OGH 8Ob22/85 (RS0072341)

OGH8Ob22/8524.10.1985

Rechtssatz

Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist.

Normen

RHPflG §1a

8 Ob 22/85OGH24.10.1985

Veröff: JBl 1986,525

1 Ob 549/92OGH01.04.1992

Veröff: EvBl 1992/132 S 584

10 Ob 28/00sOGH25.07.2000
9 ObA 49/04bOGH15.09.2004

Veröff: SZ 2004/138

8 Ob 84/12dOGH13.09.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/91

7 Ob 203/15aOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T1)

2 Ob 45/17gOGH24.10.2017

Beisatz: Hier: Heißer Wannenboden in Rehabilitationsklinik – Gefährdungshaftung verneint. (T2); Veröff: SZ 2017/118

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00022_8500000_004

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