Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger betrieb bis 1994 die auf seiner Liegenschaft errichtete Tankstelle. Sein Vater hatte 1967 das Grundstück langfristig bis zum 31. 12. 1997 an ein Mineralölunternehmen vermietet. Die Mieterin hatte die Tankstelleneinrichtung herzustellen, die bei Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum des Vermieters übergehen sollte. Es wurde vereinbart, dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten auf Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger übergehen können. Der Kläger betrieb die Tankstelle auf Grund eines mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Belieferungsvertrages. In einem Verwaltungsverfahren über eine wasserrechtliche Bewilligung der Ableitung von betrieblichen Abwässern wurden der Beklagten am 18. 10. 1993 verschiedene Auflagen erteilt. Sie forderte den Kläger auf, diese Auflagen auf seine Kosten zu erfüllen und seine Bereitschaft dazu bis zum 10. 12. 1994 zu erklären, widrigenfalls sie von ihrem vertraglichen Recht auf vorzeitige Auflösung sowohl des Belieferungsvertrages als auch des Bestandvertrages Gebrauch machen werde. Die Beklagte stellte im März 1995 die Bezahlung des wertgesicherten monatlichen Bestandzinses von zuletzt 3.376,29 S ein. Sie schloss die Tankstelle und trug die gesamte Tankstellenanlage ab. Der Kläger hatte zuvor einen oberirdischen 5000 l Dieseltank um 28.000 S verkauft gehabt.
Im Verfahren 2 C 282/96i des Landesgerichtes Wels (mit vertauschten Parteirollen) begehrte die Beklagte vom dort beklagten Kläger 350.737,94 S Schadenersatz. Letzterer sei behördlichen Anordnungen nicht nachgekommen, weshalb die Tankstelle gesperrt worden wäre, wenn dem die Beklagte nicht durch Stilllegung des Betriebes zuvorgekommen wäre. Das Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen. Nach den Feststellungen hatte der Kläger gegen keine einzige behördliche Auflage verstoßen. Der Vertrag sei daher nicht rechtswirksam aufgehoben.
Der Kläger begehrt mit seiner am 7. 11. 1997 eingebrachten Klage u.a. den restlichen Bestandzins für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 (114.793,86 S).
Die Beklagte wandte dagegen ein, sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie den Teilbetrieb "Mineralölhandel" mit Einbringungsvertrag vom 28. 5. 1995 in eine Gesellschaft mbH eingebracht habe und diese Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft mbH verschmolzen worden sei;
die Klageansprüche seien im Hinblick auf die Auflösungserklärung der Beklagten vom 14. 11. 1994 verjährt;
nach den Bestimmungen des Belieferungsvertrages bestehe das Bestandverhältnis aus dem Jahr 1969 (richtig: 1967) seit 1. 1. 1982 nicht mehr;
der Kläger habe gegen behördliche Auflagen verstoßen und damit einen im Belieferungsvertrag festgelegten Auflösungsgrund gesetzt;
nach dem Belieferungsvertrag stehe die Tankstellenanlage im Eigentum der Beklagten.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mangels Passivlegitimation ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, und bejahte die Passivlegitimation.
Der Kläger ließ im zweiten Rechtsgang sein Schadenersatzbegehren fallen und schränkte das Leistungsbegehren auf den Mietzinsanspruch von 114.793,86 S ein. Er hatte ohne Einbindung der Beklagten mit der Gesellschaft mbH, in die der Mineralölhandel der Beklagten eingebracht worden war, einen Vergleich über 200.000 S abgeschlossen und diesen Betrag bezahlt erhalten. Damit seien aber nur die Schadenersatzansprüche des Klägers verglichen worden. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche des Klägers verglichen worden seien.
Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang die Klageforderung mit 114.793,86 S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages. Es beurteilte den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass der Kläger weder gegen behördliche Auflagen noch gegen Bestimmungen des Belieferungsvertrages verstoßen habe. Der Bestandvertrag und der Belieferungsvertrag seien nebeneinander aufrecht. Mangels eines Auflösungsgrundes sei der Bestandvertrag nicht aufgelöst worden. Mit dem Vergleich seien nur die Schadenersatzansprüche des Klägers bereinigt worden. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verwarf die wegen der Unterlassung der Aufnahme beantragter Beweise erhobene Mängelrüge, übernahm nach eingehender Behandlung der Beweisrüge die erstinstanzlichen Feststellungen und teilte in rechtlicher Hinsicht die Auffassung des Erstgerichtes über das Nichtvorliegen eines Auflösungsgrundes. Das Berufungsgericht führte unter Wiedergabe der aktenkundigen Korrespondenz zum Inhalt des Vergleiches aus, dass damit nur Schadenersatzansprüche bereinigt hätten werden sollen. Mit dem Belieferungsvertrag aus dem Jahr 1981 sei der Bestandvertrag keineswegs aufgelöst, sondern fortgesetzt worden. Das Klagebegehren sei auch nicht verjährt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der Beklagten ab und erklärte die ordentliche Revision doch für zulässig. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren ab- oder zurückgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität unzulässig. Im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung steht die Auslegung von zwei Verträgen und eines Vergleiches nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls.
1. Insoweit die Revision die Unterlassung von Beweisaufnahmen durch das Erstgericht rügt, wird kein tauglicher Revisionsgrund geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht einen gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt und verneint, kann dies nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).
2. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Er prüft auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen die Rechtsfragen. Wenn die Revision nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht oder deren Beweiswürdigung angreift, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt hier vor allem für die Revisionsausführungen zur Wirkung des vom Kläger abgeschlossenen Vergleichs. Die von der Beklagten angestrebte Feststellung einer auf einen Generalvergleich abzielenden Parteienabsicht wurde nicht getroffen. Die Auslegung der Korrespondenz zu diesem Thema durch das Berufungsgericht ist nach rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden und stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (RS0113785; RS0044358 uva).
3. Die Revisionswerberin hatte die Passivlegitimation im Berufungsverfahren nicht releviert, greift dieses Thema im Revisionsverfahren aber neuerlich auf. Da das Berufungsgericht an seine eigene Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss gebunden war, schadet die mangelnde Relevierung im Berufungsverfahren nicht. Diese Rechtsfrage konnte die Beklagte erstmalig im Revisionsverfahren mit Aussicht auf Erfolg zur Sprache bringen. Die Passivlegitimation wurde vom Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum bejaht:
Die Einbringung eines Betriebes in eine Gesellschaft mbH nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes führt handelsrechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern stellt nur einen Tatbestand der Einzelrechtsnachfolge her. Die Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (3 Ob 180/97k mwN; RS0108514). Sacheinlagen bei Umgründungen bedürfen sachenrechtlicher Übertragungsakte (Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 Rz 1/251). Bewegliche Sachen müssen übergeben, Liegenschaften im Grundbuch eingetragen werden. Auch im Bereich des Schuldrechtes sind Übertragungsakte erforderlich. Forderungen sind zu zedieren. Die Übertragung von Verpflichtungen erfordert Schuldübernahmen. Rechtsverhältnisse werden mit der Einbringung nicht ipso iure übertragen (Reich-Rohrwig aaO Rz 1/253), es sei denn, das Gesetz sieht solches vor, beispielsweise im § 12a MRG. Ein solcher Fall liegt bei der Einbringung eines nicht dem MRG unterliegenden Betriebsgrundstückes aber nicht vor. Die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme bedarf grundsätzlich der Mitwirkung aller Parteien, also der Altpartei, der Neupartei und der sogenannten Restpartei (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1406 mwN; Reich-Rohrwig aaO Rz 1/266 mwN; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 128 mwN; SZ 66/166 uva). Die Allparteieneinigung hat ihren Grund darin, dass einer Partei nicht durch einseitigen Akt des Vertragspartners ein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden darf. Hier fehlte es schon an einer Verständigung des Klägers über die Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft mbH. Seine Klageführung bedeutet die Verweigerung der Zustimmung zur Vertragsübernahme. Wenn die Zustimmung zur Übernahme eines Mietverhältnisses nicht vorliegt, kommt es zu einem sogenannten gespaltenen Mietverhältnis (Reich-Rohrwig aaO Rz 1/324 mwN). Die Beklagte führt zu diesem Thema nur die nicht zutreffende Rechtsansicht ins Treffen, dass schon die Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft mbH den Übergang des gesamten Mietverhältnisses, dessen Existenz sie ja im Übrigen bestreitet, bewirkt habe. Dazu bedarf es über die schon gegebene Begründung hinaus keiner weiteren oberstgerichtlichen Stellungnahme.
4. Den Revisionsausführungen zum Thema des Nebeneinanderbestehens des Mietvertrages und des Belieferungsvertrages sind die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten (§ 510 Abs 3 ZPO).
5. Die Anfechtung der Kostenentscheidung (Revision im Kostenpunkt) der Vorinstanzen ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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