OGH 2Ob580/95 (RS0078150)

OGH2Ob580/9525.9.2023

Rechtssatz

Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste.

Normen

ABGB §970
ABGB §1295 IIe
ZPO §502 HI2
ZPO §502 HIII5
ZPO §508a

2 Ob 580/95OGH23.11.1995
1 Ob 2182/96fOGH26.07.1996

Auch

7 Ob 2360/96aOGH19.03.1997

nur: Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. (T1)

2 Ob 185/97pOGH26.06.1997

nur T1

9 Ob 404/97wOGH28.01.1998

nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftslokal. (T2)

7 Ob 192/98fOGH13.07.1998
8 Ob 253/00iOGH09.11.2000

Beisatz: Hier: Verwendung brennender Tischkerzen bei Maskenball. (T3)

6 Ob 314/00wOGH17.01.2001

Auch; nur: Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T4)<br/>Beisatz: Die Festlegung des konkreten Inhaltes der Verkehrssicherungspflicht, also die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren dem Veranstalter noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht möglich. (T5)

3 Ob 322/02bOGH21.08.2003

Auch; nur T4; Beis wie T5

3 Ob 325/04xOGH27.04.2005

Vgl auch

9 Ob 19/05tOGH03.08.2005

Vgl

6 Ob 225/05iOGH03.11.2005
9 Ob 70/06vOGH15.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Benützung einer Wassersprunganlage in einem Strandbad. (T6)

4 Ob 56/07zOGH23.04.2007

Ähnlich; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T7)

2 Ob 87/07vOGH15.11.2007
7 Ob 236/07tOGH16.11.2007
2 Ob 66/08gOGH10.04.2008

nur: Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8)

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Wasserrutsche. (T9)

5 Ob 276/08mOGH13.01.2009

Vgl; Bem: Hier: Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich eines nicht allgemein zugänglichen Gangs im „Backstagebereich" einer Konzertveranstaltung. (T10)

5 Ob 27/11yOGH27.04.2011

nur T1

1 Ob 119/11yOGH21.07.2011

Auch

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013

Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Überprüfung der Wasserversorgungsanlage. (T11)

7 Ob 242/13hOGH26.02.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Der Gastwirt muss auch Sicherungsmaßnahmen im Außenbereich, soweit dies zumutbar ist, treffen. Voraussetzung sind Verfügungsmacht und Einflussnahmemöglichkeit des Gastwirts auf den Gefahrenbereich. (T12)<br/>Beisatz: In zeitlicher Hinsicht endet die Schutzpflicht eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses. (T13)

6 Ob 78/15mOGH27.05.2015

Auch; nur T1

4 Ob 20/21aOGH20.04.2021

Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T14)

5 Ob 91/22aOGH08.11.2022
7 Ob 76/23mOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T15)

6 Ob 172/23xOGH25.09.2023

Beisatz: Hier: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Sturz über einen wegen derselben Farbe am ansonsten ebenen Parkplatz angebrachten Hochbordstein bei schlechten Sichtverhältnissen bejaht. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19951123_OGH0002_0020OB00580_9500000_001