OGH 4Ob87/97s; 10Ob399/97t; 1Ob53/98w; 8Ob192/99i; 1Ob62/00z; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 3Ob71/02s; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 6Ob7/03b; 1Ob116/05y; 3Ob171/09g; 9Ob60/09b; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 8Ob21/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 9Ob77/15m; 4Ob230/19f; 8Ob35/20k; 5Ob152/21w; 9Ob99/22g; 5Ob224/23m (RS0107610)

OGH4Ob87/97s; 10Ob399/97t; 1Ob53/98w; 8Ob192/99i; 1Ob62/00z; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 3Ob71/02s; 1Ob169/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 6Ob7/03b; 1Ob116/05y; 3Ob171/09g; 9Ob60/09b; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 8Ob21/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 9Ob77/15m; 4Ob230/19f; 8Ob35/20k; 5Ob152/21w; 9Ob99/22g; 5Ob224/23m28.5.2024

Rechtssatz

Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten - wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt.

Normen

PHG §5 Abs1

4 Ob 87/97sOGH08.04.1997

Veröff: SZ 70/61

10 Ob 399/97tOGH28.04.1998

nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen, wohl aber für ein sozial übliches Verhalten. (T1) Beisatz: Hier: Der Einsatz eines Mountainbike-Lenkers im Rennsport ist für den Hersteller vorhersehbar. (T2)<br/>Beisatz: Die berechtigte Sicherheitserwartung stellt nicht nur auf den durchschnittlichen Verbraucher ab, sondern es kommt diesbezüglich auf den Erwartungshorizont der produktspezifischen Verbraucher an (hier: Wettkampfsportler). (T3)

1 Ob 53/98wOGH24.11.1998

nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T4)

8 Ob 192/99iOGH11.05.2000

nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. (T5)<br/>Veröff: SZ 73/78

1 Ob 62/00zOGH06.10.2000

nur T5; nur: Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, so lange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt. (T6)<br/>Beisatz: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen. (T7)<br/>Veröff: SZ 73/151

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8)<br/>Veröff: SZ 74/62

10 Ob 19/01vOGH30.10.2001

nur T5; nur T6; Beis wie T7

3 Ob 71/02sOGH19.09.2002

nur: Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T9)<br/>Beisatz: Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10)

1 Ob 169/02pOGH30.09.2002

nur T4; nur T5; nur T6; Beis wie T7

7 Ob 245/02hOGH13.11.2002

Auch; nur T8

7 Ob 125/03pOGH01.10.2003

Auch; nur T8; Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T11)

6 Ob 7/03bOGH19.02.2004

nur T5

1 Ob 116/05yOGH24.06.2005

nur T5; Beis wie T7 nur: Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. (T11a)<br/>Beisatz: Ob und welche Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls. (T12) Beisatz: Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler). (T13)

3 Ob 171/09gOGH22.10.2009

nur T5

9 Ob 60/09bOGH30.06.2010

nur: Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Einfrieren einer Mineralwasserflasche in teilentleertem Zustand in einem Gefrierfach und anschließendes Einstellen der Flasche in den normalen Kühlbereich des Kühlschranks. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/77

1 Ob 62/11sOGH28.04.2011

nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16)

1 Ob 216/11pOGH24.11.2011

nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T17)

8 Ob 21/11pOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T17a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T17" auf (T17a) - Oktober 2012 (T17b)

6 Ob 215/11bOGH13.09.2012

Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. (T18)<br/>Veröff: SZ 2012/88

3 Ob 8/14vOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T10

3 Ob 168/14yOGH22.10.2014

Auch; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T19)

9 Ob 77/15mOGH26.07.2016

Auch; nur T14; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T20)

4 Ob 230/19fOGH19.12.2019

Beis wie T10

8 Ob 35/20kOGH29.06.2020

Beis wie T10; Beis wie T12

5 Ob 152/21wOGH16.09.2021

Vgl; Beis nur wie T10; Beis nur wie T12

9 Ob 99/22gOGH24.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Sektflasche. (T21)

5 Ob 224/23mOGH28.05.2024

Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; nur T14

Dokumentnummer

JJR_19970408_OGH0002_0040OB00087_97S0000_003

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