OGH 11Os23/83 (RS0089131)

OGH11Os23/8314.3.1983

Rechtssatz

Das Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, nur zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (sohin damit typischerweise verbundenen) Gefahr.

Normen

StGB §2 A

11 Os 23/83OGH14.03.1983

Veröff: JBl 1983,494 = SSt 54/21

15 Os 69/06wOGH12.12.2006

Auch; Beisatz: Die Bewirkung einer Garantenstellung aus gefahrbegründendem Vorverhalten (Ingerenzprinzip) setzt voraus, dass dieses Verhalten eine nahe und adäquate Gefahr eines speziellen Erfolgseintritts geschaffen hat, das heißt das Vorverhalten muss die Realisierung einer typischerweise damit verbundenen Gefahr wahrscheinlich gemacht haben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830314_OGH0002_0110OS00023_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)