Spruch:
1. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gilt in Ansehung des Leistungsbegehrens als nicht beigesetzt.
2. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
3. Den Revisionen der beklagten Partei sowie jener der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren als Teilurteil gänzlich wiederhergestellt wird. In seinem Ausspruch über die Abweisung des Feststellungsbegehrens wird das Teilurteil des Berufungsgerichts bestätigt, also insoweit, als das Feststellungsbegehren in einem über 50 % hinausgehenden Umfang abgewiesen wurde.
4. Die Bestimmung der Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung (über das restliche Feststellungsbegehren) vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 30. Dezember 2005 benützte der damals knapp 16-jährige Kläger als Badegast in der von der beklagten Partei betriebenen „A*****-C*****" in kniender Haltung eine Wasserrutsche. Die kniende Rutschhaltung bedingt einen höheren Körperschwerpunkt als bei sitzender Körperhaltung; daraus resultiert im Falle einer Richtungsänderung eine Kippneigung des Körpers. Im Zuge der Rutschfahrt zog sich der Kläger Verletzungen an den Zähnen zu.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 3.500 EUR an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftige Schäden und Nachteile aus dem Vorfall. Er brachte vor, die Rutsche sei sehr steil, nach einem „Wasserfall" folge ein finsteres Teilstück, an welches eine scharfe Rechtskurve anschließe. In dieser sei es zu dem Unfall gekommen, er sei gegen die Hartplastikwand geschleudert worden. Obgleich die beklagte Partei ein Hinweisschild mit dem Vermerk „Benutzung auf eigene Gefahr" angebracht habe, habe jeder zahlende Badegast Anspruch darauf, mit keinen überraschenden Gefahrenquellen konfrontiert zu werden. Der Vorfall habe sich kurz nach Eröffnung der A*****-C***** ereignet, dennoch sei er bereits das sechste Unfallopfer auf dieser Rutsche gewesen. Auch danach sei es zu weiteren „Vorfällen" gekommen. Die Anlage sei somit offensichtlich nicht für den Publikumsverkehr geeignet. Eine ausreichende Aufklärung über die von der Rutsche ausgehenden Gefahren sei nicht gegeben worden. Weil ein spezifisch beaufsichtigungspflichtiges Sportgerät vorliege und bereits mehrere Unfälle passiert seien, hätten geplante Verbesserungsmaßnahmen bereits vor dem Unfall durchgeführt werden müssen. Die erlittenen Verletzungen würden ein Schmerzengeld von 3.500 EUR rechtfertigen. Eine Zahnsanierung sei erforderlich, wobei deren Kosten zumindest 3.600 EUR beträgen. Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.
Die beklagte Partei wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger nicht in der vorgeschriebenen Rutschposition (sitzend mit Blickrichtung vorwärts oder in Rückenlage mit Blickrichtung vorwärts) gerutscht sei, obwohl die erlaubten Rutschhaltungen aus einem im Einstiegsbereich der Rutsche angebrachten Hinweisschild ersichtlich gewesen seien. Er habe sich somit bewusst einem Risiko ausgesetzt. Die Rutsche selbst sei ein ordnungsgemäßes und übliches Sportgerät. Aufgrund vorliegender Gutachten des technischen Überwachungsvereins (TÜV) sei gesichert, dass gegen ihre Inbetriebnahme sowie den Weiterbetrieb keine Bedenken bestanden hätten.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei (das Herstellerunternehmen der Wasserrutsche) brachte im Wesentlichen vor, dass sämtliche technischen Parameter eingehalten worden seien. Anlässlich der Übergabe sei die Anlage frei von Mängeln gewesen. Sowohl beim Zugang wie auch beim Zielbecken sei ein gemäß europäischer Norm EN-1069 vorgegebenes Hinweisschild installiert worden, auf welchem die ordnungsgemäße Benutzung in Worten und in stilisierten Darstellungen (Piktogrammen) dargestellt sei. Es sei deshalb für jeden Besucher eindeutig erkennbar, dass eine Benutzung der Rutsche nur sitzend oder in Rückenlage - jeweils mit Blickrichtung vorwärts - zulässig sei. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Rutsche könne das Auftreten von Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten habe, ausgeschlossen werden. Die Inbetriebnahme der Wasserrutsche sei vom TÜV unter der Bedingung gestattet worden, dass eine ausreichende Beaufsichtigung der Anlage, insbesondere des Einstiegsbereichs und des Auslaufs der Rutsche erfolge.
Das Erstgericht wies das Leistungs- und auch das Feststellungsbegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende wesentliche Feststellungen:
Die Wasserrutschbahn hat eine Länge von ca 65 m und ein durchschnittliches Gefälle von ca 17 %. Es kann eine durchschnittliche Geschwindigkeit von etwa 18 km/h erreicht werden, die durchschnittliche Höchstgeschwindigkeit beträgt ca 23 km/h. Diese Geschwindigkeiten liegen unter den von der Ö-Norm 1069 vorgegebenen zulässigen Geschwindigkeiten; auch das Gefälle liegt unter dem von der Ö-Norm vorgegebenen Höchstwert. Weder Linienführung noch Gefälle oder Geschwindigkeiten lassen schwere Verletzungen vorhersehbar erscheinen. Die Rutsche ist insgesamt in einem technisch verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand, sofern sie in der vorgeschriebenen Rutschhaltung benutzt wird. Der bauliche Zustand samt dem Rutschenauslauf entspricht den geltenden anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Sicherheitsvorschriften sowie allen bau- und gewerbebehördlichen Auflagen. Der Einstiegsbereich der Rutsche ist wie folgt gestaltet: Von der Schwimmhalle führt ein Treppenaufgang in einen Raum, in welchem der Rutscheneinstieg gelegen ist. Vom Niveau dieses Raums steigt man über sechs Stufen zu einer Plattform, die den Beginn der Rutschbahn bildet. Ab dort wird man mittels eines Querholms gezwungen, eine sitzende Haltung einzunehmen. Links unmittelbar neben den Stufen befindet sich ein Schild, auf welchem „erlaubte Rutschhaltungen" mittels stilisierter Darstellungen (Piktogrammen) gemäß Ö-Norm 1069-2 dargestellt sind. Zum Unfallszeitpunkt waren dies die Rutschpositionen „sitzend, Blickrichtung vorwärts", „Rückenlage, Blickrichtung vorwärts", und „Kind direkt vor einem Erwachsenen platziert - sitzend Blickrichtung vorwärts". Unter diesen Darstellungen sind vier weitere Piktogramme angeordnet, aus denen sich unter anderem ergibt, dass Kinder bis zu acht Jahren die Rutsche nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen dürfen, die Wassertiefe im Eintauchbereich 0,25 m beträgt, und der Rutschenauslauf sofort zu verlassen ist. Weiters beinhaltet die Tafel nachstehenden Text: „Aufstehen während des Rutschens verboten! Nicht an den Rutschenseiten festhalten! Nicht seitlich und von unten einsteigen! Die Benützung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr!". Darunter folgen Angaben über Rutschentype, Länge, Höhendifferenz, Errichtungsjahr etc. sowie eine groß gedruckte Aufschrift: „In der Röhrenrutschbahn herrscht stellenweise Dunkelheit mit optischen und akustischen Effekten". Aus dem Hinweisschild ergibt sich auch die Einordnung der Rutsche als „mittelschwer". Die Überwachung des Einstiegs zur Wasserrutsche ist mittels Überwachungskamera möglich. In der Aufsichtsstelle in der Schwimmhalle versieht einer der diensthabenden Bademeister Dienst am Monitor, mit dem er den Einstieg und den Ausstieg der Rutsche überwachen kann. Eine Kommunikation über Lautsprecher ist vom Überwachungsmonitor aus möglich. Wenn Verstöße gegen die vorgeschriebene Rutschordnung wahrgenommen werden, werden die Betroffenen vom Bademeister abgemahnt und darauf hingewiesen, dass ein Rutschverbot ausgesprochen werden würde, sollte es zu weiteren Verstößen kommen. Ein zweiter Bademeister versieht direkt in der Schwimmhalle seinen Dienst. Vor Inbetriebnahme wurde die Rutsche durch einen Sachverständigen des TÜV begutachtet. Der Sachverständige bestätigte, dass gegen eine Inbetriebnahme unter der Voraussetzung einer ausreichenden Beaufsichtigung der Anlage, insbesondere des Einstiegsbereichs und des Auslaufs der Rutsche, keine Bedenken bestünden. Weiters sei eine tägliche Kontrolle der Rutsche, insbesondere der Rutschenteile samt Stoßverbindungen, sowie eine jährliche Prüfung durch einen Sachverständigen erforderlich. Am Ende der ersten Woche nach Inbetriebnahme der Wasserrutsche verletzte sich ein Badegast im Zuge der Benutzung der Rutsche an den Zähnen. Daraufhin wurde die Rutsche vorübergehend gesperrt, um neuerlich eine Begutachtung durch einen Sachverständigen des TÜV zu veranlassen. Diese - ebenso wie weitere von der Nebenintervenientin veranlasste Untersuchungen - erbrachten keinen Grund zur Beanstandung. Nachdem die Sperre am 20. Dezember 2005 wieder aufgehoben worden war, ereigneten sich vorerst keine nennenswerten Vorfälle. Am 29. Dezember 2005 schlug sich ein 12-jähriger Badegast bei Benützung der Rutsche am Kopf rechts seitlich an. Am 30. Dezember 2005 verunfallte der Kläger. Dieser war damals Schüler einer Sporthauptschule; er benützte die verfahrensgegenständliche Rutsche zum ersten Mal. Die Hinweise und Piktogramme zu den erlaubten Rutschpositionen beachtete er nicht. Er kniete sich im Einstiegsbereich hin und wartete ab, bis die dort angebrachte Ampelanlage grünes Licht zeigte, um dann in kniender Position mit Blickrichtung voraus wegzurutschen. Während der Rutschfahrt zog er sich Verletzungen im Bereich der Zähne zu. Der genaue Hergang des Unfalls ist nicht mehr feststellbar. Der Zustand der Rutsche war auch am Unfallstag von Mitarbeitern der beklagten Partei kontrolliert worden. Ungeachtet des technisch verkehrssicheren und gefahrlosen Zustands der Rutsche wären noch weitere Verbesserungen denkbar wie etwa die Anbringung weiterer Hinweisschilder, eine Verbesserung der Überwachungsmonitore, die Anwesenheit des Bademeisters im Einstiegsbereich, eine Beleuchtung der ersten Kurve, die Erteilung eines Rutschverbots zweier Personen (Kind und Erwachsener) in sitzender Haltung, ein Umbau des Anfangsstücks sowie das Einschalten des „Wasservorhangs" nur auf Verlangen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese (vom Sachverständigen dargestellten) Verbesserungsmöglichkeiten mit Ausnahme der lückenlosen Beaufsichtigung der Badegäste am Rutscheneinstieg den gegenständlichen Unfall verhindert hätten.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die beklagte Partei habe der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht ausreichend Rechnung getragen, um Unfälle bei der Benützung der Rutsche zu verhindern. Der Kläger hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit erkennen können, dass eine Benutzung in kniender Position nicht gestattet sei. Für eine unmittelbare Beaufsichtigung des Rutscheneinstiegsbereichs habe keine Notwendigkeit bestanden. Auch eine eindringlichere Beschilderung hätte den Unfall nicht verhindern können, da sich der Kläger ganz allgemein nicht um die ausgehängten Anordnungen gekümmert habe.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teil-Zwischenurteil die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von 1.750 EUR sowie die Abweisung des Feststellungsbegehrens, die beklagte Partei hafte dem Kläger für sämtliche künftige Schäden und Nachteile aus dem Vorfall vom 30. 12. 2005 in einem über 50 % hinausgehenden Umfang und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass es das Leistungsbegehren dem Grunde nach mit 50 % als zu Recht bestehend erkannte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Schließlich hob es die Entscheidung des Erstgerichts „in Ansehung der Höhe von 50 % des Zahlungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens im Umfang der Haftung zu 50 %" auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ein Ausspruch, dass gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, erfolgte nicht. Rechtlich meinte das Berufungsgericht, die Organe der beklagten Partei hätten erkennen müssen, dass zur Abwendung einer Verletzungsgefahr der Einhaltung einer ungefährlichen Rutschposition besondere Bedeutung zukomme. Erfahrungsgemäß würden Wasserrutschen - insbesondere wenn eine effektvolle Ausführung bestehe - Kinder und Jugendliche zur Benützung einladen. Ebenso entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass die Einhaltung einer knienden Rutschposition nicht zwingend bei jeder Rutsche als risikobehaftet verboten sei. Vor allem Jugendliche wählten gerne diese Position aus, um ihre Rutschgeschwindigkeit zu erhöhen. Aus der Feststellung, dass eine kniende Rutschhaltung aufgrund des höheren Körperschwerpunkts und der auf den Körper wirkenden Beschleunigungskräfte zu schweren Verletzungen führen könne, sei zu schließen, dass bei kniendem Rutschen gerade die typischen Gefahren der Rutsche verwirklicht würden. Diesen Gefahren wäre daher vom Betreiber der Badeanstalt besondere Aufmerksamkeit zu widmen gewesen. Die beim Einstieg zur Wasserrutsche angebrachten Piktogramme bildeten zwar jene Rutschhaltungen ab, die empfohlen seien, es würden jedoch nicht jene Positionen deutlich gemacht, die als besonders gefahrengeneigt strikt verboten seien. Habe aber nicht einmal die beklagte Partei die Notwendigkeit erkannt, besondere Sorgfalt darauf zu richten, dass die sitzende Rutschhaltung unbedingt eingehalten werden müsse, könne sie sich auch nicht auf die Einsicht jugendlicher Benutzer der Wasserrutsche verlassen, sich anhand der Piktogramme über die empfohlene Sitzposition ausreichend zu informieren und demgemäß zu handeln. Selbst wenn sich der Kläger die Piktogramme angesehen hätte, wäre aus objektiver Sicht nicht zwingend die Gefährlichkeit einer knienden Rutschposition erkennbar gewesen. Der Kläger hätte wohl erkennen können, dass die kniende Rutschposition nicht zu den empfohlenen Rutschhaltungen gehört, nicht erkennbar wäre jedoch für ihn die sich daraus ergebende Verletzungsgefahr gewesen. Es könne zwar von einem durchschnittlichen jugendlichen Badbesucher im Alter des Klägers verlangt werden, sich vor der erstmaligen Benützung einer ihm bis dahin unbekannten Wasserrutsche anhand der Hinweisschilder zu informieren. Dass der Kläger diese Aufmerksamkeit nicht aufgewendet habe, sei ihm als Verschulden anzulasten. Da aber die Gefahrengeneigtheit der knienden Rutschposition aus den Hinweisschildern nicht deutlich erkennbar gewesen sei, sei ein Alleinverschulden des Klägers nicht anzunehmen. Es wäre an der beklagten Partei gelegen gewesen, durch geeignete Maßnahmen - wie beispielsweise eine lückenlose Überwachung des Einstiegsbereichs - solchem Verhalten entgegenzuwirken. Daraus folge, dass das Verschulden an dem Vorfall dem Kläger und der beklagten Partei je zur Hälfte zuzurechnen sei und demgemäß zu handeln. Der Kläger habe verabsäumt, sich über die empfohlene Rutschposition zu informieren und sich danach zu richten. Der beklagten Partei sei dagegen vorzuwerfen, keine ausreichend geeigneten Maßnahmen zur Abwehr einer möglichen Gefährdung infolge Einhaltung einer knieenden Rutschposition getroffen zu haben. Im Hinblick darauf, dass noch keine Feststellungen zur Höhe der Klageforderung bzw zu den behaupteten Spät- und Dauerfolgen getroffen worden seien, sei das Urteil in Ansehung des verbleibenden Zahlungs- und Feststellungsbegehrens aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei sind zulässig und teilweise berechtigt. Die Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig aber nicht berechtigt.
Vorweg ist Folgendes klarzustellen:
a) Zum Leistungsbegehren:
Die vom Berufungsgericht hinsichtlich des halben Leistungsbegehrens ausgesprochene Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht ist verfehlt. In Ansehung des halben Leistungsbegehrens ist nämlich bereits durch die Fällung des (Teil-)Zwischenurteils klargestellt, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts dieses Leistungsbegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss gilt daher als nicht beigesetzt (1 Ob 9/05p). Dies ist aus Anlass der Revision in deklarativer Klarstellung der Rechtslage auszusprechen.
b) Zum Feststellungsbegehren:
Das Berufungsgericht bestätigte das über das Feststellungsbegehren ergangene Ersturteil im Umfang der Abweisung des über 50 % hinausgehenden Teils. Mangels Feststellungen zu den behaupteten Spät- und Dauerfolgen hob es unter einem die erstinstanzliche Entscheidung „im Umfang der Haftung zu 50 %" auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne gegen den Aufhebungsbeschluss einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Damit ist dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen, weswegen das Feststellungsbegehren in diesem Umfang (50 %) nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft denjenigen, eine Verkehrssicherungspflicht, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet (Karner in KBB2 § 1294 ABGB Rz 6 mwN). Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a uva). Dies gilt auch für Wasserrutschen in öffentlichen Schwimmbädern. Gefahrenabwendungsmaßnahmen beziehen sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen (SZ 60/256; RIS-Justiz RS0023285; Harrer in Schwimann3 § 1295 ABGB Rz 51 mwN). Hiebei trifft die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 6 Ob 115/99a).
Grundsätzlich ist die Festlegung des konkreten Inhalts einer Verkehrssicherungspflicht, also hier die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen dem Betreiber einer Badeanstalt zur Abwehr von Gefahren noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 115/99a; RIS-Justiz RS0078150) und entzieht sich daher in der Regel einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat hat aber im Hinblick auf Unfälle in Schwimmbädern bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 103/04k (in Ablehnung der Entscheidungen 2 Ob 2106/96m und 7 Ob 2360/96a) die Auffassung vertreten, dass die Forderung nach einer lückenlosen Überwachung in Schwimmbädern eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten bedeuten würde. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern sei nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht geltende Grundsatz gelte auch für besondere Einrichtungen eines Schwimmbads, beispielsweise Wasserrutschen. Dies beruhe darauf, dass in Schwimmbädern an vielen Stellen Gefahren drohen, denen durch eine „allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht auch im Hinblick auf den nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt kein Anlass:
Nach Vorliegen des nach dem Unfall vom 13. Dezember 2005 eingeholten (zweiten) TÜV-Gutachtens stand (neuerlich) fest, dass sich aus der Beschaffenheit, der Linienführung und dem Gefälle der Rutsche keine Verletzungsgefahr ergibt, sofern die aus dem Hinweisschild ersichtlichen erlaubten Rutschhaltungen (in sitzender Position oder in Rückenlage) und die sonstigen aus dem Hinweisschild erkennbaren Gebote eingehalten werden. Im Zusammenhalt damit, dass aus dem im Einstiegsbereich der Rutsche angebrachten Hinweisschild die erlaubten Rutschhaltungen ersichtlich waren, hat die beklagte Partei als Betreiberin der Badeanstalt grundsätzlich ihre Verpflichtung erfüllt, die ihren Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen - wozu auch eine Wasserrutsche gehört - in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, dass diese bei der Benützung keinen Schaden erleiden. Wenngleich allein der Umstand, dass die Wasserrutsche vom TÜV geprüft war und auch das Hinweisschild der maßgeblichen Ö-Norm entsprach, den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon entbindet, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben (SZ 60/256; 6 Ob 314/00w) und insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn Kinder - sei es auch unbefugt - in die Gefahrenquelle gelangen, dürfen die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023819). In diesem Sinn ist der beklagten Partei die Unterlassung zusätzlicher Maßnahmen nicht vorwerfbar:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hätte der Unfall auch nicht durch weitere Verbesserungsmaßnahmen, sondern allein dadurch vermieden werden können, dass der Kläger, als er im Einstiegsbereich eine andere als die (laut Hinweisschild) erlaubte Rutschhaltung einnahm, durch den Bademeister am Beginn der Rutschfahrt gehindert, auf die erlaubte Rutschhaltung hingewiesen und allenfalls von der Rutsche überhaupt verwiesen worden wäre. Dies setzte die lückenlose Überwachung des Einstiegsbereichs der Rutsche voraus. Gerade dazu ist der Betreiber einer Badeanstalt aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht verpflichtet. Vielmehr ist jeder - auch jugendliche - Badegast bei Benutzung von in einem Schwimmbad zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Vorsicht und Aufmerksamkeit - nicht nur im Hinblick auf seine eigene Sicherheit, sondern auch im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Badegäste - verpflichtet (9 Ob 70/06v). Entscheidend ist, in welchem Ausmaß der Benutzer einer Anlage in einem Schwimmbad selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (10 Ob 44/05a). Beides wäre dem Kläger durchaus möglich gewesen, hätte er dem Hinweisschild Beachtung geschenkt. Da sich bereits aus dem Text des Hinweisschilds ergibt, dass in den Piktogrammen „erlaubte" Rutschhaltungen abgebildet sind, liegt auf der Hand, dass alle anderen Rutschhaltungen „unerlaubt" sind. Ebenso liegt auf der Hand, dass sich aus der Einnahme einer „unerlaubten" Rutschposition Verletzungsgefahren ergeben. Damit, dass die Benutzer der Rutsche annehmen könnten, die erlaubte sitzende bzw rücklings liegende Rutschposition diene nicht dem Schutz ihrer eigenen körperlichen Sicherheit, sondern erfülle lediglich einen Selbstzweck, muss nicht gerechnet werden. Eine (zusätzliche) stilisierte Darstellung aller nicht erlaubten Rutschhaltungen würde zu einer „Überfrachtung" des Hinweisschilds führen; zudem bestünde die Gefahr, dass nicht alle erdenklich möglichen Rutschhaltungen erfassbar wären.
Auch im Hinblick darauf, dass Wasserrutschen vorwiegend von Kindern und Jugendlichen benutzt werden, weshalb strenge Anforderungen zu stellen sind, liegt keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor, wenn die Organe der beklagten Partei nach dem (Vor-)Unfall vom 13. Dezember 2005 keine zusätzlichen Vorkehrungen trafen, um in Hinkunft Unfälle zu vermeiden, die ihre Ursache in unerlaubten Rutschpositionen haben, steht doch gar nicht fest, worauf der Unfall vom 13. Dezember 2005 zurückzuführen war.
Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision auf Ausführungen in der Revisionsschrift der Nebenintervenientin verweist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 170/00g, SZ 69/209; 1 Ob 236/01i uva); das Rechtsmittel stellt eine in sich geschlossene selbstständige Prozesshandlung dar, die durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1 Ob 527/85; 1 Ob 236/01i).
Den Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ist aus den dargestellten Erwägungen teilweise - teilweise deshalb, weil die Revisionsanträge die gänzliche Wiederherstellung des Ersturteils fordern - Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren zur Gänze wiederherzustellen. Infolge Rechtskraft des in Ansehung des Feststellungsbegehrens ergangenen Teilaufhebungsbeschlusses konnte der Ausspruch des Erstgerichts über das Feststellungsbegehren nur im Umfang der Abweisung der Haftung in einem 50 % übersteigenden Umfang wiederhergestellt werden. Der Revision des Klägers kommt hingegen logischerweise keine Berechtigung zu.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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