Rechtssatz
Der Inhaber einer Badeanstalt oder Kuranstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (JBl 1975,474; MietSlg 30243; 7 Ob 176/71; 1 Ob 742/76). Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit und bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (EvBl 1974/248; 1 Ob 742/76, 7 Ob 516/78).
Verkehrssicherungspflicht
7 Ob 731/81 | OGH | 10.12.1981 |
nur: Der Inhaber einer Badeanstalt oder Kuranstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33216 |
5 Ob 505/83 | OGH | 15.02.1983 |
Auch; Beisatz: Haftung des Landwirtes für Zuchtwidder, der eine Wanderin auf markiertem Wanderweg über eine eingefriedete Weide anfällt. (T2) |
2 Ob 129/98d | OGH | 20.05.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: Badesee. (T3) |
10 Ob 26/00x | OGH | 25.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T4) |
10 Ob 28/00s | OGH | 25.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gokart-Bahn. (T5) |
5 Ob 273/03p | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Squash-Anlage. (T6) |
1 Ob 103/04k | OGH | 01.07.2004 |
Vgl; Beisatz: Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und auch nicht erforderlich. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T8) |
10 Ob 44/05a | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwachung eines Klettergerätes in einem Strandbad. (T9) |
9 Ob 19/05t | OGH | 03.08.2005 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Boxautomat in einem Vergnügungspark. (T10) |
1 Ob 141/06a | OGH | 11.07.2006 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung, welche Maßnahmen zur Verhütung potenziell drohender Gefahren vom Betreiber einer Schwimmbadanlage mit Wasserrutsche zu verlangen sind, hat nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls zu erfolgen. (T11) |
4 Ob 56/07z | OGH | 23.04.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T12) |
2 Ob 79/08v | OGH | 29.05.2008 |
Vgl; nur: Es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. (T13) |
1 Ob 114/08h | OGH | 11.08.2008 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11 |
10 Ob 15/08s | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; nur T13; Beisatz: Hier: Verletzung einer Besucherin eines Krampuslaufs; Haftung des Veranstalters verneint. (T14) |
4 Ob 149/11g | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Freizeitwiese. (T15) |
4 Ob 203/11y | OGH | 17.01.2012 |
Vgl auch; nur T13; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T16) |
4 Ob 12/12m | OGH | 27.03.2012 |
Vgl auch; nur T13; Beisatz: Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes. (T17) |
6 Ob 69/13k | OGH | 28.08.2013 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne weiteres, dass die Nichtbeachtung von Ampelsignalen und Hinweisschildern haftungsbegründende Sorgfaltsverstöße sind. (T18) |
7 Ob 142/14d | OGH | 29.10.2014 |
Auch; nur: Der Inhaber einer Badeanstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. (T19)<br/>nur: Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit und bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Sprungturm in einem Strandbad. (T21)<br/> |
10 Ob 53/15i | OGH | 22.10.2015 |
Auch; Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T22) |
1 Ob 80/24g | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T13<br/>Beisatz: Hier: Laufgeschäft auf einem Vergnügungsmarkt. Unzureichende Video- sowie persönliche Überwachung eines Rollteppichs/Förderbands sowie Beschriftung des Notknopfs/Notstopps. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0070OB00739_8000000_001
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