OGH 4Ob203/11y

OGH4Ob203/11y17.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch den Obmann A***** E*****, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 3.694,39 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.500 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 24. Mai 2011, GZ 6 R 93/11k-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 25. Februar 2011, GZ 2 C 1758/10i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der beklagte Verein veranstaltete am 13. 5. 2007 auf dem Firmengelände eines Motorradherstellers ein Motorradrennen, bei dem das Vereinsmitglied F***** H***** als Streckenposten eingesetzt war und im Rennverlauf durch ein von der Strecke schlitterndes Motorrad schwer verletzt wurde.

Die Klägerin erbrachte als Rentenversicherer des Verletzten für diesen sozialversicherungsrechtliche Leistungen (Rehabilitationskosten) und führt mit ihrer Klage Regress gegen den behaupteten Schädiger nach § 116 deutsches Sozialgesetzbuch X.

Die Unfallstelle lag auf einer ca 20.000 m² großen ebenen Parkplatzfläche, die unmittelbar an die Rennstrecke - einem rund 800 m langen Rundkurs auf einer Wiese - angrenzt. Anlässlich der bescheidmäßigen Bewilligung der Veranstaltung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft wurden dem Verein unter anderem folgende Auflagen und Bedingungen erteilt:

6. Der gesamte Zuschauerbereich ist gegen die Fahrstrecke hin gut sichtbar abzuschranken, wobei der Abstand zur Sicherheitszone mind 5 Meter und zur Auslaufzone mind 10 Meter zu betragen hat.

8. Zwischen Fahrtrassenrand und Zuschauerbereich sind Auffangeinrichtungen für schleudernde Fahrzeuge wie zB Strohballen, Fangnetze usw vorzusehen.

9. Für die Veranstaltung ist ein geeigneter Ordnerdienst vorzusehen, welcher als solcher zu kennzeichnen ist.

12. Entlang der Fahrtrasse sind mindestens 15 Streckenposten aufzustellen, welche entsprechend den Erfordernissen für die Veranstaltung zu schulen sind.

23. Die Besucher dürfen sich nur an den Längsseiten der Rennstrecke aufhalten. Sie müssen sich hinter den aufgestellten Absperrungen aufstellen.

25. Die Veranstaltungen sind durch ausreichende Sicherheitspersonen zu überwachen.

26. Im abgesperrten Bereich der Rennstrecke dürfen sich max 10 Streckenposten aufhalten. Bei Zutritt fremder Personen ist das Rennen sofort abzubrechen. Ein Ordner ist derart zu postieren, dass für ihn auch der Kurvenbereich der Auslaufstrecke gut einsehbar ist.

Der Verein setzte bei der Veranstaltung 24 mit einer roten Warnweste gekennzeichnete Streckenposten - darunter auch das später verletzte Vereinsmitglied - ein. Diese hatten die Aufgabe, innerhalb des abgesperrten Bereichs direkt beim Rennen Flaggendienste auszuführen, um das Rennen zu dirigieren. Sie waren jeweils paarweise zur Beobachtung der Rennstrecke in Richtung der herannahenden bzw der sich entfernenden Motorräder mit blauer und gelber Flagge postiert, um bei auftretenden Gefahrensituationen oder Schwierigkeiten eines Teilnehmers die übrigen Teilnehmer durch Flaggensignale zur Reduzierung der Geschwindigkeit zu veranlassen. Außer den Streckenposten war kein eigener Ordnerdienst eingeteilt. Die Einteilung der Streckenposten erfolgte durch den Obmann des Vereins. Dieser wies die Streckenposten an, auch auf die Zuschauer zu achten und einzuschreiten, falls diese die Abschrankung überschritten, um auf die Rennstrecke zu gelangen. Der später verletzte Streckenposten war bei der Besprechung vor dem Rennen nicht anwesend, bei dem die Streckenposten angewiesen wurden, sich nicht in Gefahrenzonen, insbesondere nicht am Kurvenausgang, aufzustellen, er war aber schon bei rund zehn Motorradrennen zuvor als Streckenposten tätig gewesen.

Die Rennstrecke war auf beiden Seiten durch ein Absperrband gekennzeichnet und abgeschrankt, hinter dem die Streckenposten standen. Hinter den Streckenposten befand sich der - durch mittels Kette verbundener Holzpflöcke gekennzeichnete - Zuschauerbereich in einer Entfernung von ca 6 m zur Rennstrecke. Der später verletzte Streckenposten bekam seine Position als Streckenposten in einer Entfernung von etwa 30 m von der späteren Unfallstelle - gesehen entgegen der Fahrtrichtung - zugewiesen; ihm oblag die Bedienung der gelben Flagge und die Beobachtung jener Rennteilnehmer, die seine Standposition bereits passiert hatten. Im Verlauf des Rennens überstiegen undisziplinierte Zuschauer die Abschrankungen und wurden unter anderem vom später verletzten Streckenposten wieder zurückgedrängt.

Als unmittelbar vor dem Unfall wiederum Zuschauer in einem etwa 30 m vom Standort des später verletzten Streckenpostens entfernten Bereich über die Absperrung gelangten, verließ dieser seine Position und ging zu diesem Zuschauerbereich, um die Zuschauer zurückzuweisen, was ihm auch gelang. Als er wieder zu seiner ursprünglichen Position zurückkehren wollte, wurde er von einem schleudernden Motorrad erfasst und erheblich verletzt. Der Unfall ereignete sich unmittelbar am Rand der Zuschauerabsperrung, wo sich zuvor noch Zuschauer befunden hatten. Der verletzte Streckenposten kannte aufgrund seiner Erfahrung in dieser Funktion die damit verbundenen Aufgaben, und ihm war auch bekannt, dass das Verlassen der zugewiesenen Position mit Gefahren verbunden sein kann. Bis zum geschilderten Vorfall war es noch bei keinem vom beklagten Verein veranstalteten Rennen zu einem Unfall gekommen. Der Unfall hatte sich unmittelbar nach dem Start eines Rennens am Beginn der ersten Kurve ereignet; in dieser Rennphase besteht erhöhte Unfallgefahr, weil sich die Rennteilnehmer noch besonders nah zueinander bewegen.

Die Klägerin begehrte 3.694,39 EUR sA an Rehabilitationskosten sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Vereins für den Ersatz aller ihr aus dem Vorfall künftig erwachsenden Schäden. Den Verein treffe ein Organisationsverschulden, weil er die ihm behördlich erteilten Auflagen in Punkt 8. des Bescheids (Abschrankungen des Zuschauerbereichs mit Strohballen oder Fangnetzen zur Abhaltung schleudernder Fahrzeuge), die auch dem Schutz von Streckenposten dienten, nicht eingehalten und das verletzte Vereinsmitglied ohne besondere Vorkehrungen zur Erfüllung zweier völlig verschiedener Aufgaben als Streckenposten und Ordner eingesetzt habe, beide Aufgaben (Signalgebung gegenüber den Motorradfahrern und Überwachung der Zuschauer sowie deren Zurückdrängen aus der Gefahrenzone) hätten nicht gleichzeitig erfüllt werden können. Diese Pflichtenkollision sei für den Verein vorhersehbar gewesen und habe den später Verletzten gehindert, das auf ihn zufliegende Motorrad rechtzeitig zu erkennen und sich in Sicherheit zu bringen.

Der beklagte Verein bestritt das Klagebegehren. Er habe nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, alle an die Veranstaltung gestellten behördlichen Auflagen erfüllt und ausreichende Sperrzonen geschaffen. Das verletzte Vereinsmitglied habe als erfahrener und eingeschulter Streckenposten die mit seiner Funktion verbundenen Risken gekannt und in sie eingewilligt; er sei für die erlittenen Verletzungen selbst verantwortlich. Die Sicherung der Rennstrecke zum Zuschauerbereich sei hier unerheblich, weil der Verletzte nicht Zuschauer, sondern Streckenposten gewesen sei und sich zur Ausübung seiner Funktion notwendigerweise innerhalb des abgesperrten Bereichs aufgehalten habe. Für das Eindringen undisziplinierter Zuschauer in den Gefahrenbereich trotz ausreichend vorhandener Abschrankung sei der Veranstalter nicht verantwortlich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar habe der Verein die mit der Veranstaltungsbewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen in mehreren Punkten nicht erfüllt und etwa zwischen dem abgeschrankten Zuschauerbereich und der Rennstrecke anstatt der vorgeschriebenen Auslaufzone von mindestens zehn Metern nur eine Distanz von sechs Metern eingerichtet und keine Auffangeinrichtungen für schleudernde Fahrzeuge errichtet. Eine Trennung des Ordnerdienstes vom Streckenpostendienst habe der Bescheid nicht vorgeschrieben. Die vom Verein nicht eingehaltenen Punkte des Bewilligungsbescheids hätten aber nur den Schutz der Zuschauer, nicht auch der Streckenposten bezweckt; damit fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Nichteinhaltung einzelner Bescheidauflagen und der eingetretenen Verletzung des Streckenpostens. Dessen Verletzung sei als Verwirklichung eines bei Ausübung dieser Funktion grundsätzlich bestehenden Risikos zu bewerten. Der verletzte Streckenposten habe die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit gekannt, es habe ihm auch klar sein müssen, aufgrund seiner Nähe zum Gefährdungsbereich der Rennstrecke sowohl auf den Verlauf des Rennens als auch zugleich auf seine eigene Sicherheit achten zu müssen. Der Verein habe 24 statt der vorgeschriebenen 15 Streckenposten eingesetzt; dies erscheine für die Organisation einer lokalen Motorsportveranstaltung ausreichend und angemessen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung eines Veranstalters gegenüber den von ihm zur Abwicklung der Veranstaltung beigezogenen Streckenposten oder Ordnern fehle. Zwar habe der beklagte Verein nicht alle behördlichen Auflagen ordnungsgemäß erfüllt, doch erstrecke sich deren Schutzzweck ihrer Natur nach ausschließlich auf die Zuschauer der Veranstaltung; deren „Auswirkungen“ auf die Streckenposten bzw Ordner betreffe nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang, sondern nur die Frage der Kausalität. Die von der Klägerin geforderte Einhaltung der nicht erfüllten Auflagen sei nicht geeignet gewesen, dem zum konkreten Einschreiten des verletzten Streckenpostens führenden Anlass (dass undisziplinierte Zuschauer die Abschrankungen überstiegen, um bessere Sicht auf die Rennstrecke zu bekommen) vorzubeugen. Die Erfüllung behördlicher Auflagen bedeute noch nicht zwingend, dass keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen seien. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass und warum im Fall einer - im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich vorgeschriebenen - Trennung der Funktionen der Streckenposten und des Ordnerdienstes der Unfall nicht in gleicher Weise passiert wäre, falls der später verletzte Streckenposten die seiner Verletzung unmittelbar vorangegangene Ordnertätigkeit in Form der Zurückweisung von sich innerhalb der Absperrung aufhaltenden Zuschauern ausgeübt hätte, ohne auch noch mit der Funktion eines Streckenpostens betraut gewesen zu sein. Nicht außer Acht zu lassen sei, dass der beklagte Verein zwar die Funktion von Streckenposten und Ordnern nicht personell getrennt, andererseits aber die behördlich vorgeschriebene Zahl durch den Einsatz von 24 Personen deutlich überschritten habe. Der Unfall sei demnach ein von vornherein erkennbares Risiko gewesen, auf das sich das in diesem Tätigkeitsbereich sehr erfahrene verletzte Vereinsmitglied durch Übernahme der ihm anvertrauten Funktion eingelassen habe. Auch wenn den Verletzten am Unfall keinerlei Verschulden treffe, setze eine Haftung des beklagten Vereins für dessen Unfallfolgen eine Verletzung von Sorgfaltspflichten voraus, die hier nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.

1. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung der Veranstalter von Sportwettbewerben, die sich wie folgt zusammenfassen lässt (vgl zuletzt 4 Ob 172/11i):

Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen (RIS-Justiz RS0098750; vgl auch RS0023955).

Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397).

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874).

Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden; das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er aufgrund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt (RIS-Justiz RS0023419). Die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbindet die Betreiber der Rennstrecke nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen (1 Ob 216/04b = RIS-Justiz RS0023419 [T6]).

2. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. In seiner Auffassung, der Beklagten sei keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte.

3. Den Ausführungen des Rechtsmittels ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Unfall nicht in gleicher Weise auch dann passiert wäre, falls das verletzte Vereinsmitglied ausschließlich als Ordner und nicht in einer Doppelfunktion zugleich als Streckenposten eingesetzt worden wäre, ereignete sich der Unfall doch unmittelbar am Rand der Zuschauerabsperrung, also dort, wo auch ein Ordner seine Funktion auszuüben gehabt hätte. Dass die in Punkt 6. des Bescheids vorgeschriebenen Auflagen auf den Schutz der Zuschauer zielen, wie das Berufungsgericht bei Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs erkannt hat, ergibt sich schon aus deren Formulierung (arg: „Zuschauerbereich“). Gleiches gilt im Übrigen für die Auflagen in Punkt 8. des Bescheids, deren Verletzung die Klägerin in erster Instanz aber nicht geltend gemacht hat.

4. Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (10 Ob 26/00x mwN).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der beklagte Verein in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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