OGH 4Ob609/87 (RS0023285)

OGH4Ob609/8730.11.1987

Rechtssatz

Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.

Normen

ABGB §1295 IId2

4 Ob 609/87OGH30.11.1987

Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318

6 Ob 314/00wOGH17.01.2001
1 Ob 269/00sOGH22.10.2001
1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Ähnlich; Beisatz: Wenn die Möglichkeit naheliegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei der Benutzung einer Anlage ergeben, hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessenen Maßnahmen zu setzen. (T1) Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T2)

8 Ob 41/15kOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

9 Ob 77/15mOGH26.07.2016

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2

9 Ob 8/20xOGH27.01.2021

Beisatz: Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)