftseingang nach deren Erkennen durchaus zuzumuten, zweckdienliche Maßnahmen zum Schutz insbesondere von das Geschäft verlassenden Kunden zu unternehmen. (T14) |
7 Ob 245/05p | OGH | 09.11.2005 |
Beisatz: Der Krankenhausträger ist gegenüber Patienten und Dritten verpflichtet, entsprechende Maßnahme in einer Krankenhausstation, auf der regelmäßig schwere Schädelverletzungen behandelt werden, zu treffen, um im Zuge solcher Operationen häufig auftretende hirnorganische Durchgangssyndrome mit damit verbundenen Fluchttendenzen und selbstschädigenden Handlungen der Patienten hintanzuhalten. (T15) |
6 Ob 294/05m | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. (T16); Beisatz: Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen. (T17) |
2 Ob 265/06v | OGH | 18.01.2007 |
Beisatz: Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T18) |
2 Ob 158/06h | OGH | 26.04.2007 |
nur T3; Beisatz: Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht des Beklagten und seiner Repräsentanten führen, wollte man ihm trotz der jahrelangen zuverlässigen Erfüllung der Räumungs- und Streupflichten durch den Hausbetreuer ohne Hinweis auf deren Vernachlässigung im Einzelfall besondere Kontroll- und eigene Verkehrssicherungsmaßnahmen auferlegen. (T19) |
4 Ob 56/07z | OGH | 23.04.2007 |
Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T20) |
10 Ob 15/08s | OGH | 17.03.2009 |
Auch; nur T3; Beisatz: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. (T21); Beisatz: Zumutbar ist es dabei grundsätzlich, eine die Erfüllung der Sicherungspflicht gewährleistende Organisation zu schaffen und zu unterhalten, deren Fehlen ein Eigenverschulden darstellen würde. (T22); Beisatz: Hier: Verletzung einer Besucherin eines Krampuslaufs; Haftung des Veranstalters verneint. (T23) |
1 Ob 62/10i | OGH | 01.06.2010 |
nur T3; Beis wie T10; Beis wie T11 |
4 Ob 203/11y | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T21 |
7 Ob 151/12z | OGH | 26.09.2012 |
Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T24) |
2 Ob 37/13z | OGH | 30.07.2013 |
nur T3; Beisatz: Hier: Dachlawine; Dach mit ausreichend dimensioniertem Schneerückhalte‑ und Schneefangsystem. (T25)<br/>Beisatz: Im Winter muss jeder Passant mit dem Abgehen von kleinen Schneemengen von höher gelegenen Objekten rechnen. (T26) |
10 Ob 53/15i | OGH | 22.10.2015 |
Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T27) |
5 Ob 21/17z | OGH | 04.05.2017 |
Beis wie T21; Beisatz: Hier: Sturz auf einer eisigen Stelle des Kundenparkplatzes eines Supermarkts. (T28) |
1 Ob 115/17v | OGH | 12.07.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Sturz auf einer Eisfläche zwischen geparkten Autos eines Parkplatzes; unterlassene Streumaßnahmen auf den Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen; keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung. (T29) |
1 Ob 4/18x | OGH | 27.02.2018 |
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes gegen Verletzung von Wanderern durch deutlich sichtbare Tafeln und Sonderplatzregeln; Haftung des Betreibers verneint. (T30) |
10 Ob 43/19z | OGH | 21.01.2020 |
Beisatz: Hier: Sturz der Klägerin auf Gummimatten am Eislaufplatz, da sich auf diesen eine mechanisch nicht zur Gänze entfernbare dünne Eisschicht gebildet hatte. (T31) |
9 Ob 8/20x | OGH | 27.01.2021 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T32) |
4 Ob 20/21a | OGH | 20.04.2021 |
Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T33) |
9 Ob 29/21m | OGH | 24.06.2021 |
Beisatz: Hier: Jagdhochstand. (T34) |
8 Ob 78/22m | OGH | 29.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz der Klägerin aufgrund eines in der Nähe eines Supermarktregals am Boden liegenden, aufgebogenen Blechstücks. (T35) |
7 Ob 76/23m | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T36) |
7 Ob 83/24t | OGH | 28.08.2024 |
Beisatz: Hier: Verletzung während einer Fahrt mit einem Vergnügungsgerät (T37) |
Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0020OB00137_7800000_002
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