OGH 5Ob273/03p

OGH5Ob273/03p16.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde W*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 6.986,33 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 7.204,34) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 24. Juli 2003, GZ 18 R 98/03w-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 24. Februar 2003, GZ 4 C 550/00m-41, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Kosten des Verfahrens zu behandeln.

Text

Begründung

Die Beklagte betreibt das Freizeitzentrum in *****, in dem sich ua eine Squashanlage befindet, der im Oktober 1990 die Benützungsbewilligung erteilt wurde. Am 5. 7. 1999 ereignete sich in dieser Anlage auf dem Court Nr. 3 ein Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Beim Versuch, im Zurücklaufen einen Ball zu spielen, stieß der Kläger gegen die Türe der Glaswand des Platzes. Dabei zerbrach das Türglas in eine Vielzahl von Bruchstücken, weshalb der Kläger stürzte und Schnittwunden an Armen und Beinen erlitt; es kam insbesondere zu einer Durchtrennung des 8. und 9. Fingernervs sowie des acus palmaris superficialis der rechten Hand. Zum Bruch der Glastüre ist es deshalb gekommen, weil durch den Aufprall des Klägers die durch einen mit freiem Auge nicht sichtbaren Haarriss geschwächte Lasche eines Scharniers abbrach.

Der Kläger hat deshalb die Beklagte auf EUR 6.986,33 s. A. Schadenersatz geklagt, wovon EUR 5.813,83 auf Schmerzengeld, EUR 1.090,09 auf seinen Verdienstentgang und EUR auf seinen 82,41 Kleiderschaden sowie Kosten der medizinischen Versorgung entfallen. Weiters wurde die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus diesem Unfall begehrt.

Begründet hat der Kläger dieses Begehren im Wesentlichen damit, dass die Beklagte vertraglich geschuldete Sorgfaltspflichten verletzt habe. Sie habe dafür einzustehen, dass sich der angemietete Squashplatz in nicht brauchbarem Zustand befunden habe. Der Platz sei mangelhaft gewesen, weil die Glastür einer normalen Beanspruchung, nämlich einem im Spielbetrieb häufig vorkommenden Anstoß nicht standgehalten habe. Dass der Anlage seinerzeit eine Benützungsbewilligung erteilt wurde, lasse nicht den Schluss zu, die Verglasung sei im Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß gewesen und habe dem Stand der Technik entsprochen. Die einer natürlichen Abnützung unterliegende Anlage sei bereits desolat und erneuerungsbedürftig gewesen, weshalb im März 1999 auch die Sanierung der Squashhalle beschlossen, bis zum Unfallzeitpunkt aber nicht durchgeführt worden sei. Die Scharniere und Türen wiesen ein erhebliches Gefahrenpotential auf, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen, was sie innerhalb des Betriebszeitraumes von ca 10 Jahren unterlassen habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete im Wesentlichen ein, die Konstruktion der Anlage und das verwendete Material hätten internationalen Normen entsprochen, welche auch heute noch in Geltung stünden. Ein Mangel der Glastür werde bestritten; selbst wenn ein solcher vorgelegen haben sollte, träfe die Beklagte kein Verschulden, weil sie alle behördlichen Aufträge erfüllt habe und die Anlage von ihren Hallenwarten mehrmals täglich überprüft worden sei. Der Zustand der Plätze werde auch einmal jährlich vom internationalen Squashverband auf seine Betriebssicherheit überprüft. Die Beklagte habe damit sämtliche Vorkehrungen getroffen, die vernünftigerweise zur Gefahrenabwehr gefordert werden können.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Für sämtliche 5 Squash-Courts der Anlage - auch für den Court Nr. 3 - wurde (insbesondere für die Glastüren) ein Einscheibensicherheitsglas ESG verwendet. Die Glasdicke beträgt 12 mm. Die großflächigen Wände sind außerdem noch mit außen liegenden Glasschwertern ausgestreift, um das elastische Rückfedern der Scheiben bei Belastungen zu vermeiden.

Ein 12 mm dickes Einscheibensicherheitsglas ESG ist die für Squash-Courts übliche Glasqualität. Sie ist am gegenständlichen Squash-Court für Lasten von 500 kp/m2 ausgelegt. Eine solche Last wird für begehbare Glasdecken angenommen. Durch laufende oder aus dem Laufen stürzende Menschen wird dieser Wert als waagrechte Last nicht erreicht. Die Festigkeit der verwendeten Glasscheiben ist von der Auslegung der Planung her eine bewährte Größe.

Am 7. 5. 1999 gegen 17.45 Uhr spielte der Kläger auf der gegenständlichen Anlage mit Thomas P***** Squash. Als er während des Spiels beim Zurücklaufen einen Ball zu erreichen versuchte, stieß er, nachdem er den Ball gespielt hatte, in einer Drehbewegung gegen die Glastür. Der Kläger hatte damals ein Gewicht von 60 - 65 kg. Er prallte mit dem Körper, nicht mit dem Squashschläger, gegen die Tür. Das Türglas zersprang in eine Vielzahl von Bruchstücken und der Kläger stürzte in die auf dem Boden liegenden Scherben der Tür.

Durch den Aufprall des Klägers brach die Lasche eines der Türscharniere ab. Das Material war - wie eingangs geschildert - durch einen einem mit freiem Auge nicht sichtbaren Haarriss geschwächt. Die durch den Aufprall verursachte Last wurde auf das noch intakte Scharnier als verdrehende Kraft abgeleitet. Dadurch entstand ein Drehmoment über das verbliebene Scharnier und der entstehende Hebelarm vervielfachte die Lastwirkung des Klägers. Die so entstandene Last war ungleich höher als die mit mehrfacher Sicherheit angenommenen Lasten durch den Spielbetrieb. Die so entstandenen Drehkräfte auf den Glasbereich und die verbleibenden Beschläge überstiegen die Biegezugfestigkeit des Materials und die Glasscheibe ging zu Bruch.

Das eingesetzte Einscheibensicherheitsglas hält grundsätzlich, sofern keine Vorbeschädigung an der Glaskante, der Glasecke oder als Kratzer gegeben ist, der Last eines dagegen laufenden oder stürzenden Spielers mit mehrfacher Sicherheit stand. Solche Beschädigungen wies die gegenständliche Glastür vor dem Unfall nicht auf. Andere Türblattmaterialien, wie etwa Holz oder Metall, könnten im Falle des Versagens eines Scharniers einen Unfall wie den gegenständlichen ebenfalls nicht verhindern.

Die Squashanlage der Beklagten - auch der Squash-Court Nr. 3 - wurde, wie jedes Jahr üblich, auch im Jahr des gegenständlichen Vorfalles vom Dachverband der Squashvereine überprüft und für Turniere freigegeben. Die Beklagte beschäftigt zur Überprüfung der Squash-Courts sowie der auf dem Gelände befindlichen Fußball-, Tennis- und Turnanlage Hallenwarte, die diese Überprüfung jeweils am Morgen, zu Mittag und am Abend vornehmen. Diese Überprüfung findet so statt, dass der diensthabende Hallenwart die Squash-Courts auf sichtbare Mängel überprüft. Sie wurde am Unfallstag vom Hallenwart Rudolf S***** durchgeführt. Dieser bemerkte am Unfallstag keinerlei sichtbaren Mängel an der später zerbrochenen Tür.

Die Errichtung des gegenständlichen Freizeitzentrums begann 1987. Nach Fertigstellung der Squash-Courts wurde die behördliche Benützungsbewilligung beantragt und am 19. 10. 1990 für die Tennishalle, in der sich die Squash-Courts befinden, auch erteilt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Squash-Courts und der Erteilung der Benützungsbewilligung entsprachen sie dem Stand der Technik und erfüllten alle damals gültigen Normen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sich der Kläger auf zwei Anspruchsgrundlagen berufen könne, nämlich auf die Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten sowie auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Wer eine Gefahrenquelle schaffe, müsse die ihm notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit vermeiden. Voraussetzung sei aber, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen sei. Im vorliegenden Fall seien die Anlagen dreimal täglich vom diensthabenden Hallenwart überprüft worden; weiters finde für den benützungsberechtigten Squashverein jährlich eine Untersuchung der Turniertauglichkeit der Anlage seitens des Dachverbandes statt. Der schadensauslösende Riss im Türscharnier sei mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen. Zur Anordnung periodischer Überprüfungen der Türscharniere durch einen sachverständigen Techniker sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, da dies die Sorgfaltspflichten überspannen und zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung führen würde. Weder existierten Normen oder Richtlinien, welche eine derartige periodische Überprüfung von Türscharnieren auf Haarrisse anordnen, noch enthalte die Benützungsbewilligung entsprechende Auflagen. Dass der Haarriss im Türscharnier nicht entdeckt wurde, könne der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden. Gleiches gelte für die Vertragshaftung, da auch vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürften. Die Beklagte habe die nach der Verkehrsauffassung gebotene pflichtgemäße Aufmerksamkeit aufgebracht und sämtliche ihr zumutbaren Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten getroffen. Das Klagebegehren sei daher schon dem Grunde nach abzuweisen; Beweisaufnahmen zur Höhe der behaupteten Schäden hätten sich erübrigt.

Das Berufungsgericht hob in Stattgebung einer Berufung des Klägers dieses Urteil auf und verwies aus folgenden Erwägungen die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück:

Die hier in Frage kommenden vertraglichen Nebenverpflichtungen der Beklagten zur Gewährleistung der gefahrlosen Benützung der Squashanlage seien inhaltlich Verkehrssicherungspflichten. Hinsichtlich der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB bestehe für vertragliche (Neben-)Verpflichtungen und Verkehrssicherungspflichten kein wesentlicher Unterschied (RIS-Justiz RS0022476). Eine vertragliche Sonderbeziehung verschaffe dem Kläger allerdings insofern Vorteile, als sich die Beklagte auch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB anrechnen lassen müsse, während sie allgemeine Verkehrssicherungspflichten an eigenverantwortlich handelnde Personen delegieren könnte und dann nur mehr für ein Auswahl- und/oder für ein Überwachungsverschulden haften würde (2 Ob 107/98v; 8 Ob 31/97k ua).

Die Beklagte habe gar nicht behauptet, ihre Verkehrssicherungspflichten betreffend die Sicherheit der Squashplätze an eigenverantwortlich handelnde dritte Personen übertragen zu haben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Anlage auf Grund eines direkten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten benutzte.

Nach den getroffenen Feststellungen hätten die Squash-Courts im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw Bewilligung im Jahr 1990 dem Stand der Technik entsprochen und alle damals gültigen Normen erfüllt. Dies alleine befreie aber die Beklagte nicht von einer allfälligen Haftung aus den sie treffenden Verkehrssicherungspflichten. Werden nämlich bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen lassen, hafte der Verkehrssicherungspflichtige für deren Unterlassung (RIS-Justiz RS0038574) bzw für alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen (8 Ob 611/89). Darauf ziele das Vorbringen des Klägers, die Anlage sei insbesondere im Hinblick auf die Verglasung desolat und erneuerungsbedürftig gewesen; die Beklagte habe es innerhalb eines Betriebszeitraumes von 10 Jahren unterlassen, (fachkundige) Überprüfungen hinsichtlich der Tauglichkeit von Scharnieren sowie der Verglasung der Türen vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall sei der konkrete Mangel, der zum Unfall führte, nämlich ein feiner Haarriss in einem Kunststoffscharnier der Glastüre des vom Kläger bespielten Squash-Courts, mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen. Dem Erstgericht sei durchaus zuzustimmen, dass die Forderung nach nicht vorgeschriebenen oder unüblichen Überprüfungsmaßnahmen bei fehlender Erkennbarkeit eines Mangels die Sorgfaltspflichten überspannen würde (1 Ob 277/97k ua). Dabei dürfe allerdings nicht übersehen werden, dass die Frage der Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit eines Bauwerks bzw einer Anlage nicht auf jenen konkreten kleinen Bauteil beschränkt werden könne, dessen Versagen letztlich den Unfall verursachte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in seinem Befund mit freiem Auge sichtbare Mängel festgehalten habe, welche auf einen abgenützten Zustand der mit den Glaswänden und -türen in Verbindung stehenden Bauteile hindeuten könnten. Der Sachverständige habe deshalb empfohlen, sämtliche Beschlagteile durch eine zertifizierte Prüfanstalt überprüfen zu lassen. Ob dieser Hinweis nur auf eine "ex post "-Betrachtung im Hinblick auf den vorliegenden Unfall gründet, oder ob der Sachverständige damit zum Ausdruck bringen wollte, auf Grund des von ihm vorgefundenen Zustands solcher Bauteile bzw allenfalls auch wegen des Ablaufes der allgemein zu erwartender gefahrlosen Verwendungsdauer wäre bereits vor dem Unfall des Klägers eine derartige Überprüfung angezeigt gewesen, sei dem Gutachten nicht eindeutig zu entnehmen.

Hätte die Beklagte auf Grund des allgemeinen Zustandes der Anlage, insbesondere jedoch der Scharniere und anderer Bauteile an den Glaswänden, Anhaltspunkte dafür gehabt, diese könnten sich nicht mehr in einwandfreiem Zustand befinden, dann hätte sie auch damit rechnen müssen, dass nicht nur die mit freiem Auge sichtbaren, sondern möglicherweise auch verborgene Mängel an solchen Bauteilen vorliegen, zumal bekannt sei, dass Kunststoffe einer altersbedingten Materialermüdung unterliegen und gerade Türscharniere zu den am meisten beanspruchten Bauteilen eines Squash-Courts gehören. Bei Vorhandensein solcher Anhaltspunkte hätte die Beklagte eine entsprechende fachmännische Überprüfung zu veranlassen müssen; die mehrmaligen täglichen routinemäßigen Begehungen der Anlage durch den Hallenwart und die jährliche Überprüfung der Plätze auf ihre Turniertauglichkeit durch die Verantwortlichen des Squashverbandes hätten diese Überprüfungen nicht ersetzen können. Gleiches gelte dann, wenn derartige Bauteile der Squashanlage schon allgemein nur über einen begrenzten Zeitraum gefahrlos verwendet werden können, wobei die Beklagte als Betreiber der Squashanlage für eine entsprechende Fachkunde einzustehen habe (7 Ob 51/00a ua).

Zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Beklagte Anhaltspunkte für einen mangelhaften Zustand bzw eine Materialermüdung oder Überbeanspruchung der Bauteile an der Verglasung hatte, fehlten ebenso Feststellungen wie über die im Allgemeinen zu erwartende gefahrlose Verwendungsdauer solcher Bauteile. Ohne derartige Feststellungen sei aber eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich, sodass diesbezüglich ein sekundärer Verfahrensmangel vorliege. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher eine entsprechende Präzisierung des Sachverständigengutachtens zu veranlassen und ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, welche eine rechtliche Beurteilung zulassen, ob die Beklagte schon vor dem gegenständlichen Vorfall verpflichtet gewesen wäre, eine fachkundige Überprüfung der mit der Verglasung im Zusammenhang stehenden Beschläge und Scharniere zu veranlassen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, werde das Beweisverfahren über die Höhe der Ansprüche des Klägers und über das rechtliche Interesse am Feststellungsbegehren durchzuführen sein.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei. Ob die Erkennbarkeit von Mängeln an material- und bauverwandten Teilen einer Sportanlage, bei der es im normalen Spielbetrieb unvermeidlich ist, an Bauteilen anzustoßen, eine umfassende fachmännische Überprüfungspflicht auslöst, sei nämlich - soweit überblickbar vom OGH noch nicht entschieden worden; es fehle auch höchstgerichtliche Judikatur zur Frage einer regelmäßigen (periodischen) Überprüfungspflicht solcher Sportanlagen.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes hat die Beklagte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag erhoben, ihn aufzuheben und die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die Rekursausführungen lassen sich so zusammenfassen, dass es auf eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage hinauslaufen würde, der Beklagten mehr abzuverlangen, als sie ohnehin getan hat. Wer wie die Beklagte sämtliche Normen und Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage eingehalten hat, müsse sich auch darauf verlassen können, für Unfälle nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Die behördliche Genehmigung des Baus und Betriebs einer Sportanlage entschuldige den Eigentümer nur dann nicht, wenn ihm auf Grund eigener besserer Kenntnis zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zuzumuten sind; die Notwendigkeit weitergehender Schutzmaßnahmen müsse sich ihm bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erschlossen haben, etwa durch bereits eingetretene Unfälle oder durch konkrete Hinweise auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Zustands. Nichts davon treffe auf den gegenständlichen Fall zu. Der Haarriss im Scharnier der Glastür sei nicht erkennbar gewesen, und vor dem Unfall des Klägers habe es auch keine vergleichbaren Vorfälle gegeben.

Dazu wurde erwogen:

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde bzw die Erfüllung ihrer Auflagen nicht notwendig bedeutet, dass der Inhaber der Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat (vgl Harrer in Schwimann2, Rz 45 zu § 1295 ABGB mwN). Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten (vgl 4 Ob 588/76 = MietSlg 29.199; 5 Ob 306/71 = ZVR 1972/174; 7 Ob 51/00a ua), was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann.

Nun trifft es wohl zu, dass die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit von Maßnahmen der Gefahrenverhütung findet (RIS-Justiz RS0023397), also nicht überspannt werden darf, weil am Haftungsgrund des Verschuldens festzuhalten ist (vgl RIS-Justiz RS0023950). Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen jedoch schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert (vgl 7 Ob 731/81 = MietSlg 33.216; 3 Ob 633/79; 6 Ob 333/00i = ZVR 2002/49 ua; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0038574). Das Maß der dabei anzuwendenden Sorgfalt steigt mit der Wahrscheinlichkeit der Gefahr (vgl RIS-Justiz RS0023902). Bei Sportanlagen ist daher darauf zu achten, dass ihre Einrichtung Gewalteinwirkungen standhält, die für den ausgeübten Sport typisch oder zumindest nicht gänzlich ungewöhnlich sind.

Dass ein Squash-Spieler gegen eine Begrenzungswand des Spielfelds prallt, ist für diese Sportart keineswegs ungewöhnlich. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen, die an den Sicherheitsstandard solcher Wände anzulegen sind. Der Betreiber einer Squash-Anlage hat daher allen Anzeichen einer drohenden Gefahr mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und ist im Schadensfall nicht schon deshalb von seiner Haftung frei, weil die unmittelbare Schadensursache hier der Haarriss in einem Drehgelenk der Glastür mit freiem Auge nicht sichtbar war. Waren also im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich schon deutliche Abnützungserscheinungen der Squash-Anlage erkennbar und musste was das Berufungsgericht auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht auszuschließen vermochte - nach einer Betriebsdauer der Anlage von ca 9 Jahren bereits mit Materialermüdungserscheinungen der Türscharniere gerechnet werden, dann hätte dies eine Untersuchung erfordert, die über eine bloße (wenn auch regelmäßige) Sichtprüfung hinausging. Ob sich daraus eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ergibt, wird sich erst nach Feststellung des Zustands der Anlage und der Wahrscheinlichkeit einer Ermüdung des für die Türscharniere verwendeten Materials sagen lassen, weil die Zumutbarkeit von Maßnahmen der Verkehrsicherung immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0111380). Das Berufungsgericht hat jedenfalls von einer richtigen Rechtsansicht ausgehend eine Ergänzung des Verfahrens angeordnet; dem kann der OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht entgegen treten (RIS-Justiz RS0042179).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

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