OGH 6Ob115/99a

OGH6Ob115/99a20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Patrick S*****, vertreten durch seine Mutter, Herta S*****, diese vertreten durch Dr. Manfred Denkmayr und Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger, Rechtsanwälte in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei Josef L*****, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger und Dr. Gernot Schweiger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 75.800 S sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 8. Jänner 1999, GZ 6 R 476/98m-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 16. Oktober 1998, GZ 3 C 566/98h-9, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte veranstaltete in der von ihm gepachteten Diskothek eine sogenannte "Schaumparty", an der der Kläger nach Entrichtung des Eintrittsgeldes teilnahm. Der Kläger trat während des Tanzens auf ein auf der Tanzfläche liegendes, wegen des den Boden bedeckenden Schaumes nicht sichtbares Longdrinkglas, rutschte deshalb aus und verletzte sich beim Sturz an einem Glassplitter des zerbrochenen Glases.

Das Erstgericht wies das Schmerzengeldbegehren und das Begehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte die Haftung des Beklagten dem Grunde nach. Diesem sei der ihm gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis, daß ihn kein Verschulden an der gefahrenträchtigen Situation auf der Tanzfläche treffe, nicht gelungen. Zur Klärung der Schadenshöhe seien noch Beweisaufnahmen in erster Instanz erforderlich. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sei zulässig, weil die Frage, ob die Anforderungen für die Verkehrssicherungspflicht überspannt würden, nur durch Heranziehung konkreter Einzelfallbeispiele beurteilt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist der Rekurs des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Zur Frage der Verkehrssicherungspflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Dieser hat sich in diesem Zusammenhang auch bereits mehrfach mit der Haftung von Veranstaltern für die Sicherheit der Besucher befaßt. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und daß die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren (vgl etwa 6 Ob 507/85; 2 Ob 2026/96x mwN). Hiebei trifft die Beweislast, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder daß die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen (SZ 60/256; 1 Ob 536/83 ua). Ebenso trifft diesen die Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten, wobei jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhaltes zu Lasten des Schädigers geht (JBl 1994, 339).

Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu erkennen. Eine Festlegung dahin, unter welchen besonderen Umständen der Verkehrssicherungspflicht entsprochen wurde oder ob die Forderung nach bestimmten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die Grenze der Zumutbarkeit für den Veranstalter überschreiten würde, ist wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht möglich. Die Beurteilung dieser Fragen hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 167/98d).

In der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe im vorliegenden Fall trotz der ihm bekannten Gepflogenheit der Gäste, Gläser gefährlich abzustellen, nicht ausreichend dafür gesorgt, daß solche Gefahrenquellen gar nicht erst entstehen, kann eine zur näheren materiellrechtlichen Befassung Anlaß gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte