OGH 2Ob526/93

OGH2Ob526/9323.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert James W*****, vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Wintersportverein J*****, 2. Franz M*****, 3. Robert T*****, alle vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 4. Ferry S*****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle und Dr.Norbert Rinderer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,494.782,-- s.A. und Feststellung, infolge Revision der klagenden und der erst- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.November 1992, GZ 2 R 29/91-93, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.September 1990, GZ 40 Cg 132/87-62, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird in den Punkten B 3 (Abweisung des gegen die erst-, dritt- und viertbeklagte Partei gerichteten Mehrbegehrens auf Zahlung von S 674.769,34 samt Anhang sowie des Begehrens auf Feststellung, daß diese Parteien dem Kläger gegenüber für weitere 50 % zukünftiger unfallskausaler Schäden haften) und Punkt B 4 (Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens auf Zahlung von S 1,349.538,68 samt Anhang sowie auf Feststellung, daß der Zweitbeklagte für sämtliche zukünftige unfallskausalen Schäden aus dem Unfall vom 28.1.1986 haftet) sowie hinsichtlich ihrer Kostenentscheidung aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten der Revision der klagenden Partei und der Revisionsbeantwortungen der erst- bis viertbeklagten Parteien sind weitere Verfahrenskosten.

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der erst- und drittbeklagten Parteien wird nicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung in ihren Punkten B 1 (Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von S 674.769,34 samt Zinsen) und B 2 (Feststellung der Haftung für 50 % aller zukünftigen unfallskausalen Schäden aus dem Unfall vom 28.1.1986) als Teilurteil bestätigt.

Die erst- und drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.089,18 (darin enthalten S 3.681,53 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 28.1.1986 beim ersten Zeitlauf für die "Ersten Internationalen H***** FIS-Abfahrtsläufe" um die T***** Meisterschaft für Damen und Herren am H***** in J***** schwer verletzt. Der Kläger, der mit Startnummer 56 gestartet war, geriet nach dem Durchfahren des Zieles über den mit Absperrnetzen abgegrenzten Zielraum hinaus und prallte gegen eine Liftstütze.

In der Ausschreibung dieses Rennens traten der T***** Schiverband als "Veranstalter", die erstbeklagte Partei als "durchführender Verein" auf; dem Obmann der erstbeklagten Partei oblag die Gesamtleitung der Veranstaltung. Der Kläger war von seinem nationalen (australischen) Schiverband als Rennläufer genannt worden.

Mit der am 19.11.1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 1,494.782,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Er brachte vor, bei der Durchführung des Rennens sei mehrfach gegen die anzuwendenden Bestimmungen der Internationalen Schiwettkampfordnung (IWO) der FIS verstoßen worden. Die für den 27.1.1986 vorgesehene Besichtigung der Rennstrecke habe aus beim Veranstalter liegenden Gründen nicht durchgeführt werden können, vor dem für den 28.1.1986 vorgesehenen Zeitlauf hätte nur der obere Streckenteil besichtigt werden können; das letzte Drittel hätte noch präpariert werden müssen. Obwohl der vorgeschriebene Trainingslauf nicht möglich gewesen sei, sei um ca. 11 Uhr am 28.1.1986 der ersten Zeitlauf gestartet worden. Der Zielraum sei zu kurz und zu steil angelegt und nicht gut präpariert gewesen. Die Ziellinie sei weder markiert noch mit einem Zielband versehen gewesen. Da sich das Ziel auf einem Höcker befunden habe, habe ein Rennläufer in Abfahrtshocke bei Annäherung an das Ziel den Auslauf nicht einsehen können. Aus diesen Gründen habe der Kläger das Ende der Rennstrecke nicht rechtzeitig erkennen und seine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h nicht reduzieren und abschwingen können. Er sei deshalb über den Zielraum hinaus geraten und gegen eine nur unzureichend mit einer 10 cm dicken Schaumstoffmatte gesicherte Liftstütze geprallt. Die von den Beklagten aufgestellte Behauptung, er habe sich nach Durchfahrt durch das Ziel nach der Zeittafel umgedreht und sei deswegen in Schwierigkeiten geraten, wurde bestritten.

Die erstbeklagte Partei wurde als Veranstalter des Rennens in Anspruch genommen und ausgeführt, sie sei Vertragspartner des Klägers gewesen und habe die Nennungen aller Teilnehmer entgegengenommen. Die Verstöße gegen die Bestimmungen der IWO, die ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB darstelle, bedeuteten eine gröbliche Verletzung der der erstbeklagten Partei obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten.

Hinsichtlich des Zweitbeklagten wurde vorgebracht, er sei als Zielrichter eingesetzt worden und Mitglied der Jury gewesen. Er sei vom Veranstalter nominiert worden und stehe somit mit der erstbeklagten Partei in einem vertraglichen Verhältnis, aus welchem sich Schutzwirkungen zugunsten des Klägers ergeben. Überdies hafte der Zweitbeklagte deliktisch, weil er die ihm als Zielrichter obliegenden Pflichten verletzt habe.

Der Drittbeklagte wurde in seiner Eigenschaft als Rennleiter in Anspruch genommen; auch er sei von der Erstbeklagten in die Jury delegiert worden und hafte aus denselben Gründen wie der Zweitbeklagte. Zum Viertbeklagten wurde ausgeführt, er sei Technischer Delegierter der FIS bei diesem Rennen gewesen, er hätte die vom Kläger aufgezeigten Mißstände und Unzukömmlichkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen veranlassen müssen.

Die Beklagten bestritten, gegen die Bestimmungen der IWO verstoßen zu haben. Der Zielraum sei breit angelegt gewesen und habe das in der Homologierung festgesetzte Ausmaß sogar übertroffen. Die Neigung des Zielraumes sei nur unwesentlich gewesen, der Zielraum sei in dieser Form von der FIS genehmigt worden. Der Auslauf sei hervorragend präpariert gewesen. Das Ziel habe sich an der genehmigten Stelle befunden, es sei für die Rennläufer schon von weitem erkennbar gewesen. Das Fehlen des Zielbandes habe keine Auswirkungen auf die Erkennbarkeit des Zieles gehabt.

Der Kläger habe das Ziel in Rennhocke durchfahren und sich sodann aufgerichtet, um nach der Zeittafel zu blicken. Dabei habe er verkantet und sei über die Zielraumabsperrung hinausgeraten. Die Liftstütze, gegen die der Kläger geprallt sei, sei ausreichend mit einer Matratze und darüber mit einer orangefarbenen Matte abgesichert gewesen.

Die erstbeklagte Partei wendete weiters ein, nicht sie, sondern der T***** Schiverband sei Veranstalter des Rennens gewesen, es habe daher keine vertragliche Beziehung zum Kläger bestanden; gegenüber den Rennläufern und auch dritten Personen sei die Haftung ausgeschlossen worden. Der Zweitbeklagte wendete ein, als Zielrichter weder aus rechtlichen noch organisatorischen Gründen für Sicherheitsvorkehrungen zuständig gewesen zu sein.

Die Strecke und die Sicherheitsmaßnahmen seien durch einhelligen Beschluß der Jury genehmigt worden. Sicherheitsvorkehrungen außerhalb des Zielraumes seien weder üblich noch zumutbar. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, daß es dem Kläger als einzigem der über 100 Rennläufer nicht gelingen werde, im ausreichend großen Zielraum anzuhalten.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 1,349.538,68 samt Zinsen sowie dem Feststellungsbegehren statt; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 145.243,32 s.A. wurde abgewiesen.

Es ging (unter Weglassung der vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellungen) von folgendem Sachverhalt aus:

Die "Ersten Internationalen H***** FIS-Abfahrtsläufe" waren ordnungsgemäß beim Internationalen Schiverband (FIS) angemeldet und schienen im Internationalen Wettkampfkalender der FIS für das Jahr 1985/86 auf. Als Folge dieser Veröffentlichung war für die Abwicklung des Rennens die Internationale Wettkampfordnung (IWO) Band IV, Ausgabe 1983, maßgebend.

Die Abfahrtsstrecke war aufgrund eines positiven Berichtes des FIS-Inspektors bei der FIS registriert worden. Der Inspektionsbericht führt unter anderem aus:

"18) Abschirmungen und Sicherheitsvorkehrungen, die erforderlich sind:.... ferner Dreiecknetze oder Willybags (Belluttimatten) vor nahestehenden Liftstützen, Einzelbäumen, Zäunen...

27) Beschreibung des Zielraumes: Geräumiger Zielauslauf, ca. 5000 m2 mit einer Neigung von 26 %, er muß daher sehr lang und breit und sehr gut vorbereitet und abgeschirmt sein."

Die IWO sieht für das Ziel folgendes vor:

Punkt 614.1.1.

Der Zielraum muß sich in gut sichtbarer Lage befinden, möglichst breit angelegt werden und eine lange, sanft auslaufende, ebene Zielausfahrt aufweisen. Die Zielausfahrt muß besonders gut vorbereitet und glattgetreten sein, um ein leichtes Anhalten zu ermöglichen.

Punkt 614.1.3.

Durch geeignete Schutzmaßnahmen (Schneemauer, Stroh und Schaumgummi usw.) ist jede Möglichkeit einer Kollision mit den Zielanlagen auszuschließen.

Punkt 614.1.4.

Der Zielraum ist vollständig abzusperren... Die Art der Absperrung ist so zu planen, daß Wettkämpfer bei Kollisionen nicht verletzt werden.

Punkt 614.2.

Die Ziellinie wird durch Stangen markiert, welche durch ein Band mit der Aufschrift "Ziel" verbunden sind.

Eine Ziellinie im Schnee war nach der damals geltenden IWO nicht vorgesehen.

Die Rennstrecke weist in Richtung Ziel eine Neigung von 22 % auf. Nach dem Zielhaus bestand im Zielraum in der ersten Hälfte eine Neigung von 24 %, danach eine solche von 26,5 %. Die Abfahrt war so gesteckt, daß das Ziel bei einer Streckenneigung von 18 % angefahren wurde. Es war daher nicht möglich, den Zielraum, wie dies die IWO vorschreibt, sanft auslaufend anzulegen. Die Situation im Zielraum ist aus der nachfolgenden Skizze ersichtlich: Die Zieldurchfahrt befand sich allerdings nicht auf Höhe des Zielhauses, sondern einige Meter bergwärts versetzt.

Der Zielraum war mit (in der Skizze strichliert eingezeichneten) Absperrnetzen abgegrenzt und sah zwei Ausgänge für die Rennläufer vor. Im Bereich des rechten unteren Ausganges waren diese Netze zweifach links und rechts des Ausganges gespannt.

3 m hinter dem Fangnetz befand sich am rechten unteren Ende des Zielraumes eine Liftstütze aus Metall, deren linker und rechter Pfeiler jeweils aus zwei runden Metallstangen bestand. Diese Stangen waren lediglich durch eine 10 cm dicke Kunststoffmatte abgesichert. Weitere Absicherungen waren nicht angebracht, insbesondere keine Matratzen. Der Zielraum selbst war, was die Schneebeschaffenheit anlangt, ausreichend präpariert, der Beginn des Zielraumes war für den Kläger insgesamt erkennbar.

Die Jury war sich über die baulichen Schwierigkeiten im Zielraum (Liftstütze, Stadel) im klaren, ebenso über die sich aus dem Gefälle ergebende Problematik. Über die Absicherung des am Ende des Zielraumes befindlichen Stadels und der Liftstütze wurde in der Jury mehrfach gesprochen.

Die offizielle Besichtigung der Rennstrecke war in der Mannschaftsführersitzung für den frühen Vormittag des 28.1.1986 festgesetzt worden. Auch der Kläger besichtigte mit seinem Trainer den Kurs, legte aber in erster Linie Wert auf die Besichtigung der oberen beiden Streckendrittel. Eine besondere Besichtigung des Zielraumes ist nicht üblich. Der Kläger besichtigte den Zielraum, als er nach der Streckenbesichtigung um diesen herum zum Lift fuhr.

Den Trainern war von der Jury mitgeteilt worden, daß der Zielraum kurz und deshalb rechts unten (oberhalb der Liftstütze) geöffnet worden sei. Der Kläger erhielt diese Information von seinem Trainer.

Der Kläger hatte in den vorangegangenen, von ihm absolvierten Abfahrtsläufen keine besonderen Schwierigkeiten gehabt und befand sich in bester körperlicher Verfassung.

Vor dem Zeitlauf der Herren fand ein Trainingslauf der Damen statt. Der Kläger startete mit Nr.56. Die vor ihm gestarteten Rennläuferinnen und Rennläufer hatten weder mit dem Erkennen des Zieles noch mit dem Verlassen des Zielraumes Schwierigkeiten.

Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zieldurchfahrt verspätet wahrgenommen hat. Er durchfuhr das Ziel in rennmäßiger Haltung, richtete sich nach 20 bis 30 m auf, versuchte nach rechts abzuschwingen, versuchte in der Folge einen weiteren Schwung nach links und stellte fest, daß der vorhandene Raum zum Stehenbleiben nicht ausreichte. Um den Anprall an den Absperrzaun zu mildern, ließ er sich fallen, um den Schwung mit den Schiern abzubremsen. In weiterer Folge wurde er in und sodann über den Absperrzaun, dessen Verankerungen aus dem Boden gerissen wurden oder brachen, geschleudert und prallte mit dem Rücken gegen den rechten Pfeiler der Liftstütze, welche 3 m hinter dem Absperrzaun stand.

Die Ursache für das späte Abbremsen des Klägers konnte nicht festgestellt werden. In Frage kommen ein zu spätes Erkennen des Zieles oder eine starke Ermüdung durch die relativ lange Strecke (3200 m), oder auch eine Irritierung des Klägers durch die rote Absperrung des Zieles.

Bei Abfahrtsläufen mit - wie im vorliegenden Fall - einer Dauer von ca. 2 Minuten stellt sich bei den Rennläufern eine erhebliche Ermüdung ein, die auch bei Spitzenläufern bis zur vorübergehenden Bewegungsunfähigkeit führen kann. Dieser Umstand ist jedem Trainer und jedem mit Schirennen Befaßten bekannt. Ferner ist es allgemein bekannt, daß es sogar bei Weltcuprennen immer wieder zu Stürzen im Zielraum kommt und daß dabei die stürzenden Läufer auch gegen die Absperrungen im Zielraum geschleudert werden.

Die Ummantelung der Liftstütze mit einer 10 cm dicken Kunststoffmatte war unzureichend. Es ist in Fachkreisen allgemein bekannt, daß es andere, wesentlich wirksamere Möglichkeiten der Absicherung von Liftstützen gibt. Zu erschwinglichen Preisen gibt es sogenannte Schipistenhochwiderstandsnetze, weiters Dreiecksnetze oder runde, wesentlich stärkere Ummantelungen für Streben. Vor dem gegenständlichen Rennen wäre es nicht mehr möglich gewesen, Netze anzubringen, da dafür Betonfundamente erforderlich wären. Es wäre aber möglich gewesen, die Liftstütze mit Matrazen oder plastikummantelten Strohballen abzusichern.

Die erstbeklagte Partei organisierte das Rennen, sie stellte die Strecke zur Verfügung, präparierte die Piste, sorgte für das Programm, nahm die Streckenabsperrung vor, sicherte die Strecke ab und nahm auch die Nennungen der Läufer - zumindest soweit sie nicht Tiroler waren - entgegen. Laut Ausschreibung waren die Nennungen ausschließlich schriftlich von den Landes- bzw. nationalen Verbänden an die erstbeklagte Partei zu richten; Nenngebühr war nicht zu bezahlen.

Der Zweitbeklagte gehörte der Jury als Zielrichter, der Drittbeklagte als Rennleiter an. Gemäß Art.603.3.7 IWO hat jedes Mitglied des Kampfgerichtes in unaufschiebbaren Fällen die Kompetenz, während der unmittelbaren Vorbereitungsphase oder während eines Rennens allein Entscheidungen zu treffen, die gemäß dem Reglement an sich der Entscheidung des gesamten Kampfgerichtes vorbehalten wären.

Vor Beginn des Zeitlaufes des Klägers hat keiner der Beklagten Anstalten getroffen, die Liftstütze, gegen welche der Kläger dann geprallt ist, anders als durch die beschriebene Kunststoffmatte abzusichern, obwohl die Problematik dieser Liftstütze im Hinblick auf ihre Situierung im Kampfgericht diskutiert worden war.

Der Kläger erlitt durch den Anprall an der Liftstütze schwerste Verletzungen. Als Dauerfolgen verblieben eine Teillähmung der unteren Gliedmaßen ab dem 11.Brustsegment mit einer ausgeprägten Schwäche und Verschmächtigung des rechten Beines, einer Streckhemmung im rechten Kniegelenk von 25o, einer deutlichen Einengung der Hüftbeweglichkeit und einer praktisch aufgehobenen Beweglichkeit in den Sprunggelenken rechts bei Spitzfußstellung. Der Kläger ist genötigt, auf Dauer mit zwei Stützkrücken zu gehen. Spätfolgen sind nicht auszuschließen, insbesondere müssen noch implantierte Metallteile entfernt werden.

Der Kläger hatte im Zuge der Behandlung zwei Wochen unter starken, zehn bis elf Wochen unter mittleren und ca. zwanzig Wochen unter leichten Schmerzen zu leiden.

Der Kläger ist 1965 geboren und unverheiratet.

Wäre die Liftstütze nicht nur mit einer Kunststoffmatte, sondern zusätzlich mit Strohballen oder mit Fangnetzen abgesichert gewesen, wäre die Verletzung des Klägers mit größter Wahrscheinlichkeit nicht in dieser Form und Schwere aufgetreten. Insbesonders wäre es nicht zu einer schweren Abknickverletzung mit massiven Quetschungen und Ablederungen der Weichteile über dem Bruchbereich gekommen. Je flächiger ein Hindernis ausgepolstert ist, desto weniger sind Wirbelsäulenverletzungen der gegenständlichen Art zu erwarten.

Dem Kläger entstanden Heilungskosten von S 599.538,68.

Das Erstgericht sprach dem Kläger ein Schmerzengeld von S 600.000,--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 150.000,-- sowie die Heilungskosten von S 599.538,68 zu; da Spätfolgen wahrscheinlich seien, erachtete es auch das Feststellungsbegehren für berechtigt. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 145.243,32 sA wurde abgewiesen.

Zur Rechtsfrage vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Internationale Schiwettkampfordnung der FIS sei maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob den Beklagten ein sorgfaltswidriges Handeln zur Last gelegt werden könne. Nach diesen Regeln sei die Jury für die Sicherheit der Rennläufer im Ziel verantwortlich, damit auch der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagte. Jeder von ihnen hätte die Möglichkeit und Verpflichtung gehabt, ausreichende Absicherungen der Liftstütze vorzunehmen. Die erstbeklagte Partei hafte als Veranstalter des Rennens vertraglich für die Sicherheit der Rennläufer.

Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil die Ursachen für das Mißlingen des Abbremsens und des Sturzes ungeklärt geblieben seien.

Während der klagsabweisende Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhoben die Beklagten Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Zweitbeklagten zur Gänze Folge und wies das gegen ihn erhobene Zahlungs- und Feststellungsbegehren ab. Den Berufungen des Erst-, Dritt- und Viertbeklagten wurde teilweise Folge gegeben und wurden diese für schuldig erkannt, dem Kläger einen Betrag von S 674.769,34 zu bezahlen; weiters wurde die Haftung dieser Parteien gegenüber dem Kläger für 50 % aller zukünftigen unfallskausalen Schäden festgestellt. Das gegen den Erst-, Dritt- und Viertbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung von insgesamt S 820.012,66 samt Zinsen sowie das Begehren auf Feststellung der Haftung für weitere 50 % zukünftiger unfallskausaler Schäden wurde abgewiesen.

Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.

In der Berufungsverhandlung vom 4.4.1991 faßte das Berufungsgericht den Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung

a) zum Inhalt des Homologationsdekretes der Abfahrtsstrecke durch das Dekret Nr.23/184/85 und den Zeugen Richard P***** sowie

b) über die Gründe für die vom Kläger laut Skizze des Sachverständigen Ing.Hubert S***** AS 111 gewählte Fahrlinie unmittelbar vor, bei und nach der Durchfahrt durch das Ziel und ob er nach der Durchfahrt sich zur Zeitanzeigetafel umgedreht hat, durch Vernehmung der Zeugen Ernst R*****, Arno W*****, Hans R***** sowie

PV.

Weiters wurde ein Beschluß auf Beweisergänzung durch Lokalaugenschein durch den Sachverständigen unter Beiziehung des Kurssetzers und der Parteienvertreter zu verschiedenen anderen Themen gefaßt. Der Verlesung der Aussagen des Zeugen R***** und der Parteien wurde zugestimmt (AS 629 und ON 85), die Zeugen R***** und W***** wurden neuerlich vernommen (ON 85 und AS 745 ff).

Aufgrund der Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht folgende Feststellung:

Nachdem der Kläger das Ziel durchfahren hatte, drehte er sich nach rechts zu der im Bereich des Zielhäuschens befindlichen Zeitanzeigetafel um und stellte sich dabei quer. Dadurch rutschte er nach rechts und näherte sich immer näher dem Absperrzaun des Zielraumes. Da ihm kein wirksamer Abbremsschwung mehr möglich war, ließ er sich fallen.

Aufgrund der Beweisergänzungen wurden folgende weitere Feststellungen vom Berufungsgericht getroffen:

Die durch die Kurssetzung vor dem Ziel gegebene Fahrtrichtung verlief geradlinig und ohne Sichtbehinderung nahe der Hauptrichtung der Zielachse. Das Gelände des Zielraumes war im Bereich der Hauptachse seitlich nicht geneigt. Die sich aus Kurssetzung und Geländebeschaffenheit ergebende Höchstgeschwindigkeit bei der Zieldurchfahrt lag nicht über 90 km/h. Die Anlage des Zielraumes entsprach den im Homologationsdekret enthaltenen Angaben.

Die Internationale Schiwettkampfordnung, Band IV, Ausgabe 1983, sieht einerseits ein Rennkomitee (Punkt 602) und anderseits ein Kampfgericht (Punkt 603) vor.

Das Rennkomitee hat sich mit den technischen Belangen der Wettkämpfe mit Einschluß der Auswahl und der Vorbereitung der Strecken zu befassen; ihm gehören unter anderem der Rennleiter/technische Leiter, der Pistenchef, der Chef der Torrichter, der Chef für Zeitmessung und Rechnungswesen und der Rennsekretär an (Punkt 602.1). Der Zielrichter gehört dem Rennkomitee nicht an.

Der Rennleiter/technische Leiter erteilt die Weisungen und überwacht die Arbeiten sämtlicher Funktionäre. Er beruft das Rennkomitee zur Besprechung technischer Fragen ein und leitet in der Regel nach Absprache mit dem Technischen Delegierten die Mannschaftsführersitzung (Punkt 602.2.1).

Der Pistenchef ist für die Vorbereitung der Rennstrecken gemäß Weisungen und Beschlüssen des Rennkomitees und des Kampfgerichtes verantwortlich (Punkt 602.2.2).

Dem Kampfgericht gehören der Technische Delegierte, der Schiedsrichter, der Schiedsrichterassistent, der Rennleiter/technische Leiter, der Pistenchef, der Startrichter und der Zielrichter an (Punkt 603.1.). Bei internationalen Rennen wie dem vorliegenden, die weder Olympische Spiele, Weltmeisterschaften oder Weltcuprennen sind, wird der Technische Delegierte durch ein Subkomitee für Regeln, Ausrüstung und Wettkampfkontrolle bestellt und leitet als Vorsitzender die Sitzungen des Kampfgerichtes. Zu den Aufgaben des Kampfgerichtes gehört in technischer Hinsicht insbesondere auch die Überprüfung der Absperrungen, des Startes, des Zieles und des Auslaufes nach dem Ziel (Punkt 603.4.2.1). Die Beschlußfassung des Kampfgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Punkt 603.3.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Technischen Delegierten. In kritischen Fällen, vor allem bei Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Wettkämpfer, ist eine Entscheidung des Technischen Delegierten auch gegen die Stimmen der übrigen jeweils stimmberechtigten Mitglieder des Kampfgerichtes verbindlich.

In rechtlicher Hinsicht kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, der Veranstalter eines Schirennens habe - als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht - im Rahmen der Zumutbarkeit notwendige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Teilnehmer zu treffen. Die Pistensicherungspflicht umfasse nicht nur die eigentliche Rennstrecke, sondern auch einen angemessenen Bereich außerhalb dieser; dabei komme dem Zielraum besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall reiche der Zielraum an sich aus, um einem kontrolliert fahrenden Rennläufer das Abbremsen zu ermöglichen. Die Stütze 2 des Schleppliftes liege aber in einem Bereich, der von einem unkontrolliert und nahezu ungebremst in den Zielraum einfahrenden (stürzenden) Rennläufer ohne weiteres erreicht werden könne. Die gedachte Verlängerung der Linie zwischen dem letzten Tor und dem Ziel in den Zielraum hinein verfehle die Stütze nicht besonders weit. Unter der keineswegs undenkbaren Annahme einer Richtungsänderung des sich ungefähr auf dieser Linie im Zielraum bewegenden, allenfalls bereits gestürzten Rennläufers müsse mit einer schwerwiegenden Kollision mit der Stütze gerechnet werden, wenngleich nur unter besonders widrigen, aber letztlich nicht ausschließbaren Umständen. Ein Sturz eines Rennläufers im Zielraum vor der Möglichkeit einer wirksamen Geschwindigkeitsverringerung liege aber immer im Bereich des Möglichen. Bei sorgfältiger Prüfung hätte die von der Stütze ausgehende Gefahr erkannt werden können. Aus der Anbringung von Schaumstoffmatten über den Säulen der Liftstütze ergebe sich auch, daß die Möglichkeit einer Kollision zwischen einem Rennläufer und der Stütze in Betracht gezogen worden sei. Durch eine breitflächigere Abpolsterung der Stützensäule wäre der Körper des Klägers über eine größere Fläche aufgefangen worden und wäre es nicht zum Abknicken gekommen. Die objektiv notwendige zweckentsprechende Abpolsterung hätte auch nur einen verhältnismäßig geringen Aufwand erfordert. Auf die Homologierung der Rennstrecke und des Zielraumes durch die FIS könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil dadurch die Verantwortlichen nicht von der Pflicht zur Prüfung und Beseitigung allfälliger Gefahrenstellen entbunden werden. Eine Abwägung der Interessen ergäbe, daß die Unterlassung weitergehender Absicherungen der Liftstütze im Hinblick auf konkrete, wenngleich nicht besonders wahrscheinliche Gefahren als objektive Sorgfaltsverletzung anzusehen sei.

Die erstbeklagte Partei sei als Veranstalter des Rennens dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen, die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen bzw. treffen zu lassen. Daß der T***** Schiverband als "Veranstalter" des Rennens auftrat, die erstbeklagte Partei als "durchführender Verein" sei auf Gepflogenheiten und organisatorische Zusammenhänge innerhalb der FIS zurückzuführen, ändere aber nichts daran, daß die erstbeklagte Partei auch dem Kläger gegenüber die praktische Durchführung des Rennens übernommen habe. Den gemäß § 1298 ABGB der erstbeklagten Partei obliegenden Beweis, daß sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht verhindert gewesen sei, habe sie nicht angetreten. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die vom beklagten Verein eingesetzten Erfüllungsgehilfen über jenes Maß an Wissen verfügten, das zur Hintanhaltung spezifischer Gefahren erforderlich sei (§ 1299 ABGB).

Die übrigen Beklagten stünden mit dem Kläger aber nicht in vertraglicher Beziehung, sie hafteten daher nur deliktisch. Die ihnen obliegenden Pflichten ergäben sich aus der Internationalen Schiwettkampfordnung (IWO) der FIS; wenngleich dieser kein Normcharakter zukomme, könne sie als Sorgfaltsmaßstab und auch als verbindliche Richtlinie zur Ermittlung des Aufgabenkreises der an einer Wettkampforganisation Beteiligten herangezogen werden. Nach der IWO bestehe zwischen Rennkomitee und Kampfgericht insoferne eine Aufgabenteilung, als das Rennkomitee primär für die Vorbereitung der Strecken, also auch für Sicherheitsvorkehrungen jeglicher Art, verantwortlich sei, während das Kampfgericht die getroffenen Maßnahmen zu überprüfen habe. Der Viertbeklagte, der seine Verantwortung grundsätzlich nie bestritten habe, sei der ihm obliegenden Verpflichtung zur Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, sodaß er für den Schaden des Klägers hafte.

Die Haftung des Drittbeklagten ergebe sich aus seiner Eigenschaft als Rennleiter. Er hätte alle notwendigen Weisungen erteilen und die Arbeiten sämtlicher Funktionäre des Rennkomitees überwachen müssen. Unbeschadet der zusätzlich vorgesehenen Kontrolle durch das Kampfgericht habe der Rennleiter als oberster Funktionär des Rennkomitees für dessen Versäumnisse einzustehen.

Der Zweitbeklagte sei als Zielrichter nur Mitglied des Kampfgerichtes gewesen. Innerhalb dessen sei eine deutliche Aufgabenteilung vorgesehen, dem Zielrichter obliege die Überprüfung der Einhaltung aller Vorschriften der Zielorganisation und der Überwachung der Kontrollposten am Ziel, der Zeitmessung und des Absperrdienstes (Punkt 603.9). Die Aufgabe der Zielorganisation sei im Kapitel 610 der IWO umschrieben; sie umfasse in erster Linie die Zeitnehmung unter Einschluß der Kontaktaufnahme mit dem Start. Daraus könne keine Verpflichtung abgeleitet werden, auch für die Sicherheit des Zielraumes und der daran angrenzenden Bereiche zu sorgen; diese obliege, soweit es das Kampfgericht betreffe, in erster Linie dem Technischen Delegierten, allenfalls noch dem Pistenchef, nicht aber den übrigen Mitgliedern. Eine kollektive Haftung der Mitglieder des Kampfgerichtes für alle Entscheidungen desselben und vor allem auch für die Unterlassung von Entscheidungen und Vorkehrungen sei abzulehnen.

Dem Kläger sei allerdings auch eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern vorzuwerfen. Auch ein Rennläufer müsse sich nach dem Durchfahren des Zieles voll auf das Abschwingen und die dazu zur Verfügung stehende Fläche konzentrieren; er dürfe sich nicht darauf verlassen, im Zielraum gefahrlos von einem Netz aufgefangen zu werden. Übermüdung könne ihn nicht entlasten, weil er seine Kräfte so einteilen müsse, daß ihm ein gefahrloses Abschwingen noch möglich sei. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lasse sich ein seinen Sturz zumindest mitverursachendes Fehlverhalten ableiten. Ein Rennläufer, der sich bei überaus hoher, praktisch noch nicht abgebremster Renngeschwindigkeit nach der Zeitnehmungstafel umdrehe, könne sich nicht voll auf den Abbremsschwung konzentrieren und handle damit unachtsam. Auch die vom Kläger eingehaltene ungünstige Fahrlinie, die ihn letztlich in einer unkontrollierbaren Bewegung zum Absperrzaun und schließlich darüber hinaus geraten ließ, sei eine Folge dieser Unachtsamkeit gewesen. Dieses Mitverschulden des Klägers sei keineswegs als gering anzusehen, sodaß gemäß § 1304 ABGB eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen sei.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision wurde darauf gegründet, daß zu den grundsätzlichen Fragen der Sicherungspflichten bei Sportveranstaltungen eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Den Besonderheiten des vorliegenden Falles komme die im § 502 Abs.1 ZPO angeführte erhebliche Bedeutung nicht zu.

Gegen dieses Urteil erhoben der Kläger und die erst-, dritt- und viertbeklagte Partei außerordentliche Revision. Das Rechtsmittel des Viertbeklagten wurde mit Beschluß vom 4.2.1993 gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger und die beklagten Parteien haben in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen beantragt, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit einem Rennläufer eine Nachlässigkeit im Zielraum anzulasten ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; desgleichen fehlt eine solche zur Frage der Haftung eines "Zielrichters". Sein Rechtsmittel ist im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der erstbeklagten Partei ist zulässig, weil der Frage, wer "Veranstalter" eines Schirennens ist, die Bedeutung des § 502 Abs.1 ZPO zukommt. Die Revision des Drittbeklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Verantwortlichkeit eines Rennleiters eines Schirennens bisher noch nicht Stellung genommen hat. Die Rechtsmittel der erst- und drittbeklagten Partei sind aber nicht berechtigt.

I. Zur Revision der erst- und drittbeklagten Partei:

1. Zur Haftung der erstbeklagten Partei als Veranstalter:

Die erstbeklagte Partei bestreitet, Veranstalter des Rennens gewesen zu sein. Aus der Ausschreibung ergebe sich, daß der T***** Schiverband als Veranstalter auftrat, zu seinen Aufgaben hätten Ablauf und Organisation des Wettkampfes gehört. Der Kläger habe durch seine Nennung zum T***** Schiverband als Veranstalter eine Vertragsbeziehung hergestellt. Schon aus der Bezeichnung der erstbeklagten Partei als "durchführenden" Verein ergebe sich, daß sie lediglich die ihr vom Veranstalter übertragenen Aufgaben und erteilten Weisungen zu erfüllen hatte. Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung der erstbeklagten Partei seien nicht gegeben.

Weiters beruhe die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Sicherheitsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, auf einer offenbar rückschauenden Betrachtungsweise. Alle Personen, die an dem Rennen - sei es als Läufer oder als Funktionäre - mitwirkten, erachteten den Zielbereich als ausreichend und mängelfrei, es sei auch allein der Kläger im Zielraum zum Sturz gekommen. Auch der in Sicherheitsfragen besonders ausgebildete Technische Delegierte habe keine Bedenken gehabt. Eine Schirennfahrt bedinge ein höheres Maß an Gefahren und stelle damit an die Eigenverantwortung und das Können eines Teilnehmers auch höhere Ansprüche; jeder Teilnehmer müsse mit einem durch die Eigenheiten des Sports erhöhten Gefahrenniveau rechnen, er nehme dies auch in Kauf. Der Veranstalter könne nicht unter allen Umständen jeder nur erdenklichen Gefahr begegnen. Berücksichtige man das ungewöhnliche Fahrverhalten des Klägers und den Umstand, daß nur solche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind, die vernünftigerweise und üblicherweise vorzukehren sind, dann könne die Unterlassung zusätzlicher Absicherungen der außerhalb des Zielraumes stehenden Liftstütze nicht zum Schadenersatz verpflichten. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den Zielauslauf mit anderen gefährlichen Stellen entlang der Rennpiste verglichen: im Zielraum, wo sich der Rennläufer aufrichte, um in einem großen Bogen unter Kanteneinsatz die Geschwindigkeit auslaufen zu lassen, sei die Gefahr eines Sturzes unverhältnismäßig geringer.

Schließlich hätte sich das Berufungsgericht auch mit dem Einwand des Haftungsausschlusses auseinandersetzen müssen. Waren die erst- und drittbeklagten Parteien nur Erfüllungsgehilfen des T***** Schiverbandes als Veranstalter, so hätte die Haftung nach § 1313a ABGB rechtswirksam ausgeschlossen werden können.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf einem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag, es handelt sich also um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht (JBl. 1992, 785). Dies hat zur Folge, daß der Veranstalter schon wegen einer nur leicht fahrlässig verschuldeten Verletzung der ihm obliegenden Sicherungspflicht zu haften hat (ZVR 1988/142). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, wer Veranstalter ist, ist die tatsächliche Funktion und nicht die gewählte Bezeichnung. "Veranstalter" im Rechtssinn ist, wer die Gefahrenlage "schafft", indem er ein Rennen organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern läßt (NJW 1975, 533); maßgeblich ist der unmittelbare Einfluß auf den Ablauf und die Organisation des Wettkampfes (Pichler/Holzer, Handbuch des österr. Skirechts2, 257; vgl. auch Hagenbucher, Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ursache von Ski- und Bergunfällen, 74 f). Nach den maßgeblichen Feststellungen (siehe S.22 f der Ausfertigungen des Urteiles des Erstgerichtes) organisierte die erstbeklagte Partei das Rennen in jeder Hinsicht, sie stellte die Strecke zur Verfügung und präparierte sie, sie sorgte für das Programm, nahm die Streckenabsperrung vor, sicherte die Strecke ab und nahm auch die Nennungen der Läufer entgegen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die erstbeklagte Partei "Veranstalter" des Rennens war.

Bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Veranstalter eines Schirennens zur Sicherung der Teilnehmer zu setzen hat, kommt es auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen an; die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände sind keine gültigen Rechtsnormen, aber Sorgfaltsmaßstab (JBl. 1992, 785). Es muß nicht jeder nur denkbaren Gefahr begegnet werden, sondern erstreckt sich die Gefahrenabwehr auf solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (Scheffen, Zivilrechtliche Haftung im Sport, NJW 1990, 2661). Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind aber wesentlich strenger als bei sonstigen Pisten. Der Teilnehmer eines Schirennens wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert; dies muß wiederum beim Benützer den Eindruck erwecken, daß der Veranstalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung an den Tag legt, als dies sonst bei Schipisten der Fall ist (JBl. 1990, 458). Besonders strenge Anforderungen sind gerade an die Ausgestaltung des Zielraumes zu stellen, weil mit der Zieldurchfahrt die Konzentration des Wettkämpfers fast schlagartig nachläßt, der Fahrer aber gerade hier noch sehr hohe Geschwindigkeiten aufweist (Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 307 FN 83).

Berücksichtigt man nun einerseits die erhöhte Sorgfaltspflicht des Veranstalters eines Schirennens und den Umstand, daß gerade der Zielraum besonders gefährlich ist und anderseits Sicherungsmaßnahmen, die die Folgen des Unfalles hintangehalten oder entscheidend gemildert hätten, mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich gewesen wären, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die erstbeklagte Partei ihre vertragliche Verkehrssicherungspflicht verletzte, als zutreffend. Die erstbeklagte Partei kann sich auch nicht auf das Homologationsdekret der FIS berufen, weil selbst die Erfüllung behördlicher Anordnungen nicht befreit (JBl. 1992, 785).

Ob tatsächlich zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei ein Haftungsausschluß vereinbart wurde, kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht verläßlich beurteilt werden, doch wäre eine solche Vereinbarung auch nicht rechtswirksam. Es ist zwar richtig, daß der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig ist (Krejci in Rummel2, Rz 116 zu § 879). Die dem Grunde nach zulässigen Haftungsausschlüsse gelten aber nicht für sämtliche Schäden, die verursacht werden; Freizeichnungsklauseln erfassen vielmehr nur voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisken; sie sind ungültig, soweit die Vertragspartner nicht mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten (Krejci, aaO, Rz 118). Da nur die typischen Sportgefahren den Sportlern von vornherein bekannt sind, wollen sie auch nur Erklärungen abgeben, die sich auf diese Gefahren beziehen; Freizeichnungsklauseln hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen bewirken aber auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit keine Haftungsfreiheit des Veranstalters (Pichler/Holzer, aaO, 261), weil die Rennläufer dennoch davon ausgehen, daß der Verantwortliche für die Sicherheit des Gefahrenbereichs Sorge trägt und alle ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Es wäre eine willensunabhängige Fiktion, würde man annehmen, Sportler seien mit einem Ausschluß der Haftung für einen mangelhaft geschützten Zielraum einverstanden (vgl. Börner, Sportstätten-Haftungsrecht, 406 f).

2. Zur Haftung des Drittbeklagten als Rennleiter:

Der Drittbeklagte vertritt in der Revision die Ansicht, die bloße Befugnis, Weisungen zu erteilen und Arbeiten zu überwachen, bedinge nicht auch die besondere Verpflichtung, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen selbst zu treffen oder entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Für Sicherheitsfragen sei das Kampfgericht und dort in erster Linie der Technische Delegierte zuständig. Daß ihm bei Entscheidungen des Kampfgerichtes ein Stimmrecht zukomme, begründe keine individuelle Verpflichtung. Die IWO räume ihm nicht die Möglichkeit ein, gegen die Entscheidungen des Kampfgerichtes Maßnahmen zu treffen.

Jedenfalls aber sei der in der Ausschreibung enthaltene Haftungsausschluß ihm gegenüber wirksam.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zweifelsohne handelt es sich bei einem Schirennen um eine Veranstaltung, die für die Teilnehmer mit besonderem Risiko verbunden ist. Dies bedeutet, daß für eine Verletzung der Sicherungspflichten nicht nur der Veranstalter kraft Vertrages haftet, sondern sind aufgrund der aus § 1295 ABGB sich ergebenden Verkehrssicherungspflicht die für die Veranstaltung Verantwortlichen verpflichtet, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Gefährdung der Rennteilnehmer und Zuschauer vermieden oder so gering als möglich gehalten wird (SZ 49/154 = ZVR 1978/166). Der Schaffung der Gefahrenquelle durch den Veranstalter steht die Übernahme ihrer Betreuung gleich (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu § 1294; NJW 1975, 533; Mertens in Münchner KommzBGB2, Rz 198 zu § 823; Soergel-Zeuner11 § 823 BGB Rz 188). Die in der IWO vorgesehenen Maßnahmen dürfen zur Beurteilung der Sorgfaltspflicht eines Rennleiters insoweit herangezogen werden, als ein mit der Rechtsordnung verbundener Fachmann sich mit den vorgesehenen Sicherungen begnügt hätte (SZ 49/154; Reischauer, aaO, Rz 9 zu § 1297).

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Haftung des drittbeklagten Rennleiters, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Rennkomitees; dieses hat sich gemäß Punkt 602.1 der IWO mit der Vorbereitung der Strecken zu befassen, gemäß Punkt 602.2.1 hat der Rennleiter die (erforderlichen) Weisungen zu erteilen.

Zur Frage der Rechtswirksamkeit des Haftungsausschlusses wird auf die Ausführungen zur Haftung der erstbeklagten Partei verwiesen.

Der Revision der erst- und drittbeklagten Partei war sohin ein Erfolg zu versagen; die Entscheidung über die Kosten gründet sich insoweit auf die §§ 41, 50 ZPO.

II. Zur Revision des Klägers:

1. Zur Haftung des Zweitbeklagten als Zielrichter:

Der Kläger machte in seiner Revision betreffend den Zweitbeklagten geltend, für die Beurteilung der Haftung von Mitgliedern von Kollegialorganen ließen sich vergleichsweise die Grundsätze heranziehen, die zur Frage der Haftung von Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften entwickelt wurden, d.h., es bestehe eine Haftung der Mitglieder zur ungeteilten Hand.

Unzutreffend sei auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß innerhalb des Kampfgerichtes eine deutliche Aufgabenteilung erfolgt sei. Eine Beschränkung der Kompetenz des Zielrichters auf den eigentlichen Zielraum sei nicht vorgesehen. Überdies habe sich der Zielrichter ohnehin über die richtige Einhaltung "aller Vorschriften der Zielorganisation und des Zieleinlaufes zu vergewissern"; er habe also auch die Absicherungsmaßnahmen des Zielraumes zu prüfen. Es sei unrichtig, daß Kapitel 610 IWO den Begriff der "Zielorganisation" umschreibe. Die dem Zielrichter obliegende Überwachung der Zeitnehmung stelle eine zusätzliche Aufgabe dar und nicht eine nähere Definition des Begriffes "Zielorganisation".

Der Ansicht, daß die Mitglieder des Kampfgerichtes den Gesellschaftern einer GesbR gleichzustellen wären, kann nicht gefolgt werden. Während das Vorliegen einer GesbR eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt (§ 1175 ABGB), werden die Mitglieder des Kampfgerichtes ernannt oder delegiert.

An sich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß eine zulässige Ressortverteilung innerhalb eines Kollegialorganes exculpieren kann (SZ 52/116; vgl. auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5, 230). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht kann sich der Zweitbeklagte aber nicht darauf berufen, daß die Überprüfung des Zielraumes nicht in seine Kompetenz gefallen wäre. An sich trifft diese Verpflichtung gemäß Punkt 603.4.2.1 IWO das Kampfgericht als Kollegialorgan, gemäß Punkt 603.3.7 kann auch jedes Mitglied des Kampfgerichtes in unaufschiebbaren Fällen allein Entscheidungen treffen. Gemäß Punkt

603.9.1 hat sich der Zielrichter über die richtige Einhaltung aller Vorschriften der Zielorganisation zu vergewissern. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Zielorganisation sei im Punkt 610 der IWO umschrieben; vielmehr ist im Punkt 614 geregelt, wie der Zielraum beschaffen sein muß. Wenngleich Punkt 614.1.3 IWO nur Schutzmaßnahmen, die jede Möglichkeit einer Kollision mit den Zielanlagen ausschließen, anordnet, geht die Verpflichtung des Zielrichters als Mitglied des Kampfgerichtes darüber hinaus; als für die Organisation des Zielraumes Zuständiger hat er generell dafür zu sorgen, daß bei einem Sturz im Zielraum der Rennläufer nicht zu Schaden kommt. Speziell dem Zielrichter obliegt die Verpflichtung nach Punkt 603.4.2.1 IWO, den Auslauf nach dem Ziel zu kontrollieren.

Da, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, die Frage des Mitverschuldens des Klägers noch nicht abschließend beurteilt werden kann, konnte der Revision des Klägers nicht im Sinne einer Klagestattgebung gegenüber dem Zweitbeklagten Folge gegeben werden.

2. Zur Frage des Mitverschuldens des Klägers:

Nach Ansicht des Klägers ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht gegen § 488 Abs.4 ZPO verstieß. Es sei zwar der Verlesung diverser in erster Instanz unmittelbar aufgenommener Beweisergebnisse im Berufungsverfahren zugestimmt worden, dies sei aber nur deshalb geschehen, weil das Berufungsgericht nicht bekanntgegeben habe, daß es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe. Die klagende Partei sei daher davon ausgegangen, daß es dem Berufungsgericht lediglich um eine Erweiterung der Beweisgrundlage ging. In der Frage, ob sich der Kläger nach der Zieldurchfahrt umdrehte, sei - ohne Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu äußern - von der erstgerichtlichen Feststellung abgegangen worden. Dazu komme, daß das Berufungsgericht Beweisergebnisse, die für die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung sprachen, unberücksichtigt gelassen habe; insbesonders seien jene Aktennotizen, die sich als Beilage im Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens W***** befinden, sowie die Stellungnahme von Werner D***** nicht einmal verlesen worden. Auch die eidesstattliche Erklärung des Zeugen Robert S***** sei unberücksichtigt geblieben, desgleichen die Aussage des Zeugen David S*****. Dem Berufungsgericht sei auch ein Begründungsmangel vorzuwerfen, weil es sich mit anderen Beweisergebnissen, die im Widerspruch zur getroffenen Feststellung stehen, nicht befaßt und hiefür keine Gründe angegeben habe.

Nach § 488 Abs.4 ZPO darf das Berufungsgericht, wenn es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung der Protokolle hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, die neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. Unterläßt das Gericht eine solche vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel (7 Ob 756/90). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung zu Themen, hinsichtlich derer Feststellungen des Erstgerichtes vorlagen sowie einen solchen auf Beweisergänzung zu anderen Themen gefaßt. Das Berufungsgericht hat somit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß es einerseits gegen die Richtigkeit bestimmter Feststellungen Bedenken hatte und anderseits, daß es weitere Feststellungen als nötig erachtete. Es hat somit den Parteien im Sinne des § 488 Abs.4 ZPO bekanntgegeben, daß es gegen die Würdigung der Beweise, deren Wiederholung beschlossen wurde, Bedenken habe. Anders ist der Sachverhalt der der Entscheidung 7 Ob 656/90 zugrundeliegt; in diesem Verfahren war vom Berufungsgericht nur ein Beschluß "auf Beweisergänzung" gefaßt worden. Wenn nun die Parteien nach Fassung des Beschlusses auf Beweiswiederholung durch unmittelbare Aufnahme bestimmter Beweise sich damit einverstanden erklärt haben, daß einige Aussagen verlesen werden, kann nicht eine Verletzung der Bestimmung des § 488 Abs.4 ZPO und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.

Zutreffend macht der Kläger an sich geltend, daß das Berufungsgericht alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel zu wiederholen und sich nicht mit der Wiederholung einzelner Beweismittel begnügen darf (Fasching, LB2, Rz 1808). Die in der Revision gerügte fehlende Verlesung von Aktennotizen über Angaben von Zeugen und einer eidlichen Erklärung eines Zeugen kann aber deshalb keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirken, weil schriftliche Zeugenaussagen dem österreichischen Zivilprozeß überhaupt fremd sind; ihre Zulassung und Verwertung durch das Gericht bildet als Verfahrensmangel eine erhebliche Verletzung eines Verfahrensgesetzes; dasselbe gilt für schriftliche "eidesstattliche Erklärungen" (Fasching, aaO, Rz 967). Der Zeuge S***** brauchte vom Berufungsgericht nicht neuerlich vernommen werden, weil er das genaue Fahrverhalten des Klägers nicht beobachten konnte (siehe AS 140).

Schließlich haftet der Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht der in der Revision gerügte Begründungsmangel an; ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs.3 ZPO stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich aus einer vorhandenen Begründung nicht erkennen läßt, welche Erwägungen im einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen (Fasching, aaO, Rz 817). Aus der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt sich vielmehr, aufgrund welcher Beweismittel und welcher Beweiswürdigung es zur Feststellung über das Umdrehen des Klägers gelangte.

Letztlich macht der Kläger in seiner Revision geltend, die vom Berufungsgericht neu getroffenen Feststellungen stünden mit den anderen von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen im Widerspruch, sodaß eine erschöpfende rechtliche Beurteilung nicht möglich sei. Jedenfalls habe aber das Erstgericht festgestellt, die Ursache für das späte Abbremsen des Klägers sei nicht feststellbar, diese Feststellung sei vom Berufungsgericht auch übernommen worden. Es stehe somit nicht fest, daß das dem Kläger vom Berufungsgericht vorgeworfene Umdrehen zur Zeittafel auch kausal für den Sturz war. Es könne an den Kläger auch nicht der Maßstab eines "kontrolliert fahrenden Rennläufers" angelegt werden, sodaß selbst dann, wenn man dem Kläger ein Mitverschulden anlasten sollte, dieses allenfalls mit einem Fünftel, maximal einem Viertel, zu bewerten wäre.

Unrichtig ist die Ansicht, den Feststellungen des Berufungsgerichtes sei nicht zu entnehmen, daß das Umdrehen des Klägers nach der Zeitanzeigetafel (mit-)kausal für seinen Sturz war bzw daß ein Widerspruch zu übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes bestehe. Vielmehr wurde vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger nach dem Durchfahren des Ziels sich nach rechts zur Zeitanzeigetafel umdrehte und sich dabei querstellte. "Dadurch" rutschte er nach rechts und näherte sich dem Absperrzaun des Zielraumes (siehe S.29 der Ausfertigungen des Berufungsurteiles). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde dann noch (präzisierend) ausgeführt, das Verhalten des Klägers (Umdrehen nach der Zeittafel) habe den Sturz zumindest mitverursacht (siehe S.43 der Urteilsausfertigungen). Die Negativfeststellung des Erstgerichtes, die Ursache für das "späte Abbremsen" des Klägers sei nicht feststellbar, wurde mit der Einschränkung übernommen, daß sichere Anhaltspunkte nur in bezug auf das behauptete Umdrehen des Klägers nach der Zeitanzeigetafel bestünden (siehe S.28 der Urteilsausfertigungen). Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt sich, daß es die Tatsachenfeststellung getroffen hat, daß sich der Kläger nach der Zeitanzeigetafel umdrehte und dieses Umdrehen auch (mit-)kausal für seinen Sturz war.

Hinsichtlich der Feststellung, daß das Umdrehen des Klägers auch kausal für seinen Sturz war, hat das Berufungsgericht aber gegen § 488 Abs.4 ZPO verstoßen. In der Berufungsverhandlung vom 4.4.1991 war nämlich nur ein Beschluß auf teilweise Beweiswiederholung darüber, ob der Kläger nach der Durchfahrt sich zur Zeitanzeigetafel umgedreht hat, gefaßt worden, nicht aber auch darüber, ob dieses Umdrehen auch kausal für seinen Sturz war. Diese beiden Feststellungen stehen nämlich, anders als das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung meinte, keinesfalls in untrennbarem Zusammenhang. Das vom Berufungsgericht herangezogene Argument, ein Rennläufer, der sich bei noch nicht abgebremster Geschwindigkeit nach der Zeitnehmungstafel umdrehe, könne sich nicht voll auf den Abbremsschwung konzentrieren und handle damit unachtsam, ist nicht zwingend: Es mag durchaus sein, daß ein Rennläufer, der sich umdreht, sich nicht voll auf den Abbremsschwung konzentrieren kann und damit unachtsam handelt. Das bedeutet aber nicht, daß diese Unachtsamkeit Auswirkungen auf den Unfall haben muß. Wie vielmehr aus Fernsehübertragungen bekannt ist, drehen sich viele Läufer um, ohne daß sie deshalb zum Sturz kommen. Das Berufungsgericht hätte sohin von der Negativfeststellung des Erstgerichtes, die Ursache für das späte Abbremsen (und den Sturz) könne nicht festgestellt werden, nur nach Beweiswiederholung durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise abgehen können; die vom Berufungsgericht durchgeführte Verlesung der Protokolle hätte nur dann genügt, wenn vorher den Parteien bekanntgegeben wurde, daß gegen die Würdigung dieser Beweise Bedenken bestehen. Derartige Bedenken wurden den Parteien wohl - wie schon oben ausgeführt - hinsichtlich der Feststellung des Umdrehens des Klägers bekanntgegeben, nicht aber hinsichtlich der Feststellung, daß dieses Umdrehen auch kausal für den Sturz war.

Die Revision des Klägers erweist sich zufolge des Verstoßes des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des § 488 Abs.4 ZPO im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung als berechtigt.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht unter Beachtung der genannten Bestimmung vorzugehen haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Beschädigten die Schädiger haben; jede verbleibende Unklarheit des erhobenen Sachverhaltes geht zu ihren Lasten (ZVR 1990/102).

Selbst wenn das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren zur Feststellung gelangen sollte, daß das Umdrehen des Klägers (mit-)ursächlich für den Sturz war, ist nach Ansicht des erkennenden Senates die ihm angelastete Mitverschuldensquote zu hoch. Wenn man einerseits bedenkt, daß es für die Beklagten leicht gewesen wäre, die Stütze sachgerecht abzudecken, anderseits der Kläger sich in einem hochgradigen Erschöpfungszustand befunden hat, erscheint die Verschuldensteilung nicht sachgerecht. Sicherlich darf sich ein Rennläufer nicht einfach in das Ziel fallen lassen, sondern muß so handeln, daß er auch noch zum Stillstand kommen kann, doch rechtfertigt seine Fahrlässigkeit nur die Berücksichtigung einer geringeren (etwa ein Viertel) Mitverschuldensquote.

Die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte