OGH 9Ob77/15m

OGH9Ob77/15m26.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Kaindorf an der Sulm, gegen die beklagte Partei K***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Frank Riel ua, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen 22.632,96 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. August 2015, GZ 5 R 91/15m‑36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 21. April 2015, GZ 1 C 438/14i‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00077.15M.0726.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.329,84 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 221,64 EUR USt), sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit 1.329,84 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 221,64 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der Kläger (geboren 1976) besuchte am 18. 5. 2014 zusammen mit seinem sechsjährigen Sohn das Bad der Beklagten, in dem sich eine Wasserrutsche (Röhrenrutsche) befindet.

Erlaubt ist eine einzige Rutschhaltung, nämlich auf dem Rücken liegend, die Füße voraus, die Hände am Hinterkopf verschränkt bzw am Körper anliegend.

Sowohl beim Stiegenaufgang zur Wasserrutsche als auch beim Einstieg in die Rutschröhre sind jeweils zwei große Tafeln (Piktogramme) angebracht. Auf diesen ist die vorgeschriebene Rutschposition mit der Beschreibung „Rückenlage, Füße voraus“ und der Abbildung eines Menschen deutlich sichtbar. Hingewiesen wird auch auf die Rutschposition mit einem Kind: „Kind vor einem Erwachsenen liegend, Füße voraus“. Weiters wurde der Hinweis angebracht, dass andere Rutschhaltungen nicht erlaubt sind und falsche Rutschhaltungen gefährliche Verletzungen verursachen können.

Der Kläger und sein Sohn benutzten die Wasserrutsche zunächst mehrmals in der vorgeschriebenen Rutschhaltung. Nachdem der Kläger und sein Sohn andere Kinder rückwärts rutschend gesehen hatten, bat der Sohn den Kläger, auch diese Rutschhaltung einzunehmen. Deshalb rutschte der Kläger mit dem Rücken in die Rutschrichtung, die Füße gegrätscht und zwischen den Füßen seinen Sohn haltend. In der letzten Kurve der Rutsche hob es den – 1,84 m großen und 100 kg schweren – Kläger aus, sodass er auf den Rand hinaus rutschte. In dieser Situation griff der Kläger mit der rechten Hand über die Rutsche hinaus und schnitt sich dort an einer scharfen Kante am Ende der Schwallwasserblende.

Die Wasserrutsche der Beklagten wurde am 17. 10. 2013 vom TÜV Austria Services GmbH befundet und abgenommen. In der Befundung wurde ein ausgezeichneter Zustand der Rutsche festgehalten. Die Rutsche entspricht der ÖNORM EN 1069‑1. Diese lautet auszugsweise:

Punkt 3.18 Schwallwasserblende:

Vorrichtung, die innerhalb der hindernisfreien Zone angebracht wird, um Spritzwasser zurückzuhalten

Punkt 3.22 hindernisfreier Bereich:

kontrollierter Raum um den Nutzer auf dem Rutschbereich und dem Schlussteil; der so beschaffen ist, dass er den Zusammenstoß zwischen Nutzer und Hindernissen verhindert

Punkt 7.3.2 Oberfläche des Rutschbereichs:

Die Oberfläche des Rutschbereichs muss eine glatte, durchgehende Oberfläche ohne Unebenheiten sein; diese Oberfläche umfasst die äußeren und inneren Oberflächen des oberen Rands, welche vom Benutzer ergriffen oder berührt werden können. […]

Punkt 7.4: Ecken und Kanten

Um Verletzungen vorzubeugen, müssen Ecken und Kanten innerhalb des hindernisfreien Bereichs abgerundet oder angemessen geschützt sein.

Die Wasserrutsche hat einen Halbschalenquerschnitt von 600 mm und eine Höhe von 700 mm. Die Schwallwasserblende wurde auf die Röhrenrutsche aufgeflanscht und verfügt über einen 9 cm breiten oberen vertikalen Abschluss. Der innere Bereich der Schwallwasserblende, den man mit erhobenen Händen erreichen kann, ist abgerundet. Die Außenseite der Schwallwasserblende beginnt bereits mit dem horizontalen Abschluss der Blende. Der hindernisfreie Bereich ist mit blauer Farbe überzogen, der Bereich außerhalb des hindernisfreien Bereichs mit weißer Farbe. Ab der Oberkante der Schwallwasserblende beginnt der hindernisfreie Bereich. Die Kante dahinter, an der sich der Kläger verletzt hat, ist grau und liegt außerhalb des hindernisfreien Bereichs. Außerhalb des hindernisfreien Bereichs liegt auch der Flanschbereich (das ist der Zusammenstoß der Elemente, die kraftschlüssige Verbindung von zwei Elementen). Wenn man über die Schwallwasserblende hinausgreift, kann man sich auch im Bereich der Stöße bzw Flanschen verletzen.

Bei richtiger Rutschhaltung kann man nicht den Bereich, in dem sich der Kläger verletzt hat, nämlich den (äußeren) Rand der Schwallwasserblende erreichen. Dies ist jedoch möglich in sitzender Rutschposition. Theoretisch kann die Außenkante, an der sich der Kläger verletzte, auch in liegender Rutschposition erreicht werden, wenn der Rutschende die Arme ausstreckt; bei am Körper angelehnten Armen ist diese Außenkante jedoch nicht zu erreichen.

Der Bademeister kontrolliert die Wasserrutsche im Schnitt einmal pro Stunde sowie über einen Bildschirm in der Bademeisterkabine. Wenn der Bademeister eine falsche Rutschhaltung eines Badegastes wahrnimmt, fordert er diesen auf, die richtige Rutschhaltung einzunehmen und beobachtet die weiteren Rutschvorgänge. Bei neuerlich falscher Rutschposition sperrt der Bademeister die Rutsche vorübergehend.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schmerzengeld in Höhe von 7.000 EUR für die durch den Unfall erlittene Verletzung an der rechten Hand sowie Schadenersatz für Verdienstentgang in Höhe von 15.056 EUR und für weitere näher bezeichnete, ihm durch den Unfall entstandene Kosten. Die Beklagte hafte infolge schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, weil – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – der Rand der Rutsche so ausgeführt war, dass die scharfe Kante leicht erreicht werden konnte. Mit der Einnahme einer falschen Rutschhaltung, wie sie der Kläger wählte, müsse die Beklagte rechnen. Der Kläger habe reflexhaft gehandelt, ihn treffe kein (Mit‑)Verschulden. Die Beklagte hafte dem Kläger, der Eintritt bezahlt habe, auch wegen Vertragsverletzung. Die Beklagte habe die Wasserrutsche in Verkehr gebracht und hafte auch nach dem Produkthaftpflichtgesetz. Der Kläger habe eine Verletzung infolge eines Fehlers der Wasserrutsche – einer scharfen Kante – erlitten.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten wandten zusammengefasst ein, dass der Kläger gegen die deutlich sichtbare Rutschanleitung verstoßen und eine unerlaubte Rutschhaltung eingenommen habe. Der Kläger habe unerlaubt mit der Hand über den Rand der Rutsche hinaus gegriffen. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Rutschhaltung wäre die Verletzung, die der Kläger erlitten habe, unmöglich gewesen. Der Bereich, in dem sich der Kläger verletzt habe, liege außerhalb des hindernisfreien Bereichs gemäß der ÖNORM EN 1069‑1 und müsse daher nicht geschützt werden. Den Kläger treffe das alleinige Verschulden am Unfall. Die Wasserrutsche sei neuwertig und einwandfrei gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger, der trotz Hinweises auf die Verletzungsgefahr eine unerlaubte Rutschhaltung gewählt habe. Die Unfallstelle liege außerhalb des hindernisfreien Bereichs, sodass die Beklagte kein Verschulden treffe. Für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass dort eine Gefahrenquelle liege. Die Wasserrutsche habe dem Stand der Technik und der ÖNORM EN 1069‑1 entsprochen, sodass auch eine Haftung nach den Bestimmungen des PHG nicht in Frage komme.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Der Kläger habe die Gefahr aus der Rutschanleitung und dem Piktogramm erkennen können. Dass er eine verbotene Rutschhaltung eingenommen habe, sei ihm um so mehr vorzuwerfen, weil er mit einem Kind gerutscht sei. Auf eine Reflexhandlung könne sich der Kläger infolge seines gravierenden Sorgfaltsverstoßes nicht berufen. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Würde man von ihr verlangen, auch die bei Einhalten der vorgeschriebenen Rutschhaltung unerreichbare Außenkante der Rutsche zu sichern, würde dies eine unzumutbare Überspannung von Verkehrssicherungspflichten bedeuten. Den Kläger treffe das Alleinverschulden, weshalb eine Haftung der Beklagten ausscheide. Eine solche komme auch nach den Bestimmungen des PHG nicht in Frage, weil die Rutsche dem Stand der Technik und der ÖNORM EN 1069‑1 entsprochen habe.

Das Berufungsgericht erklärte die Revision nachträglich für zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Sachverhalt rechtlich auch anders beurteilt werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt – wie der Oberste Gerichtshof auch im Zusammenhang mit Wasserrutschen bereits mehrfach ausgeführt hat – immer von den Umständen des Einzelfalls ab; nur grobe Beurteilungsfehler sind vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (2 Ob 2106/96m; 7 Ob 2360/96a; 1 Ob 103/04k; RIS‑Justiz RS0078150). Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor.

2.1 Ähnlich wie im vom Sachverhalt her vergleichbaren Fall 5 Ob 299/05i lag auch im vorliegenden Fall die Unfallstelle weder im Benützungsbereich noch im Gefahrenbereich oder im hindernisfreien Bereich im Sinn der einschlägigen ÖNORM. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie – wie in 5 Ob 299/05i – nur bei einem vorschriftswidrigen Hinausgreifen aus der Wasserrutsche erreicht werden kann. Das Erstgericht hat auch – disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – festgestellt, dass für die Beklagte gar nicht erkennbar war, dass dort eine Gefahrenquelle sein könnte (vgl 5 Ob 299/05i). Bei Einhaltung der einzigen erlaubten und vorgeschriebenen Rutschhaltung, bei der die Hände entweder am Körper anliegen oder hinter dem Kopf verschränkt sein müssen, kann nämlich die Unfallstelle nicht erreicht werden. Mit der Behauptung, dass auch bei auf dem Rücken liegender Rutschhaltung die Außenkante der Rutsche theoretisch ergriffen werden kann, übersieht der Revisionswerber, dass dafür ein Ausstrecken der Hände erforderlich ist, was der vorgeschriebenen Rutschhaltung gerade nicht entspricht.

2.2 Der Inhaber einer Badeanstalt muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (RIS-Justiz RS0023950). Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (10 Ob 26/04b). Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind daher (nur) dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen (1 Ob 114/08h; RIS‑Justiz RS0023285). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass auch bei Einnahme einer unerlaubten Rutschhaltung das Hinausgreifen aus der Wasserrutsche keine „nahe liegende Möglichkeit“ in diesem Sinn darstellt, ist nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falls nicht unvertretbar (5 Ob 299/05i).

2.3 Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass entscheidend ist, in welchem Ausmaß der Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtung selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (10 Ob 44/05a; 1 Ob 114/08h ua): Hier hat der im Unfallszeitpunkt 38‑jährige Kläger schon deshalb einen Sorgfaltsverstoß zu verantworten, weil er – nach mehrmaligem Rutschen in der vorgeschriebenen Rutschhaltung – die Hinweisschilder der Beklagten über die vorgeschriebene Rutschhaltung trotz Warnung vor der Verletzungsgefahr nicht beachtet hat (1 Ob 114/08h; 6 Ob 69/13k). Darüber hinaus ist die Gefahr, sich bei einem Hinausgreifen aus der Wasserrutsche zu verletzen – dies vor allem auch im Bereich der Flansche und Stöße (vgl wiederum 5 Ob 299/05i) – für einen erwachsenen Benützer wie den Kläger leicht erkennbar. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine „Reflexhandlung“ berufen, weil diese nur die Folge des Rutschens in einer verbotenen Rutschhaltung war. Wie bereits ausgeführt ist das Erreichen der Unfallstelle bei Einhalten der erlaubten Rutschhaltung nicht möglich. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren in ausreichender Weise wahrgenommen hat, erweist sich im konkreten Fall daher als nicht korrekturbedürftig.

3. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen einer Fehlerhaftigkeit der Wasserrutsche iSd § 5 PHG verneint. Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers iSd § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“ (6 Ob 215/11b). Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0107605). Die nach § 5 PHG maßgebenden Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Benutzerverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen (3 Ob 8/14v). Ob die maßgeblichen Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, ist – ausgenommen den Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0107610 [T10]). Eine solche zeigt der Kläger in seiner Revision nicht auf, weil ein Benützer der – der einschlägigen ÖNORM nach den Feststellungen entsprechenden – Wasserrutsche entgegen den Ausführungen in der Revision bei Einhaltung der vorgeschriebenen Rutschhaltung keinesfalls an die Außenkante der Rutsche gelangen kann und für die Beklagte nicht erkennbar war, dass dort eine Gefahrenquelle sein könnte. Vor diesem Hintergrund begegnet die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falls nicht von einer Fehlerhaftigkeit der Wasserrutsche iSd § 5 PHG ausgegangen werden könne, keinen Bedenken. Weitere Überlegungen zum PHG sind daher entbehrlich.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision des Klägers daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035979). Der Nebenintervenientin steht ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil ihr Rechtsvertreter nicht gemäß § 15 RATG „mehreren Personen“ gegenübersteht (9 ObA 22/09i mwH).

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