OGH 3Ob160/14x

OGH3Ob160/14x19.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hanns-Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.496,63 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. Juli 2014, GZ 18 R 4/14p-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 25. November 2013, GZ 14 C 107/13g-22, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00160.14X.1119.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Den Gegenstand des Rekursverfahrens bildet primär die Frage nach dem Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Supermarktbetreibers bei Warentransporten während der Geschäftszeit gegenüber Kunden.

Die Klägerin begehrt von der beklagten WarenhandelsAG Schadenersatz (ua an Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang und Sachschaden) von zusammen 7.496,63 EUR sA. Sie sei im Zuge eines Einkaufs in einer Filiale der Beklagten von einer ihrer Mitarbeiterinnen mit einem Warentransportwagen im Bereich der rechten Achillessehne von hinten angefahren und verletzt worden.

Die Beklagte bestritt, weil ihre Mitarbeiterin den Anstoß nicht verhindern habe können, da die Klägerin unmittelbar vor den Wagen getreten sei, obwohl sich die Mitarbeiterin durchaus laut bemerkbar gemacht habe.

Das Erstgericht wies die Klage mangels Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch die Erfüllungsgehilfin der Beklagten ab.

Es stellte zum Unfallshergang zusammengefasst fest: Die Mitarbeiterin der Beklagten hielt beim Schieben eines Warentransportwagens im stark frequentierten Markt am Nachmittag des Karfreitags Schritttempo ein. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nahm sie die Klägerin und ihren Mann, die miteinander redeten, wahr. Nicht festgestellt werden konnte, welchen Abstand sie mit dem Wagen zum Wurstregal, vor dem die Klägerin stand, einhielt, ob sich noch andere Kunden in diesem Bereich befanden und ob sie deshalb einen größeren Abstand hätte einhalten können. Die nicht auf ihre Umgebung achtende Klägerin bewegte sich plötzlich und und ohne sich umzusehen in die Fahrlinie des Wagens; sie stand unvermittelt mit dem Rücken vor dem von der Mitarbeiterin geschobenen Wagen, wobei es schon zum Zusammenstoß kam. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie einen oder mehrere Schritte welcher Größe machte. Die Mitarbeiterin reagierte zwar sofort und versuchte, den Wagen zurückzureißen, konnte aber einen Kontakt mit dem rechten Fuß der Klägerin von hinten nicht mehr verhindern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Ersturteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zum Ausmaß der (vor-)vertraglichen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten eines Kaufhausinhabers gegenüber Kunden für den Fall existiere, dass das schädigende Ereignis nicht in einem statischen Hindernis im weiteren Sinn begründet sei.

Die zweite Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und bejahte vorvertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber jedem potentiellen Vertragspartner, mit dem sie künftig in geschäftlichen Kontakt treten wolle. Bei eintretenden Schäden sei sie dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Auch vom Besucher eines Kaufhauses sei zu erwarten, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwende. Vor einer unerwarteten Bewegung sei es daher jedenfalls erforderlich, sich umzusehen und den Blick in die beabsichtigte Geh- bzw Bewegungsrichtung zu lenken. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe grundsätzlich nicht damit rechnen müssen, dass sich die Klägerin ohne diese grundlegende Vorsichtsmaßnahme plötzlich und unvermittelt in ihre Fahrlinie bewegen werde.

Der Klägerin komme aber die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute. Aus den Negativfeststellungen zum Unfallhergang folge im Zweifel, dass die Kollision nur dadurch zustande kommen habe können, dass entweder der eingehaltene Seitenabstand zu gering oder aber die eingehaltene Geschwindigkeit „Schritttempo“ für die konkrete Situation im Supermarkt zu hoch gewesen sei. Eine Entscheidung dem Grunde nach mittels Zwischenurteils sei dennoch nicht möglich: Zur Beurteilung eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens fehle es noch an Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten, ihre Mitarbeiterin habe sich vor der Kollision „durchaus laut bemerkbar gemacht“. Sollte die Klägerin deutlich vor dem herannahenden Wagen gewarnt worden sein, wäre jedenfalls von einem erheblichen Mitverschulden auszugehen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen, hilfsweise die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Weder könne die eingehaltene bloße Schrittgeschwindigkeit als zu hoch angesehen werden noch sei der eingehaltene Seitenabstand von zumindest einer Körperbreite wegen der Pflicht der anderen Verkehrsteilnehmer, auf den herrschenden regen Einkaufsverkehr zu achten, als zu gering zu qualifizieren. Die Mitarbeiterin habe nicht rechtzeitig reagieren können.

Die Klägerin tritt dem in ihrer Rekursbeantwortung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwecks Klarstellung zulässig , im Ergebnis jedoch nicht berechtigt .

1. Die Beklagte stellt zu Recht (vgl nur RIS‑Justiz RS0016407; RS0023597; RS0016402) gar nicht in Abrede, dass sie (und ihre Erfüllungsgehilfen [vgl RIS-Justiz RS0028470]) als Betreiberin des Supermarkts gegenüber der Klägerin, die den Supermarkt zum Einkauf aufsuchte, vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten als potentielle Kundin wahrzunehmen hatte; vielmehr räumt sie ohnehin ausdrücklich ein, dass ua ihre Mitarbeiter beim Warentransport verpflichtet sind, dem Kundenverkehr und der Sicherheit der Einkaufenden größte Aufmerksamkeit zu schenken. Es ist daher selbstverständlich, dass seitens der Beklagten Verletzungen von Kunden beim Schieben des Warentransportwagens hintanzuhalten sind.

Da aber feststeht (und von Anfang an unstrittig war), dass eine Mitarbeiterin der Beklagten dabei gegen die Klägerin stieß und diese zumindestens im Bereich der rechten Achillessehne verletzte, ist ein objektiver Verstoß der Beklagten/ihrer Erfüllungsgehilfin gegen die ihr obliegende Sorgfalt den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen.

2. Die - zutreffend und von der Beklagten unbeanstandet - vom Berufungsgericht angewendete Norm des § 1298 ABGB normiert die Behauptungs- und Beweislast der Beklagten dafür, dass die Verletzung ohne ihr eigenes Verschulden oder jenes ihrer Erfüllungsgehilfin eingetreten ist, weil auch bei sorgfältiger Vorgangsweise eine Verletzung nicht hätte verhindert werden können (vgl RIS‑Justiz RS0026563; RS0026060), oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe (1 Ob 114/08h mwN). Non-liquet-Feststellungen zum Unfallshergang gehen daher zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte ist den Entlastungsbeweis angetreten, indem sie vorbrachte, ihre Mitarbeiterin habe den Anstoß an die Klägerin nicht verhindern können, da die Klägerin unmittelbar vor den Wagen getreten sei, obwohl sich die Mitarbeiterin durchaus laut bemerkbar gemacht habe; die Klägerin habe sich aus vorerst zur Vitrine gerichteter Position plötzlich um 90 Grad nach rechts gedreht und sei mit zwei oder drei schnellen Schritten in die mit ausreichendem Sicherheitsabstand zur Vitrine gewählte Fahrlinie gelaufen.

Nach den zum Teil positiven und zum Teil negativen Feststellungen zum Unfallhergang ist im Zweifel davon auszugehen, dass die unachtsame Klägerin unmittelbar vor der im stark frequentierten Markt mit Schritttempo von hinten herannahenden Mitarbeiterin mit einem Schritt vom Regal weg in die von dieser mit dem Wagen eingehaltenen Fahrlinie trat. Der dabei mit dem Wagen gegenüber der Klägerin ursprünglich eingehaltene Seitenabstand war geringer als der ausgeführte Schritt. Der Mitarbeiterin wäre die Einhaltung eines größeren Seitenabstands möglich gewesen; sie reagierte jedoch prompt, dh nicht verspätet.

3. Die Einhaltung eines Seitenabstands zur Stillstandsposition der Klägerin in geringerem Ausmaß, als es einem Schritt entspricht, stellt nur dann eine Sorgfaltsverletzung der Mitarbeiterin der Beklagten dar, wenn diese bei Annäherung ein solches Verhalten der Klägerin in Betracht ziehen und dagegen Vorsorge treffen musste.

3.1. Es wird ständig judiziert, dass vom Besucher eines Kaufhauses verlangt wird, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (RIS-Justiz RS0023787; RS0027447). Daher hätte auch die Klägerin vor dem Setzen des Schrittes vom Regal weg ihre Umgebung zu beobachten und ein Zurücktreten unmittelbar vor den von der Mitarbeiterin geschobenen Wagen zu unterlassen gehabt, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Die Argumentation des Berufungsgerichts dazu, Kunden eines Supermarkts seien allgemein (und umso mehr zu einem stark frequentierten Zeitpunkt) verpflichtet, sich mit entsprechender Vorsicht durch das Geschäft zu bewegen, weil nicht nur mit anderen Fußgängern, sondern ua auch mit geschobenen Einkaufwägen und Warentransportwagen zu rechnen sei, ist nicht zu beanstanden; sie stellt nämlich die konsequente Anwendung des erwähnten Grundsatzes auf die konkret vorliegende Situation dar. Da sich die Klägerin in den von ihr uneingesehenen Bereich in ihrem Rücken bewegte, hatte sie jedenfalls den Schritt ohne Beobachtung der Umgebung zu unterlassen.

Dem Einwand der Klägerin in der Rekursbeantwortung, sie habe davon ausgehen dürfen, sich zumindestens in einem kleinen Aktionsradius im Bereich der Fleischregale gefahrlos bewegen zu können, ohne penibel auf die Umgebung zu achten, ist daher schon vom Ansatz her nicht zu folgen, weil diese Rechtsansicht die Klägerin von jeder Pflicht zur Rücksichtnahme befreien würde. Jedenfalls in der konkret festgestellten Situation ist auch keine „unbillige“ oder unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kunden eines Supermarkts zu erkennen, wenn sie der vom Regal weg eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwenden müssen.

3.2. Die vom Berufungsgericht somit zu Recht bejahte Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten bedeutet aber nicht, dass die Mitarbeiterin der Beklagten dieses Fehlverhalten der Klägerin nicht in Betracht zu ziehen brauchte. Denn es ist davon auszugehen, dass die Aufmerksamkeit von Kunden eines Supermarkts, die regelmäßig auf die Suche nach den und die Auswahl der angebotenen Waren konzentriert sind, gegenüber ihrer unmittelbaren Umgebung häufig abgelenkt ist, sodass diese nicht immer die geforderte Beachtung erfährt (vgl 6 Ob 253/99w) und es deshalb immer wieder zu unvorsichtigen Bewegungen oder Richtungsänderungen von Kunden kommt, ohne auf andere die gebotene Rücksicht zu nehmen. Erfahrungsgemäß werden dennoch vorgenommene Beobachtungen der Umgebung vielfach nicht vor dem Losgehen/der Bewegung erfolgen, sondern erst gleichzeitig damit, weshalb mit ihrer Ausführung häufig zumindestens begonnen wird. Darauf haben aber die Beklagte und ihre Erfüllungsgehilfen bei der Durchführung von Warentransporten während der Geschäftszeiten ‑ im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts ‑ Bedacht zu nehmen.

Ein Abstand, der zumindest einem gewöhnlichen Schritt entspricht, bietet daher eine realistische Chance der Vermeidbarkeit von Verletzungen der Kunden oder zumindest zu Abwehrhandlungen beider Beteiligter. Ein solcher Sicherheitsabstand ist deshalb beim Schieben von Warentransportwagen (und ebenso von Einkaufswägen) in Supermärkten grundsätzlich einzuhalten, um Berührungen/Verletzungen mit anderen Personen möglichst hintanzuhalten.

3.3. Da hier infolge der Negativfeststellung von nur einem Schritt der Klägerin vor dem dennoch erfolgten Anstoß auszugehen ist, trifft die Mitarbeiterin der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfin der Vorwurf, einen nicht ausreichenden Sicherheitsabstand bei der Annäherung an die Klägerin eingehalten zu haben; die Beklagte konnte auch keine Umstände beweisen, die ihre Mitarbeiterin an der Einhaltung eines größeren Sicherheitsabstands gehindert hätten.

4. Für den ‑ hier nicht feststehenden - Fall, dass die konkrete räumliche Situation (zB wegen weiterer zahlreicher Kunden) die Einhaltung eines ausreichenden Abstands nicht ermöglichen sollte, darf beim Schieben eines Warentransport- und Einkaufswagens nicht unverminderte Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden, wie sie beim unbehinderten Gehen im Freien üblich ist; denn die wegen des zu geringen Sicherheitsabstands evidente Gefahr von Berührungen anderer Personen verlangt eine Reduzierung der Geschwindigkeit, um die ‑ hier typischerweise realisierte ‑ Gefahr von dadurch verursachten Verletzungen zu minimieren. Gerade die Unvermeidbarkeit des Anstoßes trotz prompter Reaktion der Mitarbeiterin belegt, dass ein geringeres Tempo einzuhalten gewesen wäre, weil dadurch nicht nur der Anstoß an die Klägerin gemindert worden, sondern auch mehr Zeit für eine Reaktion zur Verfügung gestanden wäre. Wegen der Notwendigkeit, die körperliche Unversehrtheit der Kunden zu wahren, kann in der Verpflichtung, sich unter solchen Umständen besonders langsam zu bewegen, kein unzumutbares Verhalten erblickt werden.

Jedenfalls in einer gefahrengeneigten Situation wie der vorliegenden war also die Einhaltung der normalen Schrittgeschwindigkeit (die die Beklagte selbst mit 4 bis 5 km/h, im Zweifel also 5 km/h = ca 1,4 m/sek [!] annimmt) zu hoch.

5. Das Berufungsgericht vermisst zu Recht Feststellungen zur Behauptung der Beklagten, ihre Mitarbeiterin habe sich bei der Annäherung „durchaus laut bemerkbar“ gemacht.

5.1. Seine Annahme in diesem Zusammenhang, dem Mitverschulden der Klägerin komme größeres Gewicht zu, wenn sie sich nicht nur ohne Beachtung ihrer näheren Umgebung in die Fahrlinie des Warentransportwagens bewegte, sondern auch eine für sie wahrnehmbare und rechtzeitige Warnung der Mitarbeiterin überhörte, bedarf keiner Korrektur.

5.2. Zu prüfen bleibt noch, ob die behauptete akustische Warnung der Klägerin die Erfüllungsgehilfin der Beklagten exkulpieren könnte. Das ist aber zu verneinen. Auf das Verschulden der Mitarbeiterin hat eine Warnung in der behaupteten Form nämlich keinen Einfluss. Denn allfällige Rufe während der Annäherung (wie „Achtung“ oder „Vorsicht“) dürften das gebotene Vorgehen der Mitarbeiterin solange nicht beeinflussen, als ihr nicht erkennbar wurde, dass sie von den angesprochenen, insbesonders abgewandten Personen auch tatsächlich wahrgenommen wurden. Derartiges hat die Beklagte allerdings gar nicht behauptet. Bis dahin darf im Zweifel aber nicht darauf vertraut werden, dass die Angesprochenen ihr Verhalten auf den sich nähernden Warentransportwagen einstellen werden.

6. Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte während der Geschäftszeiten Fahrten mit den Warentransportwagen zu unterlassen, ist nicht berechtigt. Von diesen geht nämlich grundsätzlich keine entscheidend höhere Gefahr für die Kunden aus, als jene, die mit dem Schieben von Einkaufswägen verbunden ist.

7. Der Erfüllungsgehilfin der Beklagten fällt somit die Einhaltung sowohl eines zu geringen Sicherheitsabstands als auch eines dafür zu hohen Gehtempos zur Last, weshalb der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht gelungen ist. Auf der anderen Seite hat die Klägerin wegen ihrer Unaufmerksamkeit ein nicht zu vernachlässigendes Mitverschulden zu verantworten, dessen Gewichtung von der angeblichen Warnung durch die Mitarbeiterin der Beklagten abhängt.

Im zweiten Rechtsgang hat sich das Verfahren zum Grund des Anspruchs daher darauf zu beschränken; im Übrigen bedarf es der Klärung der Höhe der behaupteten Schäden.

Die Kostenentscheidung beruht angesichts der Erfolglosigkeit des zulässigen Rekurses auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0035976).

Stichworte