OGH 4Ob609/87; 8Ob622/88; 2Ob526/93; 4Ob2072/96w; 7Ob167/98d; 2Ob217/99x; 6Ob304/02b; 4Ob183/03w; 4Ob46/04z; 8Ob56/05a; 10Ob15/08s; 4Ob203/11y; 4Ob172/11i; 1Ob4/18x; 4Ob225/22z (RS0023955)

OGH4Ob609/87; 8Ob622/88; 2Ob526/93; 4Ob2072/96w; 7Ob167/98d; 2Ob217/99x; 6Ob304/02b; 4Ob183/03w; 4Ob46/04z; 8Ob56/05a; 10Ob15/08s; 4Ob203/11y; 4Ob172/11i; 1Ob4/18x; 4Ob225/22z28.2.2023

Rechtssatz

Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art. Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen.

Normen

ABGB §1295 IId2

4 Ob 609/87OGH30.11.1987

Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318

8 Ob 622/88OGH20.10.1988

Ähnlich

2 Ob 526/93OGH23.03.1993

Auch; nur: Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T1) Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77

4 Ob 2072/96wOGH30.04.1996

Beisatz: Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. (T2)

7 Ob 167/98dOGH19.01.1999

Vgl; Beisatz: Hier: "Schneefest" auf Schipiste. (T3)

2 Ob 217/99xOGH02.09.1999

Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Ausstellung. (T4); Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. Es fällt auch in die Verantwortung des Sicherungspflichtigen, dass derjenige, der ein Grundstück verlässt, nicht ungewarnt sogleich in eine besondere Verkehrsgefahr gerät. (T5)

6 Ob 304/02bOGH23.01.2003

Auch

4 Ob 183/03wOGH21.10.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T6)

4 Ob 46/04zOGH16.03.2004

Beis wie T5 nur: Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die von den Benützern der Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von der Veranstaltung. (T7)

8 Ob 56/05aOGH30.05.2005

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sturz des Klägers am Weg vom Restaurant in der von der Beklagten gemeinsam mit der Eissportanlage betriebenen Tennishalle, bei der das Entgelt für die Benützung der Eisanlage der Beklagten zu entrichten ist und auch die „Stöcke" gelagert werden. Haftung bejaht. (T8)

10 Ob 15/08sOGH17.03.2009

Auch; Beisatz: Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. (T9)

4 Ob 203/11yOGH17.01.2012

Auch; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T10)

4 Ob 172/11iOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T11)

1 Ob 4/18xOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes durch den Betreiber gegen Verletzung von Wanderern. (T13)

4 Ob 225/22zOGH28.02.2023

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Zeltfestes (T14)

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_004