OGH 1Ob544/81 (RS0023819)

OGH1Ob544/818.11.2022

Rechtssatz

Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden.

Normen

ABGB §1295 IId2

1 Ob 544/81OGH04.03.1981
8 Ob 567/84OGH04.10.1984

nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T1) Beisatz: Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut. (T2)

8 Ob 57/85OGH24.10.1985

nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. (T3)

8 Ob 664/87OGH09.12.1987

Auch; Beisatz: Hier: Zwölfjähriger Bub tritt entgegen der Anweisung des Arbeiters so nahe an die Drehbank, dass er vom Werkstück erfasst und verletzt wird. (T4)

2 Ob 93/88OGH25.10.1988

nur T3

8 Ob 650/88OGH22.09.1988

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Mit alkoholischen Getränken bewirtete Gäste in einer Gastwirtschaft. (T5)

3 Ob 514/89OGH24.05.1989

nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden. (T6) <br/>Veröff: RZ 1992/77 S 214

5 Ob 595/89OGH12.09.1989

nur T6; Beisatz: Hier: Ungesichertes Fußballtor. (T7) <br/>Veröff: JBl 1990,113

2 Ob 513/96OGH04.07.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Sicherung einer Glaseingangstür in einem Stiegenhaus eines von mehreren Mietern bewohnten Hauses durch den Vermieter. (T8)

6 Ob 301/97aOGH29.10.1997

nur T6

3 Ob 35/98pOGH28.01.1998

nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T9)

7 Ob 343/99pOGH11.01.2000

Auch; nur T9

8 Ob 164/00aOGH25.01.2001

nur T3

7 Ob 212/01dOGH19.12.2001

Auch; nur T9; Beisatz: Hier: 6-jähriges Kind wird infolge widmungsgemäßer Verwendung eines Gummiseiles mit Metallklemme (Dehnen auf die doppelte Länge) verletzt, als das Seil zurückschnellt und dem Kind das Auge ausschlägt. (T10)

5 Ob 3/02fOGH29.01.2002

Auch; nur T1; Beisatz: An die Verkehrssicherungspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass Kinder in den Gefahrenbereich gelangen, was dann zutrifft, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz befindet. (T11)<br/>Beisatz: Für die Verkehrssicherungspflicht spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. (T12)<br/>Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T13)

1 Ob 103/04kOGH01.07.2004

nur T3; Beisatz: Hier: 18-Jähriger benutzt Wasserrutsche in knieender Rutschhaltung bei Wassertiefe von lediglich 1 Meter. (T14)

7 Ob 255/04gOGH17.11.2004

Auch

2 Ob 99/07hOGH15.11.2007

Beisatz: Hier: Benützung einer Schaukelente durch Kleinkind. (T15)

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

nur T6; Beisatz: Hier: Sicherungspflicht des Betreibers einer Wasserrutsche. (T16)

8 Ob 138/10tOGH30.08.2011

Auch

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

Auch

3 Ob 222/13pOGH19.12.2013

Beisatz: Hier bewahrte die beklagte Betreiberin einer Kindergruppe in einem für Kinder zugänglichen Bereich Spülmittel in einem Trinkbecher auf. (T17)

5 Ob 91/22aOGH08.11.2022

Beisatz: Kindern nicht vergleichbar: gesellige Tourengeher. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00544_8100000_001

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