OGH 5Ob58/06z

OGH5Ob58/06z21.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Mayrhofer & Führer, Rechtsanwälte KEG in Waidhofen/Thaya, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, Nebenintervenient auf Seite der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 13.500,97 s.A, über den Revisionsrekurs des Nebenintervenienten Erich Schmidinger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Dezember 2005, GZ 2 R 227/05y-57, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20. Oktober 2005, GZ 4 Cg 157/02d-52, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Nach Streitverkündung erklärte Erich S***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers, weil er als sein Subunternehmer im Fall berechtigter Gewährleistungsansprüche der Beklagten dem Kläger zu haften habe. Er nahm in der Folge am Verfahren teil. In der Streitverhandlung vom 31. 3. 2005 gab er bekannt, dass hinsichtlich seiner Namensbezeichnung eine Änderung erfolgt sei, das Einzelunternehmen Erich S***** sei in die S***** GmbH, ***** eingebracht worden. Zum Nachweis legte er einen Firmenbuchauszug FN 248605x vor.

Das Erstgericht stellte darauf hin die Bezeichnung des Nebenintervenienten richtig auf „S***** GmbH, *****". Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem von der Beklagten dagegen erhobenen Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Nebenintervenienten Erich S*****, seine Bezeichnung in S***** GmbH, ***** zu berichtigen, abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass ein Nebenintervenient zwar nicht Partei des Verfahrens sei, seine rechtliche Stellung jedoch weitgehend der einer Partei angenähert sei. Auch sei der Beitritt an bestimmte formal- und materiellrechtliche Voraussetzungen gebunden. Aus der Nebenintervention würden auch gewisse rechtliche Wirkungen, etwa die Interventionswirkung abgeleitet. Weil eine Klarstellung erforderlich sei, welche natürliche oder juristische Person Nebenintervenient sei, seien die Bestimmungen über die Berichtigung der Parteibezeichnung (§ 235 Abs 5 ZPO) aber auch über den Parteiwechsel (§ 155 ff ZPO) analog anzuwenden. Nach § 235 Abs 5 ZPO liege eine unzulässige Parteiänderung und nicht bloß eine Berichtigung der Parteibezeichnung vor, wenn anstelle eines bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjekts ein anderes Rechtssubjekt in den Prozess einbezogen werden solle. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spreche gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen nur eines Rechtssubjektes dagegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung. Nach einhelliger Judikatur und herrschender Lehre liege jedoch nur Einzelrechtsnachfolge vor, wenn - sei es nach den Bestimmungen des StruktVG (ecolex 1991, 539), sei es nach den Bestimmungen des UmgrStG (RIS-Justiz RS0108514 insb 7 Ob 397/97a mwN) der Betrieb eines Einzelunternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde. Durch die Einbringung des Unternehmens des Nebenintervenienten in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung würde weder seine Stellung im gegenständlichen Verfahren noch seine persönliche Haftung für von ihm eingegangene Verbindlichkeiten (§ 1409 ABGB) berührt (7 Ob 397/97a).

Damit führe aber die vom Erstgericht beschlossene Änderung der Bezeichnung des Nebenintervenienten zu einem unzulässigen Wechsel in der Person des Nebenintervenienten, dem der Beklagte nicht zugestimmt habe.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Frage analoger Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 235 Abs 5 ZPO bzw der §§ 155 f ZPO auf den Nebenintervenienten über den konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Weil der Nebenintervenient nicht eigentlich Verfahrenspartei im engeren Sinn ist, vielmehr sein Beitritt einen anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen voraussetzt (§ 17 Abs 1 ZPO), ist die Vorschrift des § 235 Abs 5 ZPO nicht unmittelbar auf ihn anzuwenden. § 235 Abs 5 ZPO handelt nämlich von einer Richtigstellung der Parteibezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Person des Nebenintervenienten wiederum ist durch das von ihr bezeichnete rechtliche Interesse, das sie am Sieg einer der Prozessparteien hat, definiert. Das fehlende Interventionsinteresse hätte in jeder Lage des Verfahrens zur Zurückweisung der Nebenintervention zu führen (vgl EvBl 1999/148 = RdW 1999, 723; Schubert in Fasching2 Rz 8 zu § 18 ZPO). Ergibt sich nun durch einen Vorgang wie etwa eine Namensänderung oder die hier behauptete Gesamtrechtsnachfolge, dass die Bezeichnung des Nebenintervenienten in Bezug auf das von ihm behauptete rechtliche Interesse nicht mehr richtig ist, ist zweifellos eine Richtigstellung der Bezeichnung des Namens des Nebenintervenienten angebracht. Gegen die vom Rekursgericht herangezogene Analogie zu § 235 Abs 5 ZPO bestehen insofern keine Bedenken. So wird etwa sogar im Exekutionsverfahren, obwohl § 235 Abs 5 ZPO nicht vom Verweis des § 78 EO erfasst ist, eine analoge Anwendung dieser Bestimmung vorgenommen (vgl 3 Ob 285/02m; EvBl 2000/97; 3 Ob 48/00f). Eine solche Richtigstellung kann nur, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu bewirken, in Form eines Beschlusses vorgenommen werden.

Die vom Nebenintervenienten angestrebte Berichtigung lässt sich jedoch weder aus dem Gesetz noch aus dem vorgelegten Sacheinlagevertrag ableiten. Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, bewirkt die Einbringung eines Betriebes nach § 12 UmgrStG nämlich nur Einzelrechtsnachfolge. Zu einem Rechtsübergang kommt es nur bei privativer Schuldübernahme, also nur mit Zustimmung des Gläubigers (vgl RIS-Justiz RS0108514; 6 Ob 537/91 mwN). Dass die Parteien des Sacheinlagevertrages vereinbarten, mit Einbringungsstichtag vom 31. 5. 2004 sollten „ alle mit dem Betrieb des Einzelunternehmens Erich S***** verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft übergehen", vermochte im Außenverhältnis keinen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens zu bewirken. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit dem Kläger als Gläubiger von Schadenersatzansprüchen gegen Erich S***** wurde die übernehmende Gesellschaft nicht Rechtsnachfolgerin allfälliger Verpflichtungen des Einzelunternehmens Erich S*****. Der Nebenintervenient hat weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch eine privative Schuldübernahme nachgewiesen, weshalb eine Richtigstellung der Bezeichnung des Nebenintervenienten auf die übernehmende Gesellschaft zu Recht verweigert wurde.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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