Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0023487; RS0023893; RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202). Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874).
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, der mit den örtlichen Gegebenheiten infolge wiederholter Urlaube vertraute Kläger sei in eigenen Angelegenheiten sorglos gewesen, wenn er zum Drachensteigen gerade jenen Teil einer 5 ha großen Freizeitwiese gewählt habe, der an die deutlich sichtbare Tiefgarageneinfahrt angrenze, in die er - rückwärts gehend und ins Spiel vertieft - gestürzt sei, während ein allfälliges Verschulden der Beklagten gegenüber dieser auffallenden Sorglosigkeit des Klägers zu vernachlässigen sei, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kannte der Kläger die örtlichen Gegebenheiten aufgrund regelmäßiger Sommerurlaube im Hotel der Beklagten, überdies besteht im Übergangsbereich von der sonst ebenen Freizeitwiese zur Tiefgaragenabfahrt ein deutlich sicht- und spürbares Gefälle.
Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (10 Ob 26/00x mwN).
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