Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte betreibt U‑Bahnlinien, die sich in einer bestimmten U‑Bahnstation kreuzen. Die unterschiedlichen Ebenen dieser U‑Bahnstation sind durch Stiegenaufgänge, Personenaufzüge und Rolltreppen miteinander verbunden. Am 26. 5. 2008 verwendeten die Klägerin und die Zweitbeklagte eine Rolltreppe in besagter U‑Bahnstation. Nachdem die Zweitbeklagte von den fahrenden Stufen auf den fixierten Teil der Rolltreppe übergewechselt war, geriet sie mit dem Bleistiftabsatz ihres rechten Stöckelschuhs in einen Spalt, der sich zwischen der Kammträgerplatte und der Abdeckplatte befindet. Dieser Spalt besteht deshalb, weil die Kammträgerplatte aus Sicherheitsgründen nicht starr, sondern horizontal einige Millimeter beweglich ausgeführt ist. Dabei handelt es sich um eine gängige und erprobte Konstruktion. Da die Zweitbeklagte mit ihrem Stöckelschuh im beschriebenen Spalt hängen blieb, versuchte sie, sich mit großer Kraftanstrengung zu befreien. Dadurch kam es zu einem unvorhersehbaren Kraftschluss zwischen dem Schuhabsatz und der Abdeckplatte, wodurch sich die Abdeckplatte um einige (höchstens 8) Zentimeter anhob. Die der Zweitbeklagten auf der Rolltreppe folgende Klägerin stolperte über die Abdeckplatte und kam in der Folge zu Sturz. Dadurch zog sie sich unter anderem einen Bruch der rechten Schulter zu. Die Rolltreppe war vorschriftskonform errichtet. Zum beschriebenen Kraftschluss zwischen dem Schuhabsatz und der Abdeckplatte kam es aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände. Die Klägerin war Inhaberin einer Jahresnetzkarte der Erstbeklagten.
Die Klägerin begehrte Schmerzengeld sowie Ersatz für eine Haushaltshilfe und persönliche Betreuung. Aufgrund des angehobenen Treppenelements sei sie nach vorne geschleudert worden und dadurch zu Sturz gekommen. Die Zweitbeklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit vorhersehen können, dass ein Bleistiftabsatz eines Stöckelschuhs in den Rillen der Rolltreppenelemente stecken bleiben könnte. Die Erstbeklagte hätte die nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. In diesem Sinn müsse verhindert werden, dass sich Metallteile einer Rolltreppe aufstellten. Die Erstbeklagte treffe die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB.
Die Beklagten entgegneten, dass die Rolltreppe keinerlei Mängel aufgewiesen habe. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch könne diese auch mit Stöckelschuhen gefahrlos benützt werden. Die Konstruktion sei so gewählt, dass ein Fehlverhalten durch den Benützer möglichst folgenlos bleibe. Die durch unglückliche Umstände angehobene Abdeckplatte hätte die Klägerin nicht übersehen dürfen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen beide Beklagte ab. Der Zweitbeklagten könne kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Für die Erstbeklagte sei das Bestehen einer Gefährdungshaftung zu verneinen. Ihr sei auch kein Verschulden vorzuwerfen. Sie habe sowohl die monatlichen Wartungen der Rolltreppe vorgenommen als auch die jährlichen Überprüfungen durchführen lassen. Zudem habe die Rolltreppe den technischen Regelwerken entsprochen. Letztlich sei das Anheben der Abdeckplatte unglücklich und unvorhersehbar gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Erstbeklagte sei ihren vertraglichen Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des Zumutbaren, Möglichen und Verkehrsüblichen nachgekommen. Sie würde nur dann haften, wenn sie die durch den Unfall verwirklichte Gefahr kannte oder hätte kennen müssen. Mangels Vorhersehbarkeit des Unfallgeschehens habe die Erstbeklagte iSd § 1298 ABGB bewiesen, dass sie am Unfall kein Verschulden treffe. Auch eine Haftung der Erstbeklagten auf der Grundlage einer analogen Gefährdungshaftung sei ‑ so wie etwa bei einem Personenaufzug, einem Lastenaufzug, einer Sommerrodelbahn oder einer Autodromanlage ‑ zu verneinen. Anders als bei einem Sessellift bestehe beim Betrieb einer Rolltreppe keine besondere Gefahr. Im Anlassfall habe sich die Unfallgefahr erst aufgrund unglücklicher und unvorhersehbarer Umstände verwirklicht. Eine direkte Anwendbarkeit des EKHG scheide aus, weil sich der Unfall nicht beim Ein‑ oder Aussteigen aus der U‑Bahn ereignet habe. Die Zweitbeklagte habe nur für Verhaltensunrecht und nicht für Erfolgsunrecht zu haften. Außerdem hafte sie nur für jene Folgen aus einem unachtsamen Verhalten, mit deren Möglichkeit abstrakt gerechnet werden müsse. Die Verursachung der Geschehnisse müsse vorhersehbar und innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil es außerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung gelegen sei, dass ein massiver Rolltreppenteil durch einen Bleistiftabsatz eines Stöckelschuhs angehoben werden könne. Es fehle daher am Adäquanzzusammenhang. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob bei Rolltreppen von einer Gefährdungshaftung auszugehen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens (nur) gegenüber der Erstbeklagten richtet sich die Revision der Klägerin, die auf die Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Erstbeklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die fragliche Haftung der Erstbeklagten. Die Klägerin beruft sich in ihrer Revision auf die Haftungsbestimmungen des EKHG im Zusammenhang mit dem Ein‑ und Aussteigen aus einem U‑Bahnzug, weiters auf eine (analoge) Gefährdungshaftung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer allgemein gefährlichen Anlage sowie schließlich auf die schuldhafte Verletzung nebenvertraglicher Verkehrssicherungspflichten durch die Erstbeklagte.
Die erhebliche Rechtsfrage betrifft jene nach der Anwendbarkeit der in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannten Grundsätze für eine allgemeine Gefährdungshaftung. Aus systematischen Gründen werden die Haftungsgrundlagen in der oben angeführten Reihenfolge behandelt.
2.1 Gemäß § 1 EKHG besteht eine Haftung nach diesem Sondergesetz für Schäden aus Unfällen beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs.
Die Klägerin behauptet nicht, dass es sich bei einer Rolltreppe um eine derartige Einrichtung handelt. Sie meint aber, dass die Benützung der fraglichen Rolltreppe dem Ein- und Aussteigen aus einem U‑Bahnzug gleichzusetzen sei, weil diese Rolltreppe eine Verbindung zwischen zwei U‑Bahnlinien darstelle und damit zur technischen Organisation der U‑Bahn gehöre.
2.2 Der Begriff „beim Betrieb einer Eisenbahn“ iSd § 1 EKHG ist nach der Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sich jeweils eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verwirklicht haben muss bzw ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht (RIS‑Justiz RS0058156; RS0022592; 2 Ob 9/06x; 7 Ob 159/08w). Dementsprechend sind auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr verwirklicht (RIS‑Justiz RS0058145; 2 Ob 9/06x). Ist der Vorgang des Ein‑ und Aussteigens aber abgeschlossen, so wirkt sich die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht mehr aus. Ein ‑ zur Begründung der besonderen Haftung nach dem EKHG ausreichender ‑ zusammenhängender Vorgang mit dem Betrieb der Eisenbahn ist dann nicht mehr gegeben.
Für die Haftung nach dem EKHG muss somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. Nur in einem solchen Fall erfassen die besonderen Haftungsregeln des EKHG die gesamte technische Organisation der Eisenbahn. Unfälle, die nur durch Anlagen, ohne Bezug zum technischen Betrieb der Eisenbahn, verursacht werden, scheiden als Betriebsunfall demnach aus (RIS‑Justiz RS0058147).
2.3 Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf. Besonders deutlich zeigt sich dieser Umstand beim Gang zur U‑Bahn, wenn der Fahrgast am Bahnsteig auf die U‑Bahn unter Umständen längere Zeit warten muss. Auch der Vorgang des Aussteigens aus der U‑Bahn ist bei Benützung einer Rolltreppe bereits abgeschlossen, zumal bis zu deren Erreichen eine gewisse Wegstrecke zurückgelegt werden muss.
Rolltreppen sind Hilfsmittel zur bequemeren Bewältigung bestimmter längerer oder beschwerlicher Wegstrecken. In der Regel können außer den Rolltreppen auch Personenaufzüge oder Treppenaufgänge verwendet werden. Rolltreppen haben damit keinerlei spezifische Funktion für den technischen Betrieb einer U‑Bahn. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, die Haftung für eine Rolltreppe in einer U‑Bahnstation anderen Haftungsregeln als jenen für eine Rolltreppe beispielsweise in einem Kaufhaus zu unterwerfen.
2.4 Im Anlassfall hat sich nicht die für den Betrieb einer U‑Bahn eigentümliche Gefahr verwirklicht. Es liegt damit kein Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn vor. Eine (unmittelbare) Anwendung des EKHG scheidet aus.
3.1 Der sogenannten (allgemeinen) Gefährdungshaftung liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich zu seinem Nutzen erlaubterweise einer gefährlichen Sache bedient, zum Ausgleich dafür auch die durch die Verwirklichung der Gefahr entstehenden Schäden tragen soll. Für gefährliche Anlagen und Sachen kommt daher in Analogie zu den in einschlägigen Sondergesetzen (zB EKHG, LuftfahrtG, AtomHG, MinroG oder GentechnikG) geregelten Tatbeständen eine allgemeine verschuldensunabhängige Haftung in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0029948; RS0058088).
Ansatzpunkt für die Analogie zur sondergesetzlichen Gefährdungshaftung ist eine von der Rechtsordnung nicht verbotene besondere Gefährdung, die im Sinn eines beweglichen Systems durch ein Zusammenspiel mehrerer abstufbarer Elemente zu prüfen ist. Bei der Beurteilung kommt es sowohl auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als auch auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Die Haftungsvoraussetzungen richten sich nach dem Grad der Gefährlichkeit (8 Ob 103/97y; vgl auch 3 Ob 508/93; RIS‑Justiz RS0029913; RS0072341).
Bei der Beurteilung, ob ein gefährlicher Betrieb vorliegt, neigt die Rechtsprechung zu einem restriktiven Verständnis. Ein Betrieb ist nur dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird (8 Ob 103/97y).
3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Rolltreppe im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Fortbewegung (0,65 m/s) und der Möglichkeit zu Ausweichreaktionen wie auf einer normalen Treppe kann nicht von einer regelmäßig vorhandenen besonderen Gefahr ausgegangen werden. In der Regel bereiten das Ein- und Aussteigen bei Rolltreppen dem durchschnittlichen Benützer keine Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung der Gebräuchlichkeit solcher Einrichtungen sowie der Vertrautheit der Benützer im Umgang mit diesen und nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die fragliche Rolltreppe vorschriftskonform errichtet wurde, dem technischen Sicherheitsstandard entspricht und in der vorgesehenen Form gewartet und überprüft wurde, kann nicht das Gefahrenpotential eines gefährlichen Betriebs unterstellt werden. Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines noch dazu der Höhe nach außergewöhnlichen Schadenseintritts ist vielmehr als relativ gering einzuschätzen.
3.3 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Klägerin nichts zu ändern, dass auch eine Rolltreppe von mehreren Personen gleichzeitig benützt wird und dem Zweck der massenhaften Personenbeförderung dient. Maßgebend ist allein das mit dem Betrieb der Anlage verbundene Gefahrenpotential. Da Stolpern und Stürzen keine regelmäßige Gefahr bei der Benützung einer Rolltreppe darstellt, kommt auch dem Hinweis der Klägerin auf eine „Dominowirkung“ keine entscheidende Bedeutung zu.
Ausgehend von den Feststellungen ist gerade nicht davon auszugehen, dass bei der zu beurteilenden Rolltreppe Sicherheitseinrichtungen fehlten. Vielmehr war der Sturz der Klägerin auf eine Verkettung unglücklicher und nicht vorhersehbarer Umstände zurückzuführen. Der Sachverständige konnte sich den Unfall überhaupt nur mit einer besonderen Beschaffenheit des Bleistiftabsatzes am Stöckelschuh der Klägerin erklären.
Die Voraussetzungen für eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung sind insgesamt nicht gegeben.
4.1 Der Abschluss des Beförderungsvertrags mit der Klägerin löste die vertragliche Nebenpflicht der Erstbeklagten aus, die Sicherheit der Klägerin als Fahrgast und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren (RIS‑Justiz RS0021735). Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht nicht zu überspannen. Sie soll gerade keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Die Verkehrssicherungspflicht findet daher ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS‑Justiz RS0023397; 2 Ob 265/06v; vgl auch 4 Ob 203/11y). Der Verkehrssicherungspflichtige hat solchen Gefahren vorzubeugen, die er kennt oder kennen müsste (1 Ob 114/08h). Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können (RIS‑Justiz RS0023726).
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung der (erkennbaren) Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS‑Justiz RS0110202).
4.2 Nach den Feststellungen war der Unfall auf einen ungewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Kraftschluss zwischen dem Bleistiftabsatz am Stöckelschuh der Zweitbeklagten und der Abdeckplatte der Rolltreppe zurückzuführen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Erstbeklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen erfüllt und sie ihr mangelndes Verschulden iSd § 1298 ABGB bewiesen habe, ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin in ihrer Revision unterstellt, die Rolltreppe sei offensichtlich schlecht konstruiert gewesen, weicht sie von der Sachverhaltsgrundlage ab.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren.
5.2 Die Voraussetzungen für eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung der Erstbeklagten sind damit nicht gegeben. Auch die Bestimmungen des EKHG sind auf den zugrunde liegenden Unfall der Klägerin auf der Rolltreppe in einer U‑Bahnstation nicht anzuwenden. Der Erstbeklagten kann schließlich keine schuldhafte Verletzung der nebenvertraglichen Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist damit nicht zu beanstanden. Der Revision der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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