OGH 7Ob201/03i; 3Ob171/09g; 3Ob8/14v; 8Ob169/22v; 4Ob223/23g (RS0118327)

OGH7Ob201/03i; 3Ob171/09g; 3Ob8/14v; 8Ob169/22v; 4Ob223/23g25.1.2024

Rechtssatz

Die Frage der Eigenverantwortung beziehungsweise des Mitverschuldens des Benützers einer Extremsport-Ausrüstung kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden (hier: Trockentauchen).

(Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 49/01h)

Normen

ABGB §1304 A1
PHG §11

7 Ob 201/03iOGH01.10.2003
3 Ob 171/09gOGH22.10.2009

Beisatz: Grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung von Zurechnungsgründen, die allgemein anzuwenden wären, sind daher nicht möglich; sie finden sich daher auch nicht in bislang zu treffenden Mitverschuldensabwägungen des Obersten Gerichtshofs. (T1)

3 Ob 8/14vOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T1

8 Ob 169/22vOGH17.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

4 Ob 223/23gOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Gewichtung von 1:2 zu Lasten des Klägers durch Benützung einer "Zipline" in einem Hochseilpark entgegen der korrekten Einweisung, wobei die Beklagten die Entfernung oder Absicherung des kollisionsgefährlichen Hindernisses (Baumstumpf) verabsäumt haben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031001_OGH0002_0070OB00201_03I0000_001

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