OGH 3Ob8/14v

OGH3Ob8/14v8.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Mag. Daniela Weiss und Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 8.070 EUR und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2013, GZ 10 R 79/13p‑38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Juni 2013, GZ 6 Cg 152/11g‑33, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00008.14V.0408.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 124,07 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der in Österreich wohnhafte Kläger war Arbeitnehmer der Erwerberin einer sogenannten Streckblasmaschine als Gesamtanlage zur Herstellung von PET-Flaschen aus Kunststoff-Preforms, die von einer in Deutschland situierten Anlagenherstellerin nach Österreich geliefert und dort montiert wurde. Die in der Schweiz ansässige Beklagte lieferte der Anlagenherstellerin nach Deutschland eine mit ihrem Logo versehene Komponente für die Streckblasmaschine, und zwar eine Zuführanlage, die ua aus einem Silo samt einem ca 2 m hohen Schutzzaun bestand. Der deutschen Anlagenherstellerin oblag die elektronische Steuerung der Gesamtanlage, das Zusammenführen der Komponenten und die Erdung der Gesamtanlage und ihrer Komponenten. Mitarbeitern der Beklagten war bekannt, dass es im Zusammenhang mit Reibungen der Preforms zu einer elektrostatischen Auf- und Entladung kommen kann. Die an den Komponenten der Beklagten zum Unfallzeitpunkt von der Anlagenherstellerin installierte Erdung gewährleistete ausschließlich eine Ableitung der statischen Aufladung, die von den Preforms auf die Silowand übertragen wird. Aus den Unterlagen der Beklagten ergibt sich kein Hinweis auf die Möglichkeit der elektrostatischen Aufladung der Preforms, auf die damit verbundenen Risiken (eines Stromschlags) und auf die Vermeidung einer ungewollten Entladung.

Im März 2011 erlitt der Kläger, dem die Möglichkeit von elektrostatischer Auf- und Entladung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, beim Versuch, wegen einer Verklemmung der Preforms von einer an den Schutzzaun gelehnten Leiter in den Silo zu gelangen, durch elektrostatische Entladung der Masse an Preforms einen Stromschlag, stürzte deshalb zu Boden und verletzte sich.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Teilprodukts nach dem (ö)PHG in Anspruch.

Die Beklagte bestritt eine Haftung nach dem ihres Erachtens anzuwendenden Schweizer Recht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Berufung auf das gemäß § 48 IPRG anzuwendende Schweizer Recht ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil zum Leistungsbegehren in ein Teilzwischenurteil ab und hob es zum Feststellungsbegehren auf. Es gelangte unter Berufung auf die VO (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht („Rom II“) zur Anwendung österreichischen Rechts und bejahte die Haftung der Beklagten nach dem PHG.

Die Revision erachtete es wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum anwendbaren Recht bei Produkthaftungsfällen mit Auslandsbezug, die nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten seien, und zu § 8 Z 3 PHG für zulässig.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des klageabweisenden Leistungsurteils, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung.

In seiner Revisionsbeantwortung macht der Kläger die Unzulässigkeit der Revision geltend und tritt ihr auch inhaltlich entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision gegen das Teilzwischenurteil ist ‑ ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑  nicht zulässig , was wie folgt zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Zum anzuwendenden Sachrecht:

1.1.  Nach herrschender Ansicht folgt aus Art 1 Abs 1 Satz 1 Rom II-VO (arg „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“) und Art 3 Rom II-VO (Geltung auch dann, wenn nicht das Recht eines Mitgliedstaates berufen wird) die Geltung der VO als loi uniforme; die VO verlangt daher nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist, sondern gilt ua auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist ( Neumayr in KBB³ Art 1 Rom II-VO Rz 2 und Art 3 Rom II-VO Rz 1; Unberath/Cziupka in Rauscher EuZPR/EuIPR [2011] Einl Rom II-VO Rz 10 und Art 1 Rom II-VO Rz 4; Junker in MünchKomm zum BGB 5 Art 3 Rom II-VO Rz 1 ua).

Angesichts dieser klaren Rechtslage bildet die vom Berufungsgericht trotz des Sitzes der Beklagten in der Schweiz zutreffend nach der Rom II-VO vorgenommene Prüfung des anzuwendenden Sachrechts keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0042656).

1.2.  Soweit die Beklagte iSd Art 5 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO erstmals in der Revision geltend macht, sie habe vernünftigerweise nicht voraussehen können, dass die von ihr hergestellte Zuführanlage in Österreich in Verkehr gebracht wurde, ist ihr Folgendes zu entgegnen.

Dazu entspricht es herrschender Ansicht, dass dem potentiell Ersatzpflichtigen, hier also der Beklagten, die Behauptungs- und Beweislast für diese Ausnahmevorschrift obliegt ( Neumayr Art 5 Rz 5; Unberath/Cziupka Art 5 Rz 49 und 94; Junker Art 5 Rom Rz 55), was den allgemeinen Regeln entspricht (zB RIS-Justiz RS0037797). Nachdem die Beklagte diesen Einwand samt Tatsachenbehauptungen in erster Instanz nicht erhoben hat, verstößt dieses Vorbringen in der Revision gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3.  Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger beim Eintritt des Schadens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, bestreitet die Beklagte ebenso wenig wie das Inverkehrbringen der Zuführanlage in Österreich als Teil der Gesamtanlage Streckblasmaschine (durch wen immer: Rudolf , Internationales Produkthaftungsrecht nach der Rom II-VO, wbl 2009, 525 [530]; Unberath/Cziupka Art 5 Rz 76; Junker Art 5 Rom Rz 29 und 41). Die deshalb wegen des Vorliegens der Anknüpfung nach Art 5 Abs 1 lit a Rom II-VO vom Berufungsgericht bejahte Anwendung österreichischen Sachrechts ist daher nicht zu beanstanden.

1.4.  Jene Revisionsausführungen, die sich (nur) mit dem Schweizer PrHG und der dazu ergangenen Judikatur des Schweizer Bundesgerichts sowie der dazu vertretenen Lehre auseinandersetzen (P 2., 3., 4. und 10.), müssen deshalb unbeachtet bleiben.

2. Zur Haftung der Beklagten nach dem PHG:

2.1.  Die Qualifikation der Beklagten als Herstellerin eines Teilprodukts iSd § 3 PHG bestreitet die Beklagte zu Recht nicht, weil unter dem Produktbegriff des § 4 PHG auch eine bewegliche körperliche Sache zu verstehen ist, wenn sie ein Teil einer anderen Sache geworden ist. Ein Unternehmer, der Teilprodukte herstellt, haftet für den Schaden, der durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das das Erzeugnis integriert wurde, verursacht wurde, wenn gerade ein Fehler des von ihm zugelieferten Teilprodukts für den Schaden kausal war (6 Ob 73/04k).

2.2.  Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers im Sinn des § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“ (6 Ob 215/11b). Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0107605).

Die nach § 5 PHG maßgebenden Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Benutzerverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (RIS-Justiz RS0107610). Ob die maßgeblichen Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, ist ‑ ausgenommen den Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107610 [T10]).

Bei einem Instruktionsfehler macht die unzureichende Darbietung das Produkt im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 PHG fehlerhaft. Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es, den Benutzer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenutzers. Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Benutzers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (1 Ob 216/11p mwN). Ob derartige Instruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0071543 [T4]).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu diesen Fragen durch das Berufungsgericht liegt nicht vor.

2.3.  Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, von der berechtigten Sicherheitserwartung eines Benützers der Zuführanlage sei auch umfasst gewesen, dass er vor der Entladung des Preform-Bulks geschützt werde, tritt die Beklagte in ihrer Revision gar nicht entgegen.

Sie erachtet es aber als für sie nicht vorhersehbar, dass der Kläger ‑ zusammengefasst ‑ entgegen ausdrücklicher Anordnungen und Einschulungen sowie entgegen allgemeiner Sicherheitsanordnungen den Schutzzaun überklettert habe und trotz der großen Höhe und geringen Breite der Flächen ohne Halte- und Sicherungsmöglichkeit ein extrem gefährliches und leichtsinniges Verhalten an den Tag gelegt habe.

Sie übersieht dabei allerdings, dass sie selbst dieses Verhalten, also das Überwinden des Schutzzaunes mit Hilfe einer Leiter und das nicht weiter sicherbare Besteigen des Silos in einer Höhe von etwa 2 m, von den Benutzern der Anlage für die Reinigung des Silos verlangt (sodass es insofern sogar eine bestimmungsgemäße Benutzung darstellt). Das ergibt sich sowohl aus den Feststellungen, wonach keine andere Möglichkeit besteht, von außen in den Silo zu gelangen, als auch aus jenen zur Reinigung des Silos (2 x jährlich), die nach der Betriebsanleitung der Beklagten (Beilage ./2 S 27) für jene Teile der Zuführanlage, die Kontakt mit den Preforms haben (also auch für den Silo), sogar 1 x wöchentlich vorgeschrieben wird. Dem entsprechend liegt der Zweck des Schutzgitters gar nicht im Verhindern des (von der Betriebsanleitung implicit geforderten) Besteigens des Silos, sodass dessen Überwinden durch den Kläger auch keine Umgehung einer zu dessen Verhinderung geschaffenen Schutzvorrichtung darstellte. Auch das Fehlen einer Vorrichtung für den Zugang zum Silo brauchte ein Benutzer nicht als Hinweis auf die Unzulässigkeit des Einstiegs in den Silo verstehen, weil es dennoch von der Beklagten für die Reinigung verlangt wurde.

Bei diesen Umständen des konkreten Einzelfalls kann davon, dass es sich bei solchen „akrobatischen Manövern“ der Benutzer auch bei der hier festgestellten Notwendigkeit, wegen (immer wieder vorkommender) Verklemmung der Preforms, die anders nicht zu lösen war, in den Silo zu gelangen, um eine geradezu absurde Art der Benutzung des Produkts gehandelt habe, keine Rede sein; ein Verbot, in den mit Preforms gefüllten Silo zu greifen und einzusteigen, wurde ja von der Beklagten an keiner Stelle ausgesprochen.

Auch das versehentliche Einfüllen „falscher Preforms“ in den Silo (als Ursache für das Verklemmen) stellt keine absurde Benützung der Zuführanlage dar, weil ein solches Versehen eines Benutzers nicht auszuschließen und deshalb für den Hersteller vorhersehbar ist.

Das Berufungsgericht hat somit die Voraussehbarkeit des zu beurteilenden Verhaltens bei der Benutzung für die Beklagte jedenfalls vertretbar bejaht.

2.4.  Die von der Beklagten hergestellte Zuführanlage war für den Transport von Kunststoff-Preforms vorgesehen, deren elektrostatische Aufladung ihr bekannt war. Die vorgenommene Erdung der Silowände gewährleistete ausschließlich eine Ableitung der statischen Aufladung, die von den Preforms auf die Silowand übertragen wird, jedoch keine Entladung der statischen Aufladung der Masse an Preforms. Die nicht vollständige Ableitung der elektrostatischen Aufladung über den Silo, die die Gefahr eines Stromschlags bei einer vorhersehbaren und keineswegs absurden Benützung bestehen lässt, stellt eine gefährliche Eigenschaft des von der Beklagten hergestellten Silos dar. Auch wenn man im Sinn des Beklagten von „fachkundigen, autorisierten“ Benutzern ausgeht, also von Benutzern, denen die durch Reibung der Preforms entstehende elektrostatische Aufladung und die Gefahr ihrer Entladung bekannt ist, ist deren Erfahrungswissen, dass die vorgenommene Erdung des Silos diese Gefahr nicht vollständig beseitigt, nicht zu unterstellen (und wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet).

Die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung einer Instruktionspflicht iS eines notwendigen (allerdings fehlenden) Hinweises in der Betriebsanleitung (und/oder an der Anlage), dass wegen der Gefahr der elektrostatischen Entladung nur mit einem geerdeten Stab von oben im (gemeint: mit Preforms gefüllten) Silo hantiert werden dürfe (vgl die nunmehr am Schutzgitter angebrachte Warnung [Bild 16 im Gutachten ON 25]), stellt deshalb keine unvertretbare Fehlbeurteilung dar.

Darauf, ob die Beklagte zusätzlich diesen Stab zur Verfügung stellen hätte müssen (dessen Fehlen also auch einen Konstruktionsfehler darstellt), kommt es nicht an, weil im Fall der geforderten Instruktion ein Benutzer, der den Stab nicht vorfindet, ein Hantieren im/Hineinsteigen in den Silo unterlassen muss.

2.5.  Dem Kläger ist damit nicht nur der Nachweis eines Produktfehlers gelungen, sondern auch der Nachweis des Kausalzusammenhangs, weil feststeht, dass er wegen des auf die unterbliebene Instruktion der beklagten Partei zurückzuführenden Stromschlags zu Sturz kam und sich verletzte.

Darauf, ob die Verletzung des Klägers auch eingetreten wäre, wenn er von der Leiter (nur) in den Silo hineingegriffen hätte, kommt es deshalb gar nicht an.

2.6.  § 8 Z 3 PHG sieht im Fall der Herstellung eines Teilprodukts einen Haftungsausschluss für zwei Tatbestände vor, und zwar einerseits im Fall der Fehlerverursachung durch Konstruktion des Folgeprodukts und andererseits im Fall der Fehlerverursachung durch Anleitungen des Herstellers des Folgeprodukts, was die Beklagte in der Revision erstmals geltend macht.

Dieser Haftungsausschluss kommt hier aber nicht zum Tragen, weil nach den Feststellungen keiner der beiden Tatbestände verwirklicht wurde.

2.7.  Schließlich reklamiert die Beklagte das weit überwiegende Mitverschulden des Klägers (§ 11 PHG iVm § 1304 ABGB) wegen seines absolut verantwortungslosen und leichtsinnigen Verhaltens. Die Frage der Eigenverantwortung und des Mitverschuldens des Benützers kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden; grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung von Zurechnungsgründen, die allgemein anzuwenden wären, sind daher nicht möglich (RIS‑Justiz RS0118327 [T1]).

Die Beklagte übergeht sowohl die Feststellung, dass dem Kläger die Möglichkeit von elektrostatischer Aufladung und Entladung von Bulkmassen nicht bekannt war und er dies aufgrund seiner Ausbildung auch nicht wissen musste, als auch die bereits erwähnten Umstände, dass das Übersteigen des Schutzzauns, um in den Silo zu gelangen, ein von der Beklagten für die Reinigung des Silos gefordertes Verhalten der Anlagenbenutzer darstellt und das Vorgehen des Klägers vor seinem Sturz für die Beklagte voraussehbar war, weshalb sie dagegen vorzusorgen gehabt hätte. Der vom Kläger erlittene Personenschaden wäre für sie auch leicht und ohne nennenswerten Aufwand durch entsprechende Instruktion der Benutzer zu vermeiden gewesen. Das stellt eine schwerwiegende Belastung der Beklagten dar (vgl Posch in Schwimann ³ § 11 PHG Rz 6). Eine allenfalls dem Kläger wegen der fehlenden Sicherung beim Übersteigen des Schutzzauns anzulastende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten tritt dem gegenüber weitgehend in den Hintergrund, weshalb in der Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken ist.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Deren Bemessungsgrundlage beträgt allerdings nur 8.070 EUR, weil das bekämpfte Teilzwischenurteil nur das Leistungsbegehren betrifft.

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