OGH 4Ob2072/96w (RS0098750)

OGH4Ob2072/96w30.4.1996

Rechtssatz

Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.

Normen

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

4 Ob 2072/96wOGH30.04.1996
7 Ob 2415/96iOGH02.04.1997

Auch; Beisatz: Bei der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters von Sportereignissen kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab. (T1)

1 Ob 400/97yOGH24.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Welche Maßnahmen dabei notwendig und zumutbar sind, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Snow-Rafting-Wettkampf (T3) <br/>Veröff: SZ 71/58

6 Ob 304/02bOGH23.01.2003

Auch

4 Ob 183/03wOGH21.10.2003

Auch; nur: Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T5)

6 Ob 11/04tOGH26.08.2004

Beis wie T1

2 Ob 277/05gOGH19.12.2005

Auch; Beisatz: Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Tandemsprung mit Paragleiter. (T7)

2 Ob 23/05dOGH27.04.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Radrennen. (T8)<br/>Beisatz: Welche Maßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)

8 Ob 26/06sOGH30.03.2006

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 56/07zOGH23.04.2007

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T10)

5 Ob 1/08wOGH19.02.2008

Auch; Beisatz: Der Veranstalter von Sportwettbewerben muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger, Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T12)

4 Ob 114/10hOGH15.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters einer Jagd. (T13)

4 Ob 203/11yOGH17.01.2012

Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T14)

4 Ob 172/11iOGH20.12.2011

Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T15)

8 Ob 95/14zOGH30.10.2014

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T16)<br/>Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T17)

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T18)

6 Ob 14/20gOGH20.02.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02072_96W0000_001