Spruch:
1. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei wird auf „K***** KEG" berichtigt.
2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit jeweils EUR 875,34 (darin EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu 1.:
Am 20. 6. 2006 wurde zu FN ***** die geänderte Firma der Nebenintervenientin im Firmenbuch eingetragen. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin war daher in analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl 5 Ob 58/06z).
Zu 2.:
Die Klägerin kam am 9. 2. 2005 um 18.25 Uhr auf dem Maria-Schiffer-Platz in St. Johann im Pongau vor dem im Gebäude Hauptstraße 37 situierten „S*****-Supermarkt" auf einer vereisten, nicht gestreuten Stelle zu Sturz. Sie erlitt dabei einen Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenks mit Bruch des Außen- und Innenknöchels und Abriss eines hinteren Schienbeinkeiles. Das Gebäude Hauptstraße 37 steht ebenso wie der Maria-Schiffer-Platz, soweit dieser auf dem Grundstück Nr 51 der EZ 684 des Grundbuches St. Johann im Pongau gelegen ist, im Miteigentum mehrerer Personen. Die S***** AG, seit 1974 Mieterin der im Erdgeschoss des Gebäudes gelegenen Geschäftsräumlichkeiten, schloss 1984 mit dem Beklagten einen „Unterpachtvertrag", aufgrund dessen er bis August 2005 den Supermarkt betrieb. Die an das Gebäude angrenzenden Grundflächen des Maria-Schiffer-Platzes waren von den Bestandverträgen, die auch keine Regelungen über diesbezügliche Räumungs- oder Streupflichten der Bestandnehmer enthielten, nicht umfasst. Die Miteigentümerin Maria S***** gestattete dem Beklagten allerdings, vor dem Geschäftslokal Warenständer, Verkaufskörbe und Werbetafeln aufzustellen. Der Bereich vor dem Haupteingang und der sich südlich daran anschließenden Auslagenfront des Supermarktes ist durch die zu einem Café im Obergeschoss gehörige Terrasse überdacht. Sie überragt die Auslagenfront des Supermarktes auf Höhe der Sturzstelle um 7 m. Am 9. 2. 2005 war in Salzburg Hochdruckeinfluss wetterwirksam. Es war durchwegs niederschlagsfrei. Die Lufttemperatur betrug am Morgen -12° und stieg im Tagesverlauf bis zum frühen Nachmittag auf einen Höchstwert von knapp +1° an. Nach Sonnenuntergang sank die Temperatur rasch wieder unter den Gefrierpunkt und lag um 18.30 Uhr bei etwa -2°.
Die Klägerin ging kurz vor Geschäftsschluss von Südwesten her kommend in nordöstliche Richtung quer über den Maria-Schiffer-Platz, um im Supermarkt des Beklagten noch etwas einzukaufen. Dabei bemerkte sie, dass der Boden mit hartem, gefrorenem Schnee bedeckt und dessen Oberfläche mit Splitt gestreut war. Sie hatte zunächst keine Probleme, sich auf diesem Untergrund fortzubewegen und richtete ihr Augenmerk bereits auf den Haupteingang, als sie ausrutschte und stürzte. Die Sturzstelle befand sich 5 m von der Auslagenfront des Supermarktes entfernt und lag somit bereits um 2 m innerhalb des durch die Terrasse überdachten Bereiches. Bis zum Haupteingang hätte die Klägerin noch etwas mehr als 10 m zurücklegen müssen. Der in der Stadtmitte gelegene Maria-Schiffer-Platz wird (täglich) von mehreren hundert Personen überquert, die entweder den Supermarkt oder die daran angrenzenden Geschäftslokale aufsuchen wollen. Die Liegenschaftseigentümer hatten die Nebenintervenientin mit der Verwaltung des Gebäudes Hauptstraße 37 und des diesem vorgelagerten Maria-Schiffer-Platzes betraut. Mit Vertrag vom 31. 10. 2003 beauftragte die Nebenintervenientin den Hausbetreuer Florian P*****, der diese Tätigkeit bereits jahrelang als ihr Dienstnehmer verrichtet hatte, mit der Besorgung des Winterdienstes auf dem Maria-Schiffer-Platz. Dass es während der neun Jahre, in der er diese Aufgabe erfüllte, Vorfälle wie den Sturz der Klägerin, Beschwerden von Miteigentümern, Mietern oder Geschäftskunden wegen schlechter Räumung oder Streuung gegeben hätte, ist nicht feststellbar. P***** teilte sich die Arbeiten mit dem Bauhof der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau nach räumlichen Gesichtspunkten auf, wobei er für den die Sturzstelle umfassenden östlichen Bereich des Maria-Schiffer-Platzes zuständig war.
Das genaue Ausmaß und der genaue Zeitpunkt der Streutätigkeit des Florian P***** am 9. 2. 2005 auf dem Maria-Schiffer-Platz ist nicht mehr feststellbar. Im Februar 2005 begann er jedoch regelmäßig um
5.15 Uhr mit der Räumung und Streuung des Platzes. Schneite es tagsüber, so räumte und streute er auch untertags. Je nach Schneefall richtete sich die Anzahl seiner Wartungsdienste auf dem Maria-Schiffer-Platz. Bei Schneefallfreiheit unternahm er an Feiertagen zwei und an Werktagen (wie dem Tag des Unfalles) drei Kontrollgänge, wobei er den letzten Kontrollgang üblicherweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr verrichtete. Bei Feststellung vereister Flächen streute er Splitt und Salz.
Von Seiten des Beklagten und seiner Mitarbeiter wurden seit der Geschäftseröffnung im Jahr 1984 keinerlei Räumungs- oder Streuarbeiten durchgeführt, weil man sich dafür nicht für zuständig erachtete, aber auch weil nie Probleme mit der Schneeräumung und Streuung aufgetreten waren. Der Beklagte, der täglich seine Filiale in St. Johann im Pongau besuchte, fand die Räumung und Streuung durch P***** geradezu für vorbildlich, weshalb er diesem auch kleine Aufmerksamkeiten zukommen ließ.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten zuletzt Zahlung von EUR 13.223,80 sA an Schmerzengeld (EUR 13.000) und Ersatz der Generalunkosten (EUR 100), Rezeptgebühren und Kosten für Medikamente (EUR 123,80), sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom 9. 2. 2005. Die Klägerin habe das Geschäftslokal des Beklagten in Kaufabsicht betreten wollen. Der Unfall habe sich im unmittelbaren Eingangs- bzw Zugangsbereich des Supermarktes ereignet. Der Beklagte habe seine vorvertragliche Verpflichtung, für einen verkehrssicheren Zustand dieser Flächen zu sorgen, durch Unterlassung ihrer Säuberung vom Eis, einer ausreichenden Streuung, zumindest aber der Anbringung eines Gefahrenhinweises verletzt. Er habe der Klägerin daher nach vertraglichen Gesichtspunkten Schadenersatz zu leisten. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, der Sturz der Klägerin habe sich nicht im Eingangsbereich des Supermarktes ereignet. Dieser sei in einer Breite von rund 20 m und einer Tiefe von rund 8 m überdacht, sodass weder Schneeräumung noch Streuung erforderlich sei. Der Maria-Schiffer-Platz befinde sich vor dem „Kaufpark S*****", in dem sich zahlreiche Geschäfte, Wohnungen, Büros, ein Café und auch der vom Beklagten geführte Supermarkt befänden. Den Beklagten treffe für diese Fläche als Untermieter eines Geschäftslokales keine Verkehrssicherungspflicht. Der mit der Räumung und Streuung beauftragte Hausbetreuer Florian P***** sei dieser Verpflichtung bestmöglich nachgekommen und habe selbst bei extremen winterlichen Verhältnissen alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen. Der Unfall sei auf die eigene Unvorsichtigkeit und Ungeschicklichkeit der Klägerin zurückzuführen.
Die auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Prozessvorbringen des Beklagten an. Auch sie betonte, der Hausbetreuer habe die ihm übertragenen Aufgaben immer fach- und sachgerecht durchgeführt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stützte sich auf den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und folgerte rechtlich, grundsätzlich sei der Klägerin als potenzieller Kundin des Beklagten das gefahrlose Betreten des Maria-Schiffer-Platzes zu ermöglichen gewesen. Da dem Beklagten aber keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit über diese Verkehrsfläche zugekommen sei, sei er zu Räumungs- oder Streumaßnahmen oder zur Aufstellung von Warntafeln weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Seine Verkehrssicherungspflichten hätten sich nicht auf die Sturzstelle erstreckt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und gab der Berufung der Klägerin nur im Kostenpunkt Folge. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht erörterte in rechtlicher Hinsicht, zur Annahme einer Haftung aus einer Verkehrssicherungspflicht reiche das Bestehen einer rechtlichen Verfügungsmöglichkeit über die schädigende Anlage aus, auch wenn die tatsächliche Verfügungsmacht von anderen Personen ausgeübt werde. Ein Mieter stehe nur zu dem vermietenden Wohnungseigentümer, nicht aber auch zu den übrigen Miteigentümern bzw zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Vertragsverhältnis. Daran ändere der Umstand nichts, dass hinsichtlich jener Teile der Liegenschaft, die infolge ihrer rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Zweckbestimmung der ausschließlichen Benützung eines Wohnungseigentümers entzogen seien, schlichtes Miteigentum der Teilhaber der Liegenschaft vorliege und der Mieter in die sich daraus ergebenden Rechte des Wohnungseigentümers eintrete. Bei Bestellung eines Verwalters seien einem solchen Mieter selbständige Verwaltungshandlungen verwehrt, weshalb er auch auf die Art der Durchführung der Schneeräumung keinen Einfluss nehmen könne. Daraus folge für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit über den Maria-Schiffer-Platz gehabt habe. Eine solche ergebe sich auch daraus nicht, dass das Aufstellen von Warenständern, Werbetafeln etc auf der der Auslagenfront seines Geschäftes vorgelagerten Fläche geduldet worden sei. Die Annahme einer Haftung setze aber eine Verfügungsmöglichkeit über die Gefahrenquelle voraus. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es bestehe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob sich die Pflicht, für die sichere Benützbarkeit von Geschäftsräumlichkeiten zu sorgen, auch auf Flächen beziehen könne, hinsichtlich derer dem Inhaber der Geschäftsräumlichkeiten keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben. Auch die Nebenintervenientin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den vorvertraglichen Schutzpflichten eines Geschäftsinhabers abgewichen ist; sie ist im Ergebnis aber dennoch nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergebe sich, dass bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht eines Geschäftsinhabers für die unmittelbar vor dem Geschäftslokal liegenden Zugangs- und Abgangsflächen nicht auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit über diese Flächen abzustellen sei. Die Verkehrssicherungspflicht treffe den Geschäftsinhaber vielmehr auch dann, wenn die Gefahrenstelle in der Verfügungsgewalt eines Dritten stehe.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes gegenüber seinen potenziellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch schon vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten treffen (SZ 52/135; 1 Ob 112/05k; 1 Ob 152/05t; RIS-Justiz RS0016402). Er hat daher gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht (oder zu Informationszwecken: 1 Ob 112/05k) betritt, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen (SZ 51/111; SZ 52/135; RIS-Justiz RS0016407). In diesem Zusammenhang wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Geschäftsinhaber auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten hat, etwa indem er den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis säubert und bestreut (SZ 52/135; 9 Ob 162/00i; vgl 1 Ob 152/05t).
Des weiteren hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob
160/04g, auf die sich die Klägerin - wie schon in erster und zweiter
Instanz - zu Recht beruft, unter Hinweis auf einschlägige
Vorjudikatur (insbesondere SZ 52/135; 2 Ob 32/92 = ZVR 1993/62; 2 Ob
35/97d = ZVR 2000/29) klargestellt, dass es bei der Haftung eines
Geschäftsinhabers nach Vertragsgrundsätzen auf die
Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal nicht
ankommen kann. Im damaligen Anlassfall war die Kundin eines
Geschäftsinhabers, der die Geschäftsräumlichkeiten von einer
Wohnungseigentümerin gemietet hatte, nach Verlassen des
Geschäftslokales infolge einer direkt vor dem Eingang befindlichen
Vertiefung des Gehsteiges gestürzt. Die Argumentation der
Vorinstanzen, der beklagte Geschäftsinhaber habe keine rechtliche
Verfügungsgewalt über die schadhafte Stelle gehabt, sodass er zu
deren Ausbesserung oder Absicherung gar nicht befugt gewesen wäre,
wurde vom 3. Senat nicht geteilt. Dieser gelangte vielmehr zu dem
Ergebnis, der Beklagte hätte die Kundin aufgrund seiner (dort)
nachvertraglichen Schutzpflichten vor der ihr beim Verlassen des
Geschäftes drohenden Gefahr, soweit diese bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt erkennbar war, durch zumutbare Maßnahmen schützen müssen.
Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass sich der Beklagte nicht mit dem Hinweis auf seine fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die dem Eingangsbereich seines Geschäftslokales zuzuordnende Verkehrsfläche von seinen (hier) vorvertraglichen Schutzpflichten gegenüber potenziellen Vertragspartnern befreien kann. Diese Schutzpflichten wurden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung zur Räumung und Streuung dieser Fläche traf; sie traten vielmehr neben die Halter- und Anrainerpflichten nach § 1319a ABGB bzw § 93 StVO.
Wie groß der Bereich des Einganges ist, auf den sich die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bezieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In vergleichbaren Fällen wurde dabei auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse abgestellt (9 Ob 162/00i mwN; vgl auch 1 Ob 152/05t). Nach diesen Kriterien könnte es im vorliegenden Fall durchaus zweifelhaft sein, ob die Sturzstelle (schon) im Eingangsbereich des Geschäftslokales des Beklagten lag. Letztlich bedarf diese - von den Vorinstanzen nicht erörterte - Frage aber keiner eingehenderen Überprüfung, weil das Schadenersatzbegehren der Klägerin jedenfalls aus den folgenden Erwägungen scheitern muss:
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (2 Ob 32/92; 2 Ob 35/97d; 3 Ob 160/04g; RIS-Justiz RS0023397, RS0023487). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verrichtete der Hausbetreuer Florian P***** zumindest neun Jahre lang auf dem Maria-Schiffer-Platz den Winterdienst. Dabei waren nie Probleme mit der Schneeräumung und Streuung aufgetreten. Anhaltspunkte für Vorfälle wie den Sturz der Klägerin, Beschwerden von Miteigentümern, Mietern oder Kunden des Beklagten liegen nicht vor. Auch im Februar 2005 räumte und streute P***** regelmäßig, wobei er üblicherweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr noch einen Kontrollgang unternahm. Bei dieser Sachlage bestand aber keine Veranlassung, gerade am Unfallstag die ordnungsgemäße Verrichtung des Winterdienstes durch den Hausbetreuer in Zweifel zu ziehen. Dabei schadet dem gemäß § 1298 ABGB mit dem Beweis für die fehlende Zumutbarkeit entsprechender eigener Maßnahmen belasteten Beklagten auch die Negativfeststellung zum genauen Ausmaß und zu den genauen Zeitpunkten der Streutätigkeit an diesem Tag nicht, steht doch jedenfalls fest, dass die Schneedecke des Maria-Schiffer-Platzes mit Splitt gestreut gewesen ist, sodass auch die Klägerin (bis zum Sturz) keine Mühe hatte, sich auf diesem Untergrund fortzubewegen. Es würde zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht des Beklagten und seiner Repräsentanten führen, wollte man ihm trotz der jahrelangen zuverlässigen Erfüllung der Räumungs- und Streupflichten durch den Hausbetreuer ohne Hinweis auf deren Vernachlässigung im Einzelfall besondere Kontroll- und eigene Verkehrssicherungsmaßnahmen auferlegen (vgl 2 Ob 32/92; 2 Ob 35/97d).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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