Normen
ABGB §1295 IId2
8 Ob 567/84 | OGH | 04.10.1984 |
5 Ob 540/94 | OGH | 20.09.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Absolut sicher können Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein; andererseits darf die Errichtung und Erhaltung von Spielplätzen nicht an einem übertriebenen Sicherheitsbedürfnis und an einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ihrer Betreiber scheitern. Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben; es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt - , bei der Konstruktion von Spielgeräten für Kinder kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass nach Punkt 4.8 der ÖNORM S 4235 auskragende Teile nur dann zulässig sind, wenn sie nicht in den Laufbereich hineinragen oder den Spielgerätebereich beschränken. Schon der Begriff des Auskragens in den Laufbereich oder Spielgerätebereich lässt jedoch einen Beurteilungsspielraum zu - . (T1) |
10 Ob 2441/96k | OGH | 11.02.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Die Benützung von Kinderspielplätzen und der dort aufgestellten Spielgeräte birgt immer ein gewisses Risiko in sich, das auch durch sorgfältigste Beaufsichtigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. (T2) |
5 Ob 273/03p | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt steigt mit der Wahrscheinlichkeit der Gefahr. (T3) |
2 Ob 99/07h | OGH | 15.11.2007 |
Beis wie T1 nur: Absolut sicher können Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein. (T4)<br/>Beis wie T1 nur: Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben. (T5) |
1 Ob 62/11s | OGH | 28.04.2011 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T6) |
8 Ob 14/13m | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Beis wie T5 |
1 Ob 79/15x | OGH | 08.07.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Erbauer eines Klettergerüsts auf einem (privaten aber frei zugänglichen) Kinderspielplatz hat für die nachteiligen Folgen der ihm anzulastenden Verletzung der Schutznorm des § 15 Abs 1 Vlbg BauG (§ 1311 ABGB) einzustehen, wenn das zum Klettern angebrachte Netz nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, wie sie sich in der ÖNORM EN 1176 Teil I widerspiegeln und das Risiko von Fangstellen und damit auch das Risiko von Stürzen minimieren sollen, und welches daher zu dessen nutzungssicheren Verwendung gemäß seiner Bestimmung als Spielgerät für Kinder nicht geeignet war. (T7)<br/> |
1 Ob 128/15b | OGH | 17.09.2015 |
Auch |
1 Ob 220/19p | OGH | 16.12.2019 |
Vgl auch |
1 Ob 168/22w | OGH | 12.10.2022 |
Vgl; Beis nur wie T5 |
1 Ob 15/23x | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz: Hier: Unterlassung der Verlegung des Opfers in einen anderen Haftraum, obwohl die Justizwacheorgane von bereits erfolgten körperliche Auseinandersetzungen wussten. (T8) |
2 Ob 165/23p | OGH | 25.10.2023 |
vgl; Beisatz: Durch die bloße Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines mit gesetzlich nicht vorgeschriebenen Löschgeräten ausgestatteten LKWs ohne vorherige Einschulung in deren Handhabung wird – zumindest ohne Hinzutreten weiterer (brandgefahrenerhöhender) Umstände – keine (Brand-)Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen, die besondere, vorbeugende Vorkehrungen, insbesondere von Schulungen in Bezug auf die Verwendung von Löschgeräten erfordern würde. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0080OB00567_8400000_001
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