Rechtssatz
Die Einbringung eines Betriebes nach § 12 UmgrStG bewirkt Einzelrechtsnachfolge. Mangels privativer Schuldübernahme gehen daher Unterlassungsverpflichtungen nicht über.
7 Ob 397/97a | OGH | 26.03.1998 |
Auch; nur: Die Einbringung eines Betriebes nach § 12 UmgrStG bewirkt Einzelrechtsnachfolge. (T1) |
3 Ob 208/02p | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Zu einem Rechtsübergang kommt es - von Fällen der Gesamtrechtsnachfolge abgesehen - nur bei privativer Schuldübernahme. (T2) |
6 Ob 160/13t | OGH | 16.12.2013 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Einbringungsvorgang nach Art III § 12 UmgrStG führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge, sofern dies nicht von einer - gegebenenfalls erst im Wege der Analogie zu gewinnenden - entsprechenden Norm angeordnet wird. (T3)<br/>Beisatz: Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T4); Veröff: SZ 2013/123 |
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB00180_97K0000_001