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§ 10 PHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Solidarhaftung

§ 10

Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften.

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