OGH 1Ob642/78 (RS0016407)

OGH1Ob642/787.7.1978

Rechtssatz

1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen.

2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a, nicht bloß nach § 1315 ABGB.

Normen

ABGB §878
ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf7b
ABGB §1313a IIIc
ABGB §1313a IIIf
ABGB §1315 I

1 Ob 642/78OGH07.07.1978

Veröff: EvBl 1979/22 S 72

7 Ob 641/78OGH12.10.1978

Veröff: SZ 51/111 = JBl 1979,654

4 Ob 589/78OGH30.01.1979
3 Ob 666/78OGH12.09.1979

Auch; nur: Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt , die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. (T1)<br/>Beisatz: Im Zusammenhang mit der Haftung eines Gastwirtes wegen Verletzung der Streupflicht. (T2) <br/>Veröff: SZ 52/135

8 Ob 225/82OGH02.12.1982

nur: 1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen.<br/>2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. (T3)<br/>Beisatz: Demgemäß hat auch ein Tankstelleninhaber dafür zu sorgen, dass die Sicherheit im Bereich der für die Kunden zur Verfügung stehenden Tanksäulen gewährleistet ist. (T4) <br/>Veröff: ZVR 1984/51 S 61

1 Ob 605/83OGH11.05.1983

nur: Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. (T5)

7 Ob 23/84OGH10.05.1984

Auch; Beisatz: Bei der versuchten Anbahnung des Abschlusses eines Versicherungsvertrages tritt der Versicherungsagent gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf. (T6) <br/>Veröff: SZ 57/94 = RdW 1984,370 = JBl 1986,177 (Wilhelm)

5 Ob 634/88OGH29.11.1988

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Streupflicht im Bereich einer Tankstelle. (T7)

8 Ob 572/88OGH24.11.1988

Beisatz: Hier: Werksgelände eines Sägewerkes. (T8)

1 Ob 5/91OGH24.04.1991

Auch; Dies gilt dann auch für Sorgfaltsverletzungen, die ohne Vorliegen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses bloße Verletzungen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten begründen könnten. (T9) <br/>Veröff: JBl 1991,586

6 Ob 253/99wOGH21.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Durch das Lösen einer Karte für die Stiftbesichtigung entstand im konkreten Fall ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, dessen vertragliche Nebenpflicht für die beklagte Partei darin bestand, die ihrer Verfügung unterliegenden Anlagen, die sie der Klägerin zum Zweck der Stiftsbesichtigung zur Benützung überließ, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. (T10)

7 Ob 51/00aOGH29.03.2000

Auch; nur: Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a, nicht bloß nach § 1315 ABGB. (T11)

6 Ob 77/05zOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Eine Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die diskrete Auszahlung hoher Geldbeträge zu ermöglichen; der Vorwurf fehlender Sichtschutzeinrichtungen kann nur nach einer entsprechenden Güterabwägung näher geprüft werden. (T12)

1 Ob 112/05kOGH24.06.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Daraus kann allerdings nicht abgeleitet, werden, dass die „Kaufabsicht" unabdingbare Grundvoraussetzung für das Entstehen vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sein soll. (T13)

2 Ob 158/06hOGH26.04.2007

Auch; nur T1

3 Ob 252/07sOGH19.12.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Verpflichtung einer Bank, bei Barauszahlung höherer Beträge an Kunden Gefahrenquellen auszuschalten. (T14)<br/>Veröff: SZ 2007/207

1 Ob 55/09hOGH31.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Es besteht eine im öffentlichen Recht begründete Sonderbeziehung eines verkehrssicherungspflichtigen Rechtsträgers zu einem Geschädigten, der ein öffentliches Gebäude betritt, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen. (T15)<br/>Beisatz: Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht ist einer (vor-)vertraglichen gleichzuhalten. (T16)<br/>Bem: Siehe auch RS124690. (T17)

7 Ob 250/10fOGH16.06.2011

Auch

7 Ob 95/11pOGH06.07.2011

Auch; nur T1

1 Ob 62/11sOGH28.04.2011

Auch; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T18)

7 Ob 151/12zOGH26.09.2012

nur T1; Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T19)

7 Ob 242/13hOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Gastwirts. (T20)

7 Ob 67/14zOGH21.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sturz eines Kunden bei Glatteis auf Tankstelle – Prozess gegen jene Firma, die im Auftrag des Tankstellenpächters den Winterdienst übernahm. (T21)

3 Ob 160/14xOGH19.11.2014

Auch

6 Ob 180/14kOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T2

10 Ob 53/15iOGH22.10.2015

Auch; Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T22)

2 Ob 113/16fOGH05.08.2016

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/73

1 Ob 143/16kOGH30.08.2016

nur T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T23)

1 Ob 158/16sOGH27.09.2016

Beis wie T20

6 Ob 94/16sOGH27.02.2017

Auch; nur T1

5 Ob 89/17zOGH26.09.2017

Auch; nur T1

9 Ob 58/18xOGH27.02.2019

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19780707_OGH0002_0010OB00642_7800000_001

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