OGH 2Ob513/96

OGH2Ob513/964.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Manuel R*****, geboren ***** 1979, ***** vertreten durch seinen Vater Wolfgang R***** ebendort, dieser vertreten durch Dr.Josef Faulend-Klauser und Dr.Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Gemeinde W*****, vertreten durch Dr.Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 200.000 sA und Feststellung (Interesse: S 51.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.Dezember 1995, GZ 3 R 253/95-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6.September 1995, GZ 17 Cg 183/94p-22, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am *****1979 geborene Kläger bewohnte zum Unfallszeitpunkt mit seinen Eltern eine im zweiten Stockwerk des Hauses W***** gelegene Wohnung, welche von seinen Eltern gemietet wurde. Hauseigentümerin und Vermieterin ist die beklagte Partei. Als der Kläger, welcher spastisch gelähmt ist, jedoch zum Fortbewegen keiner Gehhilfe oder Aufsicht bedarf, am 6.8.1991 das Haus verlassen wollte, lief er über die Stufen; er stolperte jedoch über die letzten drei Stufen des Stiegenabganges vor dem Erdgeschoß und stürzte mit der linken Körperhälfte gegen die Glasfüllung der Hauseingangstüre, wobei er durch die zu Bruch gegangene Glasscheibe schwere Schnittverletzungen erlitt. Die 94 cm breite und 200 cm hohe Türe hat eine Glasfüllung im Ausmaß von 71 x 154 cm; die Glasfläche beginnt in einer Höhe von 40 cm von der Bodenkante aus gemessen. Der Stiegenaufgang, mit einer Stiegenbreite von der Mauer bis zum Geländer von 118 cm, einer Stufenhöhe von 18 cm und einer Stufenbreite zwischen 25 und 50(!) cm, führt in die einzelnen Mietwohnungen.

Weiters wird diese Hauseingangstüre von den Schülern der angrenzenden Volksschule W***** benützt, und zwar zumindest dann, wenn sie unter Aufsicht einer Lehrperson den Turnplatz im Freien aufsuchen.

Das klagsgegenständliche Gebäude wurde bescheidmäßig errichtet; es erging keine Vorschreibung, daß die Glasfüllung der gegenständlichen Hauseingangstüre mit bruchsicherem Glas zu versehen sei.

In seiner Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von S 150.000 und einer Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von S 50.000 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Unfallsfolgen. Er brachte vor, daß die Türfüllung der klagsgegenständlichen Türe mit gewöhnlichem Fensterglas in einer Stärke von lediglich 4 mm versehen gewesen sei, obwohl diese Türe auch von Schülern der angrenzenden Volksschule benützt werde. Ferner sei den Organen der beklagten Partei bekannt gewesen, daß die Glasscheibe bereits zweimal zuvor durch bloße Windstöße gebrochen sei und hätte die Beklagte daher mit Glasbruch rechnen müssen; bei der Reparatur der Glasscheibe sei stets nur Fensterglas verwendet worden. Bei ordnungsgemäßer Verglasung mit Sicherheits- bzw Verbundglas wären die durch den Sturz des Klägers eingetretenen schweren Verletzungen ausgeblieben. Es sei bezeichnend, daß die beklagte Partei nach dem Unfall des Klägers die Eingangstüre mit Sicherheitsglas versehen habe.

Die beklagte Partei hafte daher aufgrund ihres Verhaltens bzw ihrer Unterlassung wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten gemäß § 1295 ABGB. Die Verpflichtung zur Verglasung mit Sicherheitsglas leite sich aus den allgemeinen Bestimmungen des § 15 Stmk Bauordnung ab.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die geltend gemachten Klagsgründe und wendete im wesentlichen ein, daß das Haus im Sinne der behördlichen Baubewilligung erbaut worden sei, eine Verpflichtung zur Verwendung von Sicherheitsglas sei in den maßgeblichen Bauvorschriften nicht normiert. Es sei ihr weder bekannt gewesen, daß die Verglasung der gegenständlichen Türe bereits zweimal durch bloße Windstöße gebrochen sei, noch daß dieser Eingang von Schülern der angrenzenden Volksschule benützt werde. Da die Ausführung der Türe dem Verwendungszweck entsprochen habe und diese kein wie immer geartetes Sicherheitsrisiko darstelle, treffe die beklagte Partei kein Verschulden am Unfall des Klägers. Darüberhinaus wende die beklagte Partei ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von wenigstens zwei Drittel im Hinblick auf dessen Körperbehinderung und die daraus resultierende ihm bekannte Beeinträchtigung beim Begehen von Stiegen ein.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruches ein. Es wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, wobei es - ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - die Rechtsansicht vertrat, daß die beklagte Partei die Gefährlichkeit der Türverglasung nicht habe erkennen müssen, weshalb ihr ein Verschulden am gegenständlichen Vorfall mangels Verstoßes gegen die sie treffenden Sorgfaltspflichten nicht anzulasten sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung der klagenden Partei das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsansicht:

Gemäß § 1096 ABGB sei der Bestandgeber, im konkreten Fall die beklagte Partei, verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, wobei diese Verpflichtung auch die allgemeinen Teile des Hauses sowie die Sorge für deren gefahrlose Benützung umfasse. Es könne dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das zwischen den Eltern des Klägers und der beklagten Partei bestehende Mietverhältnis den Bestimmungen des MRG unterliege, zumal sich das Ausmaß der Instandhaltungspflicht des Bestandgebers bereits aus § 1096 ABGB ableiten lasse. Der Kläger als Mitbewohner der Wohnung seiner Eltern könne sich auf die diesen gegenüber bestehenden vertraglichen Schutzpflichten der Beklagten berufen.

Diesen und den sogenannten Verkehrssicherungspflichten sei gemeinsam, daß die Sorgfaltspflicht nicht soweit überspannt werden dürfe, daß es in Wahrheit zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung komme; die vom Sicherungspflichtigen zu erwartende Maßnahme finde ihre Grenze in dem im Einzelfall Zumutbaren, wobei jedoch bei vertraglichen Schutzpflichten ein strengerer Maßstab als bei Verkehrspflichten im allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer anzulegen sei.

Angesichts des Umstandes, daß vom Erstgericht ungeprüft geblieben sei, mit welchem Glas die Türfüllung versehen gewesen sei, könne die Zumutbarkeit weitergehender Sorgfaltspflichten der beklagten Partei hinsichtlich der Ausführung der für die Verletzungen des Klägers mitursächlichen Türfüllung bei Beachtung der dargelegten Rechtslage nicht verläßlich beurteilt werden. Die Verwendung nicht splitterfreien Glases für die - offenbar nicht unterteilte, 40 cm über dem Boden beginnende 154 cm hohe und 71 cm breite - Füllung einer Hauseingangstüre stelle nämlich im allgemeinen schon nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Benützer dar (JBl 1970,261). Auch die Behauptung der Beklagten, daß es zwar nicht ungewöhnlich sei, daß Glasfenster oder Glastüren zu Bruch gehen, daß aber die verwendete Glastüre für die Mieter im gegenständlichen Haus vollkommen ausreichend sei, lasse sich unbeschadet der geschilderten Rechtslage noch nicht widerlegen. Ferner werde sowohl für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwendung von bruchsicherem oder splitterfreiem Glas als auch für jene eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers zu prüfen sein, welche Distanz zwischen dem Ende des Stiegenabganges und der Eingangstüre liegt, wann die Türglasfüllungen vor dem klagsgegenständlichen Vorfall zu Bruch gegangen sind und wie hoch der Kostenaufwand für eine bruchsichere bzw splitterfreie Türfüllung ist. Sollte das Erstgericht nach Verfahrensergänzung zum Schluß kommen, daß die beklagte Partei gegen die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe, werde es zur Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers Feststellungen zu dessen Körperbehinderung sowie über die Sturzursache zu treffen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Umfanges der Sorgfaltspflichten von Bestandgebern gegenüber ihren Mietern hinsichtlich verglaster Flächen von allgemeinen Teilen des Hauses nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Entgegen der Auffassung der klagenden Partei in der Rekursbeantwortung liegt sehr wohl eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, da eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt.

Bei der Entscheidung über den Rekurs ist davon auszugehen, daß der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Sachverhalt sei in einer von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt, nicht entgegentreten kann, wenn die vom Berufungsgericht dabei vertretene Rechtsauffassung richtig ist, weil er damit unzulässigerweise die Tatfrage lösen würde (vgl EFSlg 41.815; SZ 38/29, 46/34 uva).

Gemäß § 1096 ABGB ist ein Bestandgeber verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, daß diese Verpflichtung auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrssitte zu benützen berechtigt ist, umfaßt und weiters die Sorge für die gefahrlose Benützung dieser Teile beinhaltet (Würth in Rummel, Rz 5 zu § 1096). Zum Verhältnis zwischen den Bestimmungen des MRG und des § 1096 ABGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dargelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Bestandgeber treffen als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind (MietSlg 33.159; 1 Ob 600/87). Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, daß der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Personen oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen (1 Ob 600/87).

Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung - wie auch bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedoch nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören (SZ 50/34, 54/65); sohin Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und dem dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (2 Ob 523/91).

Der Vorinstanz ist beizupflichten, daß sich der Kläger als Mitbewohner seiner Eltern auf die diesen gegenüber bestehenden vertraglichen Schutzpflichten der beklagten Partei als Vermieterin berufen kann.

Wird der Bestandgeber - wie im Anlaßfall - aus der Verletzung solcher Schutzpflichten in Anspruch genommen, so obliegt ihm gemäß § 1298 ABGB, der auch bei Übertretung vertraglicher Nebenpflichten anzuwenden ist, der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben (JBl 1988, 318; 1986,113; 1 Ob 600/87).

Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß die Sorgfaltspflicht des Sicherungspflichtigen nicht so weit überspannt werden darf, daß sie eine in Wahrheit vom Verschulden losgelöste Haftung zur Folge hat, vielmehr ist sie auf ein zumutbares Maß zu beschränken (vgl RZ 1992/77; ZVR 1989/28). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich nämlich weiters danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können; strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muß, daß Kinder an die Gefahrenquelle gelangen (vgl 1 Ob 544/81).

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß zur abschließenden Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Sicherheitsmaßnahmen noch weitere Erhebungen von nöten sind. Die von der Rekurswerberin aufgestellte Behauptung, daß lediglich die Familie der klagenden Partei die klagsgegenständliche Tür benütze, trifft nicht zu, ergibt sich doch schon aus den erstinstanzlichen Feststellungen, daß sich im klagsgegenständlichen Haus mehrere Wohnungen befinden. Es kann im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob die Schulkinder nicht nur dann, wenn sie den Turnplatz unter Aufsicht einer Lehrperson aufsuchen, die klagsgegenständliche Türe benützen oder auch bei anderen Gelegenheiten ohne Aufsicht einer Lehrperson, da es im gegenständlichen Fall um die Frage des Verstoßes der Beklagten gegen die sie treffenden Verkehrspflichten aus dem Mietvertrag geht, nicht jedoch inwieweit die Beklagte für eine Verkehrseröffnung im allgemeinen Interesse einzustehen hat.

Auch dem weiteren Argument der Rekurswerberin, daß ein Sturz von einer Stiege ein atypischer Schadensverlauf sei, kann in Anbetracht des Umstandes, daß es keineswegs ungewöhnlich ist, daß ein Mensch beim Herabsteigen auf einer Treppe zu Sturz kommt, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang hält es das Berufungsgericht auch zutreffend für erforderlich, hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Vorkehrungen und des allfälligen Mitverschuldens des Klägers Feststellungen über die Distanz zwischen dem Ende des Stiegenabganges und der Eingangstüre zu treffen. Da aus dem erstinstanzlichen Urteil hervorgeht, daß die Stufenbreite zwischen 25 und 50 cm variiert, wird darüber hinaus klarzustellen sein, auf welche Weise die Stufen beim Stiegenabgang im Bereich der Sturzstelle angeordnet sind. Sollte man nämlich zum Ergebnis gelangen, daß der Stiegenabgang mit unregelmäßigen Stufen versehen ist, so wäre dieser als solcher in Verbindung mit einer relativ geringen Distanz zwischen dem Ende des Stiegenabganges und der Eingangstüre bereits ein "gefahrenauslösender Zustand", aus dem eine Verkehrssicherungspflicht des Bestandgebers bezüglich der Glaseingangstüre abgeleitet werden kann. Ein in dieser Art angelegter Stiegenabgang erhöht nämlich schon als solcher die Sturzgefahr. Eine unsachgemäße Glastürfüllung wäre dann zusätzlich ein gefahrenerhöhender Umstand.

Auch der weiteren Behauptung der beklagten Gemeinde, alle ihr zumutbaren Vorkehrungen dadurch, daß sie sämtliche Auflagen der bezughabenden Bescheide eingehalten habe, getroffen zu haben, kann nicht beigepflichtet werden. Die Erfüllung behördlicher Anordnungen (insbesondere Auflagen) muß die allgemein gebotene Sorgfalt im Rahmen der Verkehrsicherungspflicht nicht erschöpfen (JBl 1988, 318). Dies gilt nicht nur dann, wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen aufgrund eigener besserer Kenntnis im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind, sondern auch dann, wenn ihm bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erscheinen lassen (SZ 42/139; 57/57; ZVR 1971/9 ua).

Ob die Verwendung nicht splitterfreien Glases eine für jedermann leicht erkennbare Gefährdung der körperlichen Sicherheit darstellt (vgl JBl 1970, 261), kann mangels Feststellung der Glasart bzw der Festigkeit des tatsächlich verwendeten Glases nicht verläßlich beurteilt werden.

Zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, mit welchem Kostenaufwand eine bruchsichere oder splitterfreie Türfüllung gewährleistet werden kann, ist anzumerken, daß es hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit nicht auf den Kostenaufwand ankommen kann. Der Sicherungspflichtige müßte allenfalls Abhilfe durch kostengünstigere Möglichkeiten wie etwa durch Ersetzen der Glastüre durch eine Holztüre suchen; sonst hat er auch relativ hohe Kosten zwecks Gefahrenvermeidung in Kauf zu nehmen (vgl SZ 55/180).

Dem Gericht zweiter Instanz ist unter dem Gesichtspunkt, daß die objektive Zumutbarkeit der Verwendung eines verletzungssicheren Glases für die beklagte Partei vorliegt, auch darin beizupflichten, daß zur abschließenden Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers Feststellungen zu seiner Körperbehinderung sowie über die Ursachen seines Sturzes zu treffen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die (Sturz- und/oder Verletzungs-)Gefahr für ein Kind nur dann offensichtlich ist, wenn ihm die Folgen der Gefahr bewußt sind; dabei ist auch auf den Spiel- und Bewegungstrieb eines Kindes Bedacht zu nehmen (VersR 1996, 153 f). Bei diesen Erwägungen ist auch miteinzubeziehen, daß der Kläger aufgrund seiner spastischen Lähmung in seinem Bewegungsdrang nicht so kontrolliert und ungehemmt sein könnte, wie es bei unbehinderten Kindern der Fall ist; dies wird jedoch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden können. Bei der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers wird daher genau zu prüfen sein, inwieweit er die Gefahr erkennen konnte. Die Vorhersehbarkeit ist jedoch ohne Rücksicht darauf, ob sich schon Unfälle zugetragen haben, nach den Erfahrungen und Überlegungen des Lebens zu beurteilen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des zweitinstanzlichen Beschlusses.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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