OGH 3Ob633/79; 7Ob757/81; 1Ob667/83; 4Ob609/87; 1Ob520/93 (RS0023419)

OGH3Ob633/79; 7Ob757/81; 1Ob667/83; 4Ob609/87; 1Ob520/9320.9.2023

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden; das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt.

Normen

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

3 Ob 633/79OGH26.11.1980
7 Ob 757/81OGH26.11.1981

Vgl

1 Ob 667/83OGH13.07.1983

Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283

4 Ob 609/87OGH30.11.1987

Auch; Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318

1 Ob 520/93OGH22.06.1993

Auch; Beisatz: Durch die Einhaltung öffentlich - rechtlicher Vorschriften oder der Richtlinien der betreffenden Sportverbände im Einzelfall sind die Grenzen des Verkehrsüblichen vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise, bei deren Einhaltung Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit sind, nicht schlechthin abgesteckt. Damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt. (T1) Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka, ZfRV 1994,232

2 Ob 94/95OGH07.12.1995

Vgl

2 Ob 513/96OGH04.07.1996

Auch

6 Ob 314/00wOGH17.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (T2)

6 Ob 333/00iOGH26.04.2001

Auch

6 Ob 132/03kOGH11.09.2003

nur: Das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. (T3)

5 Ob 273/03pOGH16.12.2003

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. (T4); Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5)

6 Ob 11/04tOGH26.08.2004
1 Ob 216/04bOGH12.10.2004

nur T3; Beisatz: Die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbindet die Betreiber der Rennstrecke nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen. (T6)

7 Ob 73/06wOGH26.04.2006
6 Ob 106/07tOGH21.06.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch. (T7)

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen Ö-Norm entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben. (T8)

1 Ob 62/11sOGH28.04.2011

Vgl auch; Beis wie T8

4 Ob 203/11yOGH17.01.2012

Beis wie T6; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T9)

7 Ob 148/15pOGH16.10.2015
9 Ob 35/15kOGH21.12.2015

Beisatz: Das BauKG enthält Sondervorschriften zur Vermeidung der Gefährdung von Arbeitnehmern, die die allgemeinen gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten nur ergänzen, nicht aber ersetzen. (T10)

3 Ob 151/18dOGH21.09.2018

Auch; Beis wie T5

6 Ob 14/20gOGH20.02.2020

Beis wie T2

3 Ob 6/20hOGH31.03.2020

Beis wie T1; Beis wie T5

9 Ob 8/20xOGH27.01.2021

Vgl; nur T3; Beisatz: Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T12)

9 Ob 85/21xOGH27.01.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rennen auf einer Schisprungschanze. (T13)

2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Beis wie T1; Beis wie T5

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

vgl aber; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00633_7900000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)