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§ 11 PHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Mitverschulden des Geschädigten

§ 11

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

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